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Auswirkungen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Fuhrparkmanagement

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Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2006 den Entwurf einer Gesamtreform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG-E) beschlossen. Der bereits am 13. Oktober 2006 in den Bundestag eingebrachte Entwurf für das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 707/06) bringt auch für das Fuhrparkmanagement einige wichtige Neuerungen mit sich, die vor allem den Bereich der Schadenregulierung mit Versicherungen betreffen. Bis zum geplanten Inkrafttreten der Änderungen Anfang 2008 bleibt allerdings noch etwas Zeit.

Der Gesetzentwurf zur Reform Versicherungsvertragsrecht sieht vor, die Stellung des Versicherungsnehmers (VN) gegenüber dem Versicherer deutlich zu stärken und die Transparenz zu verbessern. Neu geregelt werden insbesondere die Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten der Versicherer. Ergänzend sollen die einzelnen Informationen in einer Rechtsverordnung zusammenfassend normiert werden. Der Entwurf sieht ferner neue Regelungen zur Laufzeit von Verträgen und zu Widerrufs-, Rücktrittsund Kündigungsrechten, zur vorläufigen Deckung und zur Pflichtversicherung vor. Auf die Versicherer kommen danach zahlreiche verbraucherfreundliche Veränderungen zu, wenn auch nicht so zahlreich, wie ursprünglich geplant.

Für einzelne Versicherungszweige, z. B. für die Berufsunfähigkeitsversicherung, werden gesetzliche Mindeststandards bestimmt. Insbesondere wird das Recht der Lebensversicherung modernisiert, auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hatte. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven/Bewertungsreserven. Dem Versicherungsnehmer muss eine Modellrechnung über die möglichen Leistungen übergeben werden und er muss jährlich über die tatsächliche Entwicklung unterrichtet werden; ferner sind ihm in Zukunft die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten mitzuteilen.

Für das Fuhrparkmanagement sind insbesondere die Neuerungen relevant, die Abschnitt 2 des neuen VVG-E zur Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und anderen Obliegenheiten regelt. Änderungen ergeben sich vor allem bei den vorvertraglichen Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten: Das Risiko durch die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten wird verringert.

Der Versicherungsnehmer hat nach dem Entwurf die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer gefragt hat. Neu ist hierbei, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls nach § 19 VVG-E künftig nur auf Fragen antworten muss, die ihm der Versicherer in Textform gestellt hat. Der Versicherungsnehmer soll also vor der Unterzeichnung nur noch diejenigen Umstände anzuzeigen haben, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat.

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 2/2007

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Dem Versicherer stehen die Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte nach § 19 Abs. 2-4 VVG-E nur dann zu, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Kündigungsrechte des Versicherers sind ferner dann ausgeschlossen, wenn dieser den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Damit würde das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, zukünftig nicht mehr beim Kunden liegen.

Weiterhin profitieren die Versicherten vom Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Versicherte, die künftig grob fahrlässig Aufklärungs-, Anzeige-, Obliegenheits- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzen, verlieren nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Nach den Regelungen des Gesetzentwurfs kann die Versicherung auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten den Schutz nicht mehr komplett versagen. Die Folgen richten sich vielmehr nach der Schwere des Verschuldens, d.h. die Versicherungsleistungen können zukünftig nur noch je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Nach § 28 Abs.2 VVG-E ist der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einfach fahrlässige Verstöße sollen für den Versicherungsnehmer folgenlos bleiben. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Ebenfalls neu: Alle relevanten Unterlagen sollen dem Kunden vor der Unterzeichnung ausgehändigt werden müssen. Dieser muss über Vertragsdetails wie Staffelungen und Laufzeiten vorab informiert werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Dies soll dem Versicherungsnehmer im Streitfall die Beweisführung erleichtern. Verletzen Versicherer und Vermittler ihre Beratungsund Dokumentationspflichten, sind sie nach dem Gesetzentwurf schadenersatzpflichtig.

Der Gesetzentwurf wurde zunächst dem Rechtsausschuss sowie weiteren Bundestagsausschüssen zugewiesen. Der Bundesrat hat am 24. November 2006 hierzu Stellung genommen (PlPr 828 vom 24.11.2006). Das neue VVG wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2007 verabschiedet werden und soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

 

+ + + Rechtsprechung + + +

Erstattung des Unfallersatztarifs nur bei etwaigen Mehrleistungen und erhöhtem Risiko

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen. Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.

(BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az.: VI ZR 99/ 06)

Keine Erstattung des Unfallersatztarifs, wenn günstigerer Normaltarif bekannt und zugänglich war

Wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs. Hiervon ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn der Geschädigte in geschäftlichem Kontakt mit dem Autohaus steht, da er sich ohne weiteres vorab erkundigen kann.

(BGH, Urteil vom 21.01.2007, Az.: VI ZR 18/ 06)

Offenbarungspflicht des Versicherten in Bezug auf Vorschäden

Die Verpflichtung des Versicherten zur Offenbarung von Vorschäden entfällt nicht dadurch, dass der Versicherungsgeber nach der Schadenmeldung eigene Nachprüfungen angestellt hat. Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der sog. „Uniwagnis-Datei“ lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in Bezug auf Angaben zu Vorschäden unberührt.

Der Kläger nahm die beklagte Versicherung aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls seines PKW in Anspruch. Der Kläger zeigte den Fahrzeugdiebstahl bei der Polizei an und unterrichtete alsdann seine Versicherung – die Beklagte – telefonisch von dem Schadensfall. In der schriftlichen „Schadenmeldung für Fahrzeugentwendungen“ verneinte der Kläger sämtliche Fragen nach Vorschäden und danach, ob der Kläger für diesen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung erhalten habe. In dem für den Sachverständigen vorgesehenen zusätzlichen Schadensformular vermerkte der Kläger auf die Frage nach weiteren, innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Reparaturen; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er die Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vorschäden mit „keine“.

Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers bereits einige Monate vor dem behaupteten Diebstahl bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Davon erfuhr die beklagte Versicherung über eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. geführten so genannten „Uniwagnis-Datei“. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines Schadens am Fahrzeug des Klägers Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer erhoben waren, ein Reparaturschaden vorgelegen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Daraufhin lehnte die beklagte Versicherung die vom Kläger für die behauptete Entwendung begehrte Versicherungsleistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorschäden seine Obliegenheiten verletzt habe. Klage und Berufung des Klägers wurden abgewiesen; die Revision blieb ohne Erfolg.

Der BGH bestätigte in der Revision die Ansicht der Vorinstanzen, dass die beklagte Versicherung wegen Verstoßes des Klägers gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach£ 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei sei. Deshalb könne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet worden sei.

(BGH, Urteil vom 17.01.2007, Az.: IV ZR 106/ 06)

Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO ist gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen

Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mit verursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war. Von einem vergleichbaren Sachverhalt konnte nach Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zwar auch dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ – etwa infolge einer Kollision – zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug – wie hier – durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; Senatsurteile vom 23. April 1968 - VI ZR 17/67 - VersR 1968, 670, 672 und vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/ 85). (BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05)

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