Freitag, 18. Mai 2012  

Tankkarten Missbrauch

Haftung, Rechtsfolgen und Schutzmöglichkeiten

Bei der Überlassung von Geschäftswagen an Arbeitnehmer ist es heutzutage üblich, dass der Arbeitgeber auch eine zum Firmenfahrzeug gehörige Tankkarte mit aushändigt. Der Angestellte wird damit in die Lage versetzt, den Dienstwagen auf Kosten und Rechnung seiner Arbeitgeberf irma bargeldlos zu betanken. Je nach Leistungsumfang kann er dabei auch andere fahrzeugbezogene Serviceleistungen ohne Barzahlung in Anspruch nehmen, da viele Tankkartensysteme heute ein umfangreiches Serviceangebot anbieten, von der Verwaltung der Flotte über Pannen- und Notdienste bis zur Abbuchung von Tunnel-, Maut- und Fährgebühren. Dies stellt eine große Arbeitserleichterung dar. Der Arbeitnehmer braucht die Tankkosten nicht mehr aus eigenen Mitteln vorzustrecken, die Barausgaben des Unternehmens werden reduziert und komplizierte Spesenabrechnungen ersetzt. Zudem genügen die Sammelabrechnungen der Tankkartenunternehmen regelmäßig den hohen Anforderungen für den Vorsteuerabzug, so dass sich Probleme durch das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze für Kleinbetragsrechnungen (100 Euro) bei einzelnen Tankbelegen gar nicht mehr ergeben. Schließlich werden mit dem Einsatz der Tankkarte Buchhaltungskosten und Bankgebühren reduziert, da durch die Sammelabrechnung Buchungsposten für jeden einzelnen Tankvorgang entfallen. Die Vorteile der Plastikkarten liegen also auf der Hand. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Für den Arbeitnehmer stellt die Tankkarte ein ernstzunehmendes Verlust- und Haftungsrisiko dar – und manchmal leider auch eine Versuchung, die Vorteile der Karten für eigene Zwecke auszunutzen, was wiederum zu strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Kündigung und Jobverlust führen kann.

Benutzungsregeln für Tankkarten

„Eigentlich“ dürfte es sich von selbst verstehen, dass mit Firmen-Tankkarten nur Geschäftsfahrzeuge durch berechtigte Fahrer als Tankkartennutzer betankt werden dürfen. Gleichwohl sollte die Benutzung von Tankkarten bzw. Tankkreditkarten zwischen Unternehmen und Dienstwagennutzer mit einer entsprechenden Klarstellung regelmäßig entweder im Arbeitsvertrag, im Dienstwagenüberlassungsvertrag oder in einer diesbezüglichen Zusatzvereinbarung schriftlich geregelt werden. Hier gilt es, zur rechten Zeit Klarheit zu schaffen. Die Benutzungsregeln für die Tankkarte können natürlich auch jeweils anlässlich der Ausgabe der Tankkarte getroffen werden. Aus Nachweisgründen ist es für Fuhrparkmanager ohnehin dringend zu empfehlen, die Ausgabe der Tankkarte nur gegen Unterschrift bzw. Ausgabequittung vorzunehmen. Spätestens bei Ausgabe der Tankkarte sollten dann entsprechende Gestaltungsspielräume ausgenutzt und Verwendungsregeln vereinbart werden, wenn nicht ohnehin bereits im Rahmen von Dienstwagenordnung oder Tankkarten-Nutzungsbedingungen solche Regeln vorgeschrieben werden.

Laut Tankkartenvertrag darf die Tankstelle üblicherweise an niemand anderen leisten, als an den, der auf der Karte als Fahrer bezeichnet ist oder der das bezeichnete Fahrzeug führt. Von daher darf man auch eine gewisse Sorgfalt des Tankstellenpersonals erwarten, jedenfalls dann, wenn sich der Verdacht, dass die Tankkarte missbräuchlich verwendet wird bzw. wurde, gerade aufdrängt.

