Bußgeld ohne Grenzen? Das „EU-Knöllchen“ kommt
Bislang konnten nur österreichische Behörden offene Bußgelder ab einem Betrag von 25 Euro in Deutschland vollstrecken. Das ändert sich jetzt: ab dem 1. Oktober 2010 können Bußgeldstellen aus anderen Ländern der Europäischen Union nicht bezahlte Geldbußen ab einem Betrag von 70 Euro auch in Deutschland eintreiben. Deutsche Autofahrer, die im Ausland einen Strafzettel bekommen, können daher auch künftig nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland in Deutschland zur Kasse gebeten werden.

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Die gesetzliche Neuregelung
Der Bundestag hat am 7. Juli 2010 nach einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das sogenannte „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/ JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die „Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (BT-Drs. 17/1288, 17/2458) gebilligt. Das Gesetzgebungsverfahren hatte sich etwas in die Länge gezogen, unter anderem weil die Bundesländer eine Regelung forderten, nach welcher ein Vollstreckungserlös je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zufließt.
Durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates Europäische Union sollen Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. Mit dieser Maßnahme sollen bisherige Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht werden, so die Bundesregierung. Der Rahmenbeschluss prägt die grundsätzliche Verpflichtung, eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtskräftige Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen. Das Verfahren wird künftig über das Bundesamt für Justiz in Bonn abgewickelt. Die Bundesregierung rechnet mit „nicht unerheblichen Mehreinnahmen“ der Bußgeldstellen, da bislang in vielen Fällen auf die Verhängung eines Bußgeldes gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verzichtet worden sei, wenn keine Sicherheitsleistung gestellt werden konnte. Bislang stand aus Sicht anderer EU-Mitgliedstaaten der Vollstreckung von in Deutschland verhängten Geldsanktionen regelmäßig auch das Fehlen einer Rechtsgrundlage entgegen. Dies wurde jetzt geändert. Gleichzeitig dürfte sich damit auch die Bereitschaft der Betroffenen zur Zahlung erhöhen.
Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Deutschland
Auch wenn es Wochen oder Monate dauern kann, bis ausländische Bußgeldbescheide für etwaige Verstöße den betroffenen Empfänger erreichen, führt die gesetzliche Neuregelung nicht dazu, dass Verstöße im Ausland auch rückwirkend verfolgt werden können. So ist die Neuregelung nur anwendbar, wenn die Geldsanktion nach dem 30. September 2010 rechtskräftig geworden ist beziehungsweise wenn eine diesbezügliche nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 30. September 2010 ergangen ist. Der ADAC weist deshalb darauf hin, dass – je nach Land – von der neuen Regelung auch bis zu zwei Jahre alte Strafzettel betroffen sein könnten. Vereinzelt können auch Bußgelder wegen Verkehrsverstößen geahndet werden, die bereits vor dem 1.Oktober 2010 begangen wurden, sofern das Bußgeld erst nach diesem Stichtag verhängt wurde oder erst nach diesem Stichtag rechtskräftig geworden ist. Aber Achtung: Österreichische Strafzettel können auch für Verstöße vor dem Stichtag verfolgt werden, denn mit Österreich besteht schon seit einiger Zeit ein Abkommen zur gegenseitigen Verfolgung von Verkehrsdelikten.
Unter Geldsanktion in diesem Sinne ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit zu verstehen. Ferner fallen darunter aber auch die auferlegten Kosten des Verfahrens, die neben einer Sanktion festgesetzte Entschädigung an das Opfer, oder ein daneben festgesetzter Geldbetrag an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Wie sieht das Verfahren künftig aus?
Nicht jeder Bußgeldbescheid aus dem europäischen Ausland muss ohne weiteres bezahlt werden. So wird mit der gesetzlichen Neuregelung in Deutschland jedenfalls keine neue Halterhaftung für Verkehrsverstöße eingeführt, so wie es sie in anderen europäischen Ländern wie Frankreich und den Niederlanden bereits gibt. Das heißt, niemand wird für einen Verkehrsverstoß als Halter verantwortlich gemacht, den ein anderer als Fahrer verschuldet hat. Bekommt ein Fahrzeughalter einen ausländischen Bußgeldbescheid, so sollte er jedenfalls bei den Behörden des jeweiligen Landes Einspruch hiergegen erheben – das geht grundsätzlich auch in deutscher Sprache.