Diebstahl- und Fälschungsobjekt Tankkarte

In Zeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sind neben anderen Zahlungsmitteln auch Tankkarten bevorzugte Objekte der Begierde von Dieben, Räubern, Fälschern und Betrügern geworden. Die von der Kriminalpolizei aufgezeigten Tatgelegenheiten sind zahlreich:

• Diebstahl von Tankkarten aus Fahrzeugen oder Büroräumen. Wenn bei einem Büroeinbruch oder Diebstahl aus dem Fahrzeug die Tankkarten nicht entwendet wurden, ist das kein Indiz dafür, dass sie nicht missbräuchlich benutzt werden. Der Einbruchdiebstahl diente unter Umständen nur dazu, die Tankkarten zu kopieren. Im schlimmsten Fall wurde die PIN aufgeschrieben und mit entwendet.

• Raub oder Diebstahl der Tankkarten während der Rast oder bei Pannen.

• Magnetstreifen auf der Tankkarte können auch während des Zahlungsvorganges an der Tankstelle kopiert werden.

• Austausch der Tankkarten beim Bezahlen durch vorsätzliches Vertauschen durch den Kassierer an Tankstellen.

• Betriebsangehörige überlassen den Tätern die Tankkarten ganz oder kurzfristig zu Kopierzwecken und machen sich damit zu Mittätern.

• Die PIN (Persönliche Identifizierungs-Nummer) kann ausgespäht werden, z.B. durch Beobachten der Eingabe der PIN oder als Geburtsdatum oder Telefonnummern getarnte PIN in Notizbüchern. Manchmal geben Mitarbeiter des Unternehmens vorsätzlich oder leichtfertig die PIN an Unbefugte heraus.

• Betrug mit Tankkarten: Illegal erlangte Tankkarten werden weiterverkauft oder gegen „Gebühr“ verliehen. Mit kopierten Daten der Tankkarten werden Duplikate erstellt.

• Benutzung von Tankkarten ohne PIN-Code.

Tanken für private Zwecke – Zahlen mit geschäftlicher Tankkarte

Aber auch berechtigte Nutzer von Tankkarten können in unbefugter Weise Gebrauch hiervon machen. Es ist ein offenes Geheimnis: dreiste Dienstwagennutzer gönnen sich – nicht nur ab und zu und ohne Erlaubnis des Arbeitgebers – ein kleines oder großes Extraschlückchen Sprit für den Privatwagen, für den Wagen der Frau, der Freundin, der Kinder. In den seltensten Fällen ist dabei eine vergessene Geldbörse oder ein leerer Tank des liegen gebliebenen Privatwagens die Ursache dafür, beim Arbeitgeber eine kleine Anleihe machen zu müssen, von der man dann lediglich vergessen hat, diese mitzuteilen und dann zurückzuzahlen. Diese Art von „Spritklau“ ist leider weiter verbreitet als man glauben möchte. Die Schäden betragen hier in Einzelfällen durchaus mehrere zehntausend Euro. Und die Tricks, um wachsame Tankwarte nichts merken zu lassen, werden auch immer dreister: so mancher „Spritdieb“ stellt sich mit seinen beiden Autos an eine Zapfsäule – rechts den Dienstwagen und links im toten Winkel außer Sicht des Tankwarts den Privatwagen. Nachdem der Dienstwagen voll getankt ist, wird dann der Schlauch einmal um die Zapfsäule herum an den Sohnemann weiter gereicht und der Privatwagen auch noch aufgetankt. Und bei großen Fahrzeugen fällt auch regelmäßig nichts an der Tankstelle auf, zumal wenn die getankte Spritsorte die gleiche ist. Erst der Kriminalist, der Überwachungsvideos von Tankstellen auswertet, könnte hier nähere Beweise für einen Kartenmissbrauch liefern.

Auch andere Varianten wie z.B. das Befüllen von privaten Spritkanistern anlässlich des Tankvorgangs mit dem Geschäftswagen oder das Betanken von privaten Fahrzeugen aus den Tanks von größeren Geschäftsfahrzeugen wie Transportern an Autobahnraststätten sind durchaus an der Tagesordnung.

Wenn die Abrechnung die Augen öffnet, ist es manchmal zu spät

Ähnlich dem Abrechnungsmodus einer Kreditkarte wird die Benutzung der Tankkarte meist im 2- oder 4-Wochen Rhythmus im Nachhinein gesammelt abgerechnet. Den Karteninhabern – regelmäßig den Unternehmen – wird ein Reporting erstellt, aus dem der genaue Treibstoffverbrauch der einzelnen Fahrzeuge sowie andere bezogene Leistungen ersichtlich sind. So mancher Fuhrparkmanager reibt sich dann ungläubig die Augen, wenn er die Tankkartenabrechnungen im Allgemeinen und den Spritverbrauch einzelner Fahrzeuge im Besonderen überprüft.

Ein drastisch erhöhter Spritverbrauch ist anfangs noch kein besonderer Grund zur Sorge. Die Standardausrede der Fahrer lautet dann, man habe wegen Termindrucks den Wagen mit „Bleifuß“ schneller als sonst fahren müssen, worauf der erhöhte Spritkonsum des Fahrzeugs zu erklären sei. Manchmal ist höherer Spritverbrauch aber auch bloß „witterungsbedingt“ oder die „Tankanzeige kaputt“. Taucht dieses Problem häufiger auf oder häufen sich verbrauchstechnische Auffälligkeiten, dann wird es Zeit für die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die häufig genug zwar eine nahe liegende Vermutung für die Wahrheit, aber weniger einen eindeutigen Beweis für ein kriminelles Verhalten ans Licht bringt.

Häufig sind es also wortwörtlich dumme Zufälle, die zur Aufklärung beitragen: so in dem Fall, in dem ein Chef den Fahrer eines Kleintransporters in der Werkstatt darauf ansprach, ob dieser ihm erklären könne, wie er laut Tankstellenquittung die dreifache Menge Sprit in einen 90-Liter-Tank bekäme. Der Fahrer hatte zwar keinen Sprit abgezweigt, aber sich von der Tankstelle eine wesentlich höhere Quittung ausstellen lassen – mit der Folge einer fristlosen Kündigung wegen Betrugsversuches.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 06.11.2003, Az. 4 U 19/03) hatte über einen in verbrauchstechnisch krassen Fall zu entscheiden, in dem ein erkrankter Fahrzeugführer seine fahrzeugbezogene Tankkarte einem anderen Fahrer ausgehändigt und diesem die PINNummer bekannt gegeben hatte. Der zweite Fahrer tätigte damit in der Zeit vom Juli bis August 2001 an einer Autobahntankstelle mit einem nicht auf der Tankkarte aufgeführten Fahrzeug Kraftstoffkäufe von mehreren zehntausend Euro. Die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Menge des monatlich benötigten Kraftstoffs wurde um das Fünffache übertroffen. Erst durch die hohe Treibstoffkostenabrechnung wurde die Weitergabe der Karte offenkundig.

Haftungsfalle Tankkartenkriminalität

Der „externen“ Tankkartenkriminalität begegnet die Rechtsordnung mit aller Schärfe: Diebstahl, Raub, Betrug und Missbrauch von Tankkarten werden mit mehrjähriger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe hart bestraft, insbesondere dann, wenn eine erwerbsmäßige, bandenmäßige oder anderweitig organisierte Form der Kriminalität vorliegt. Wer aber glaubt, als solchermaßen von kriminellen Elementen „beklauter“ Tankkartennutzer lediglich das Opfer einer Straftat geworden zu sein, der irrt. Hier drohen möglicherweise hohe Regressforderungen des Arbeitgebers als Tankkarteninhaber, insbesondere dann, wenn der Dienstwagennutzer und Arbeitnehmer der kriminellen Handlung grob fahrlässig Vorschub geleistet hat. Der Leasinggeber bzw. die Mineralölgesellschaft haftet nur für Missbrauchsfälle nach Meldung des Verlustes der Karte und darüber hinaus auch regelmäßig nicht in den Fällen, in denen eine verlorene oder schriftlich als gestohlen gemeldete Tankkarte unter Verwendung der PIN-Nummer benutzt wird.

Für einen Regress beim Fahrer, dem die Tankkarte abhanden gekommen ist – sei es durch einfachen Verlust oder durch Diebstahl – ist maßgeblich, ob dies der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Im Bereich des Arbeitgebers liegt der Verlust der Tankkarte dann, wenn er sich während der Arbeitszeit und bei der Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit mit einem Dienstwagen ereignet hat. Gleichwohl kann eine – wenn auch beschränkte – Mithaftung des Arbeitnehmers für den Verlust der Tankkarte und deren anschließende missbräuchliche Verwendung gegeben sein.