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Wenn eine ausländische Geldsanktion in Deutschland vollstreckt werden soll, erhält der Fahrzeughalter künftig zunächst Post von den Behörden des jeweiligen Landes. Hiergegen kann Einspruch eingelegt werden. Die ausländischen Staaten sind nach Angaben des Bundesjustizministeriums verpflichtet, Bußgeldbescheide zudem in einer für den Fahrzeughalter verständlichen Sprache – also auf Deutsch – zu versenden. Ein „EU-Knöllchen“ in ungarischer Sprache wäre also in Deutschland wirkungslos.
Wird gegen den ausländischen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt oder der Einspruch zurückgewiesen, wird die Sanktion über das Bonner Bundesamt für Justiz als zuständige inländische Behörde vollstreckt. Das Bundesamt prüft zunächst, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates zu konsultieren. Werden dem Bundesamt die erforderlichen Unterlagen auch danach nicht übermittelt, lehnt es die Vollstreckung als unzulässig ab. Die sich an die Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen anschließende Prüfungspflicht des Bundesamts für Justiz erstreckt sich auf die Frage, ob der Vollstreckung abweichend vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausnahmsweise ein Ablehnungsgrund entgegensteht.
Wird das Verfahren fortgesetzt, prüft das Bundesamt für Justiz, ob ein Antrag auf Umwandlung durch das zuständige Amtsgericht zu stellen ist. Eine solche Antragspflicht besteht, wenn die übermittelte Entscheidung gegen einen bestimmten, im Gesetz aufgeführten Kreis von Betroffenen gerichtet ist oder wenn der andere Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt. Ein - in der Dienstwagenpraxis eher seltener – Sonderfall sind deshalb die Sanktionen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Entschädigungszahlungen: Diese müssen zuerst von einem Deutschen Amtsgericht bewilligt werden.
Ansonsten werden die vollständigen Unterlagen dem Betroffenen zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt. Nach Ablauf einer Zwei-Wochen- Frist entscheidet das Bundesamt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen – über die Bewilligung. Zahlt der Betroffene, ist das Verfahren beendet. Zahlt der Betroffene nach Bewilligung nicht und setzt er sich gegen diese auch nicht zur Wehr, vollstreckt das Bundesamt. Wichtig ist hierbei, dass die Sanktion nur vom Bundesamt für Justiz eingefordert werden kann. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können deshalb ohne weiteres ignoriert werden. Der Vollstreckungserlös – ohne Tätigwerden eines Gerichts – fließt grundsätzlich in die Bundeskasse. Ausnahmen sind aber möglich, etwa bei Opferentschädigungen.
Gegen eine Bewilligung kann der Betroffene form- und fristgebunden Einspruch einlegen und eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligung durch das zuständige Amtsgericht herbeiführen. Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist ebenso wie gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die in einem durch Antrag des Bundesamts für Justiz initiierten Verfahren ergangen ist, die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung. In den Fällen, in denen es an einer vorgelagerten behördlichen Entscheidung fehlt, bewilligt die Behörde die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, von der nicht abgewichen werden darf. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
Ist es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, fließt der Erlös aus einer Vollstreckung grundsätzlich in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Ausnahmen sind wiederum möglich, etwa bei der Vollstreckung einer Opferentschädigung. Die Vollstreckung erfolgt dann durch die zuständige Staatsanwaltschaft als Vollsreckungsbehörde.
Fazit: Ausländische Bußgeldbescheide sollten daher besonders sorgfältig beachtet werden. Denn manche Staaten speichern die Vergehen, so dass es bei Nichtzahlung später auch durchaus Probleme bei der nächsten Wiedereinreise geben kann. Es dürfte sich deshalb empfehlen, bei ausländischen Bußgeldbescheiden rechtzeitig den Rat eines im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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