Grundsätzlich richtet sich die Haftung nach dem Grad des Verschuldens. Bei der Beantwortung der Frage, welche Schäden der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann, sind die Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadenausgleiches zu berücksichtigen. Danach haftet der Arbeitnehmer für Schäden infolge des Verlustes einer Tankkarte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Zumindest bedingt vorsätzlich handelt, wer einem Dritten die Tankkarte nebst PIN zur Verwendung für außerbetriebliche Zwecke überlässt oder für private Zwecke ausleiht. Grob fahrlässig handelt beispielsweise, wer sein unverschlossenes Fahrzeug an der Tankstelle während des Tankvorganges zum Aufsuchen der Toiletten unbeaufsichtigt zurücklässt und dabei die Tankkarte offen auf dem Armaturenbrett liegen lässt.

Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers diesem sein grob fahrlässiges Fehlverhalten nachweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung wird aber regelmäßig die Haftung des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auf maximal bis zu drei Monatsgehälter begrenzt (vgl. FM 2/04, S. 22 ff.). Eine schnelle Verlustmeldung und Kartensperre kann also viel Geld und Ärger mit dem Arbeitgeber sparen.

Straf- , Zivil-, Verwaltungsrechtliche Folgen des „Spritdiebstahls“

Bei den geschilderten Handlungsweisen rund um die missbräuchliche Verwendung der Tankkarte und das Abzweigen dienstlich bezahlter Autokraftstoffe für private Zwecke durch „eigentlich berechtigte“ Tankkartennutzer handelt es sich keineswegs um einen Kavaliersdelikt. Dennoch ist die Hemmschwelle anscheinend denkbar gering, weil viele Täter glauben, ihre Handlungen seien nicht nachweisbar. Beim „Benzin-Diebstahl“ bzw. der Unterschlagung von Treibstoff ist die Tat als solche nicht immer gleich offensichtlich, weil es ja auch andere plausible Erklärungen geben kann. Doch ist der Nachweis des unbefugten Abzweigens von Treibstoff erst geführt, ist die Rechtslage eindeutig:

So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 29.11.1997, Az. 1 D 39/97, festgestellt, dass die Benutzung einer zur dienstlichen Verwendung bestimmten Tankkarte für private Zwecke zwar nicht einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gleichzusetzen ist. Vielmehr sei ein solches Verhalten nach den Grundsätzen der Untreue und des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu werten. Als verwaltungsrechtliche Disziplinarmaßnahme gegen den beamteten Täter wurde eine Gehaltskürzung verhängt.

In Betracht kommt außerdem je nach Ausgestaltung des Einzelfalls in strafrechtlicher Hinsicht neben der Untreue und einem Betrug auch eine Unterschlagung des in das Privatfahrzeug oder in private Kanister eingefüllten Treibstoffes. Für Untreue und Betrug hat der Gesetzgeber als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen; für die Unterschlagung ist es eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Neben den üblichen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung drohen aber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Arbeitsrechtliche Folgen des „Spritdiebstahls“

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigen vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte in der Regel eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 1984 – 2 AZR 3/83). Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit strafrechtlich relevante Handlungen begeht, die sich gegen das Vermögen seines Arbeitgebers richten, verletzt damit schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen (Loyalitäts-)Pflichten und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Der Arbeitnehmer bricht durch eine Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 12. August 1999 – 2 AZR 923/98, BAGE 92, 184). Insoweit wird z.B. bei Entnahme von Dieselkraftstoff aus dem Tank eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs, welcher dann zu eigenen Nutzungszwecken in den Tank des Privatfahrzeugs eingefüllt und damit entwendet wird, der Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung in seinem Eigentum beeinträchtigt.

Auf Grund solcher Umstände wird eine Abmahnung entbehrlich sein. Eine solche ist bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen dann nicht erforderlich beziehungsweise angezeigt, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei welcher eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98, BAGE 91, 30).

Der Arbeitgeber muss darauf vertrauen können, dass seine Fahrer im Hinblick auf die so gut wie nicht vorhandene Kontrollmöglichkeit Dieselkraftstoff nicht für fremde Zwecke einsetzen. Zudem befinden sich Kraftfahrer ausserhalb einer jederzeitigen unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit durch den Arbeitgeber, so dass ein entsprechendes Vertrauensverhältnis durch unerlaubte Handlungen schwer gestört wird.

Vorsichtsmaßnahmen gegen

Tankkartenkriminalität und -missbrauch

Vorsicht ist bekanntlich besser als Nachsicht. Die Kriminalpolizei rät daher zu folgenden Vorsichtsmaßnahmen;

• Benutzen Sie Tankkarten mit PIN-Code. Dies schränkt die Möglichkeiten des Missbrauchs erheblich ein und minimiert damit auch Ihr persönliches Risiko, in Regress genommen zu werden.

• Bewahren Sie Tankkarten in Büroräumen grundsätzlich in sicheren Behältnissen auf.

• Veranlassen Sie nach einem Einbruchdiebstahl sofort die Sperrung der Tankkarten.

• Tragen Sie Tankkarten auf Dienstfahrten stets bei sich.

• Schließen Sie Ihr Fahrzeug immer ab; auch bei einer Panne oder wenn Sie es aus anderen Gründen nur kurzzeitig verlassen.

• Entfernen Sie grundsätzlich wertvolle Gegenstände oder Dokumente aus dem Sichtbereich im Innern des Fahrzeugs.

• Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug nach der Rast auf Beschädigungen.

• Lernen Sie die PIN auswendig. Geben Sie die PIN immer für andere nicht einsehbar ein.

• Lassen Sie Tankkarten beim Bezahlen nicht aus den Augen und seien Sie misstrauisch, wenn diese für Sie nicht immer sichtbar benutzt werden. Kontrollieren Sie nach dem Bezahlen, ob Sie Ihre eigene Tankkarte zurückerhalten haben.

• Fragen Sie bei Ihren Tankkartengesellschaften regelmäßig die Kontostände ab.

• Melden Sie den Verlust von Tankkarten in jedem Fall und sofort unter der Servicenummer Ihrer Tankkartengesellschaften. Halten Sie die erforderlichen Servicenummern immer griffbereit.

• Erstatten Sie Anzeige, wenn Sie Opfer eines Tankkartendiebstahls oder -betrugs geworden sind.

Nicht anzuraten – insbesondere bei Poolfahrzeugen – ist es, die Tankkarte zusammen mit den Papieren einfach zusammen mit dem Fahrtenbuch im Fahrzeug zu belassen und nur jeweils die Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Die fehlende Kontrolle des Vorhandenseins der Tankkarte auf Seiten von Fuhrparkmanager und Dienstwagennutzer kann nämlich schnell zu einem ernsthaften Haftungsproblem werden, wenn die Tankkarte fehlt oder aus dem Fahrzeug entwendet wird und von Unbefugten zum Tanken benutzt wird. Hier helfen nur Vorsichtsmaßnahmen, einen solchen Tankkartendiebstahl auf Grund äußerer Umstände oder dank eines entsprechenden Controllings schnell festzustellen und die Karte möglichst schnell zu sperren, bevor weiterer Schaden entstehen kann.

Der Arbeitgeber sollte daher – mit Augenmaß – Sicherheitsvorkehrungen treffen. Neben den üblichen kriminalpolizeilichen Ratschlägen, die im Kern auf den Diebstahl der Tankkarte bezogen sind, sind für quasi „interne“ Fälle des Tankkartenmissbrauchs andere Maßnahmen sinnvoll.

Hier bietet es sich z.B. an, die Benutzung von Tankkarten stets nur mit PIN-Code zuzulassen und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, beim Tanken den Kilometerstand des Fahrzeugs zu erfassen. Ferner können durch regelmäßige Abfrage der aktuellen Kontostände bei den Tankkartengesellschaften außergewöhnliche Umsätze frühzeitig erkannt werden. Schlussendlich sollte zwecks Sensibilisierung der Fahrer in den Nutzungsregeln für Tankkarten ausdrücklich aufgeführt werden, dass die Weitergabe der fahrzeugbezogenen Tankkarte und/oder des PIN-Codes an Dritte auch für geschäftliche Zwecke verboten ist und, dass ein Einsatz der Firmen-Tankkarte für private Zwecke in jedem Falle untersagt ist.

 

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de

 

Rechtsprechung

Abzapfen von Kraftstoff aus dem Firmenfahrzeug zur Verwendung im privaten Pkw stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar

Zapft der als Fahrer angestellte Arbeitnehmer aus dem Tank des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs Dieselkraftstoff ab und füllt ihn in den privateigenen Pkw, so rechtfertigt dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung, denn der Arbeitnehmer verletzt hierdurch schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Die Behauptung, das Privatfahrzeug sei wegen Kraftstoffmangels liegen geblieben, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn der Pkw in einem – für das Liegenbleiben eines Fahrzeugs völlig unplausiblen – Winkel von 90° zur Straße stand und sich außerdem in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Tankstelle befand.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2005, Az. 15 Sa 113/04

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches bei erstmaliger unaufgeklärter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h

Bereits eine erstmalige unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h rechtfertigt auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Der Umstand, dass ein Fahrzeugführer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte.

Sorgfaltspflichten bei der Verwendung einer Tankkreditkarte

1.) Dem Inhaber einer Tankkreditkarte obliegt die allgemeine vertragliche Nebenpflicht, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Kreditgeber vor Schaden durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte zu bewahren.

2.) Wird der Kreditgeber unter Verletzung dieser Pflicht geschädigt, so trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden, wenn die Benutzung der Karte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden hat, dass ein Missbrauch sich nachgerade aufdrängen musste. Verschulden des Tankpersonals ist dem Kreditgeber dabei zuzurechnen.

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.2003, Az. 4 U 19/03

In dem Fall klagte ein Tankkartenunternehmen gegen ein Transportunternehmen als Inhaber einer Tankkreditkarte auf Zahlung von 74.493,23 EUR für Dieseltreibstoff nebst Zinsen. Ein Fahrer des beklagten Unternehmens hatte seine fahrzeugbezogene Tankkarte („Eurotrafic-Karte“) einem anderen Fahrer ausgehändigt und diesem die PIN-Nummer bekannt gegeben hatte. Der zweite Fahrer tätigte damit in der Zeit vom Juli bis August 2001 an einer Autobahntankstelle mit einem nicht in der Tankkarte eingetragenen Fahrzeug Kraftstoffkäufe für mehrere zehntausend Euro. In erster Instanz bekam das Tankkartenunternehmen bis auf einen Teil der Zinsforderung Recht. Die Berufung des beklagten Unternehmens hatte in der Sache zum Teil Erfolg; die Klägerin konnte nach Ansicht des Berufungsgerichts als Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln über die positive Vertragsverletzung lediglich Zahlung in Höhe von einem Drittel der Klageforderung nebst Zinsen und außergerichtlichen Auslagen verlangen; die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht führte aus, dass es dem beklagten Unternehmen aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Kreditkartenvertrages die allgemeine vertragliche Nebenpflicht oblag, alles in seiner Macht stehende zu tun, um Schaden von seiner Vertragspartnerin abzuwenden. Diese Pflicht hat der Beklagte nach Ansicht des Gerichts schuldhaft verletzt, weil er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um unverzüglich nach Erkrankung seines Fahrers eine missbräuchliche Verwendung der Tankkarte auszuschließen. Das beklagte Unternehmen hatte sich darauf beschränkt, den Angaben seines Fahrers zu glauben, dieser sei erkrankt und habe die Karte in dem Fahrzeug belassen, das er im Ruhrgebiet abgestellt habe. Darüber hinaus hat das beklagte Unternehmen den zweiten Fahrer zur Rückgabe der Karte aufgefordert. Damit genügte der beklagte Karteninhaber aber seinen Sorgfaltspflichten nicht. Um einem Missbrauch der Tankkreditkarte wirksam zu begegnen, hätte er veranlassen müssen, dass diese unverzüglich aus dem abgestellten Fahrzeug zurückgeholt wird und wieder in seinen Besitz gelangt. Dazu hätte er notfalls eine von ihm beauftragte Person zum Standort des Fahrzeugs entsenden müssen. Gegebenenfalls hätte er die Karte unverzüglich sperren lassen müssen. Für den durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstandenen Schaden hat das beklagte Unternehmen einzustehen.

Das klagende Tankkartenunternehmen musste sich jedoch gemäß § 254 BGB ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, welches das Berufungsgericht auf 2/3 des entstandenen Schadens bemessen hat. Maßgebend dafür war, dass das eingesetzte Tankstellenpersonal bei der Betankung gegen eine Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstoßen hat, wonach Kraftstoffe nur für das auf der „Eurotrafic-Karte“ genannte Fahrzeug für dessen Verbrauch abgegeben werden durften. Tatsächlich wurde aber mit einem anderen Fahrzeug und in solchen Mengen betankt, welche ersichtlich nicht für dessen Verbrauch bestimmt sein konnten. Gerade angesichts dieser Mengen und der konkreten Art des Vorgehens musste sich einem jeden vernünftigen Beobachter der Verdacht, dass die Karte missbräuchlich verwendet wurde, nachgerade aufdrängen. Das Verschulden des Tankpersonals, das gleichwohl die Betankungen hat vornehmen lassen, war der Klägerin daher gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden zuzurechnen.

Unabhängig davon hätte der Missbrauch der Karte im Betrieb des klagenden Tankkartenunternehmens auch spätestens bei Erstellung der Monatsabrechnung für Juli 2001 auffallen müssen. Danach war in diesem Monat gegenüber der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Menge des monatlich benötigten Kraftstoffs die fünffache Abnahmemenge von Dieseltreibstoff angefallen. Dies hätte dem Tankkartenunternehmen im Rahmen der ihrerseits gegenüber dem Tankkarteninhaber bestehenden vertraglichen Nebenpflichten Anlass zu einer entsprechenden Rückfrage geben müssen. Dies wurde zunächst unterlassen. Erst später wurde die missbräuchliche Verwendung aufgedeckt.

Kein fahrlässiges Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn Fahrzeughalter auf das Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis vertrauen durfte

Hat ein Fahrzeughalter einem anderen sein Kraftfahrzeug überlassen und sich zunächst den Führerschein zeigen lassen, kann er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen.

Diese Entscheidung ist für Fuhrparkleiter besonders interessant, denn das Gericht hat ganz ausdrücklich festgehalten, dass dies auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragten gilt.

KG, Urteil vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05)

Zu frühes Losfahren an roter Ampel ist grob fahrlässig

Ob das Nichtbeachten eines roten Ampellichts als einfache oder als grobe Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers zu dienstwerten ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich weitgehend fester Regeln. Es gibt keine Regel, dass ein Rotlichtverstoß deshalb als nur einfach fahrlässig bewertet werden muss, weil der Verkehrsteilnehmer zunächst bei rotem Ampellicht angehalten hatte und dann aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer unaufmerksam war und zu früh losgefahren ist.

KG, Urteil vom 21.02.2006, Az. 6 U 78/05

Einfacher Rotlichtverstoß, wenn der Fahrer zunächst angehalten hat

Wenn ein Fahrzeugführer zunächst ordnungsgemäß bei Rotlicht angehalten hat und dann infolge eines Augenblickversagens vorzeitig angefahren ist, ist zwar objektiv ein schwerwiegender Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gegeben. Es kann aber keine grobe Pflichtverletzung angenommen werden. Hierzu wäre Voraussetzung, dass die schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht. Mit Rücksicht auf das verminderte Handlungsunrecht kann daher nur ein einfacher Rotlichtverstoß angenommen werden. OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2006, Az. 4 Ss OWi 442/ 05

Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit naher Angehöriger kann ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen

Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u. a. dann für die Entscheidung über das Absehen von Belang sein, wenn deren verstärkte Pflegeund Betreuungsbedürftigkeit feststeht, außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006, Az. 2 Ss OWi 96/06

Der Geschädigte kann auch noch dann die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen, wenn er zunächst auf Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz verlangt hat ohne sich bindend festzulegen

Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer „fiktiven“ Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen.

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006, Az. 14 U 200/05

Haftung für Unfälle durch Streusplitt

Bei der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, dass auf den Wegen verbleibendes Streugut vorbeugend einen besonderen Sicherungszweck für den Fall des erneuten Schneefalls oder erneuter Straßenglätte erfüllt. Für die Entfernung des Streugutes können daher nicht die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte. Wegen des präventiven Sicherungszwecks des auf der Straße verbleibenden Streugutes ist die Entfernung erst dann veranlasst, wenn die Frostperiode beendet und nicht mehr oder nur noch selten mit Glätte zu rechnen ist. LG München I, Urteil vom 22.03.2006, Az. 26 O 19348/ 05

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf einem Firmengelände

Sind an dem die Haftung begründenden Schadensereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 1 StVG a.F. von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/ 99, NJW 2000, 3069). Dies gilt entsprechend für die Haftung des Fahrzeugführers (§ 18 III StVG a.F.).

Saarländisches OLG, Urteil vom 14.02.2006, Az. 4 U 143/05

 

 

Verhaltensregeln

Was geschieht im Falle eines Verlustes der Tankkarte und deren Missbrauchs?

Ist die Tankkarte nicht mehr auffindbar, muss unverzüglich gehandelt werden, denn hierbei kann es um viel Geld gehen, auch wenn bei den Mineralölgesellschaften Haftungsgrenzen existieren, die aber aus Gründen der Kriminalitätsvorbeugung nicht bekannt gegeben werden. Und im ungünstigsten Fall kann die Firma und schließlich der autorisierte Fahrer regresspflichtig gemacht werden.

Einigkeit bei den Prozessen herrscht auch bei den großen herstellergebundenen sowie -unabhängigen Leasinggesellschaften, für den Fall, dass das Kraftstoffmanagement Teil des Full Service-Leasings ist. Diese haben mit den Mineralölgesellschaften Prozesse für eine effiziente und unkomplizierte Praxis abgestimmt. Zu Details empfehlen wir Vertragseinsicht, Lektüre der jeweiligen AGBs beziehungsweise des Fahrerhandbuchs sowie ein Gespräch mit dem Kundenberater.

An erster Stelle muss die Verlustmeldung stehen, die, um jede Zeitverzögerung zu vermeiden, telefonisch an den Kundenberater oder die 24-Stunden-Hotline gehen soll, ergänzend schriftlich erfolgen kann oder sogar ausschließlich in schriftlicher Form erfolgen muss (s. Fahrerhandbuch), so dass die Karte umgehend gesperrt wird. Ebenfalls zur Sperrung kann es kommen, wenn Missbrauch vermutet wird oder bekannt wird. Dem Fuhrparkleiter helfen zur Kontrolle Reportings, die regelmäßig überprüft werden sollten sowie o.g. Regularien im Dienstwagenüberlassungsvertrag.

Nach erfolgter Meldung leitet die Leasinggesellschaft unverzüglich die Daten des Kartennutzers an die Mineralölgesellschaft weiter, auch hier ist die Haftungsbeschränkung betreffend vertraglich ein Zeitrahmen mit den Mineralölgesellschaften vereinbart. Die Sperrmeldung wird in einen zentralen Server gespeist, auf den alle Tankstellen Zugriff haben. Auch die Leasinggesellschaft kann berechtigt sein, die als gesperrt gemeldete Tankkarte den Akzeptanzstellen bekannt zu geben. In der Regel wird parallel zur Verlustmeldung eine Ersatzkarte angefordert, um dem Fahrer möglichst schnell wieder den bargeldlosen Treibstofferwerb zu ermöglichen.

Bezüglich der Haftung spielt der Zeitpunkt der Verlustmeldung eine essentielle Rolle: der Nutzer steht in der Verantwortung, Missbrauch, Verlust oder Diebstahl vorzubeugen, vor allem, Karte und PIN getrennt aufzubewahren, denn alle unberechtigten Einkäufe vor Meldung werden ihm angelastet. Dass die Leasinggesellschaften die Verantwortung dafür zurückweisen, scheint klar: in den seltensten Fällen haben sie eine missbräuchliche Verwendung zu verschulden. Nach Bekanntgabe des Verlustes an die Leasinggesellschaft übernimmt diese bis zur Weiterleitung an die Mineralölgesellschaft die Haftung, im Anschluss geht die Haftung an die Mineralölgesellschaft über, sachgemäßer und sorgfältiger Umgang mit Karte und PIN vorausgesetzt.

Sollte die Karte lediglich verloren gegangen sein und nach Meldung wieder auftauchen, muss diese zwingend unbrauchbar gemacht und an die Mineralölgesellschaft zurückgesendet werden.



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