Auch für Kleingewerbetreibende: 0,0%-Aktionswochen für neuen Nissan Micra

<p> Wer sich jetzt f&uuml;r einen neuen Nissan Micra entscheidet, profitiert von den Null-Prozent-Aktionswochen. Bis zum 30. September 2017 kann der Kleinwagen zu null Prozent finanziert oder geleast werden, zus&auml;tzlich gibt es einen Finanzierungsbonus in H&ouml;he von 500 Euro brutto. Der Traum vom Neuwagen l&auml;sst sich dadurch ohne Zusatzkosten realisieren &ndash; zu attraktiven Konditionen.</p>

Auch für Kleingewerbetreibende: 0,0%-Aktionswochen für neuen Nissan Micra

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Auch für Kleingewerbetreibende: 0,0%-Aktionswochen für neuen Nissan Micra

Der Nissan Micra mit 52 kW (71 PS) starkem 1,0-Liter-Einstiegsbenziner ist in der Ausstattungslinie Visia beispielsweise schon zu einer monatlichen Leasingrate von 99 Euro erhältlich. Die Laufzeit beträgt 48 Monate, die Gesamtlaufleistung stattliche 40.000 Kilometer. Zu Vertragsbeginn ist eine Anzahlung in Höhe von 572 Euro fällig.

Die „0,0%-Aktion“ gilt für alle privaten Käufer und Kleingewerbetreibende mit bis zu 4 Fahrzeugen im Fuhrpark, die bis zum 30. September 2017 die dynamische Kleinwagen-Ikone ordern und sie über die Nissan Bank finanzieren oder leasen. Die Verträge laufen wahlweise über 24 bis 48 Monate. Bei Abschluss profitieren alle Kunden von einem Finanzierungsbonus in Höhe von 500 Euro brutto. Die genauen Konditionen erläutert der lokale Nissan Partner gerne in einem persönlichen Angebot.

Mit der fünften Modellgeneration definiert Nissan seinen Kleinwagen neu: Der zu Preisen ab 12.990 Euro angebotene Micra ist länger, breiter und flacher als all seine Vorgänger. Markenzeichen der fünftürigen Limousine ist das athletische und expressive Design. Das moderne Aussehen setzt sich auch im Innenraum fort, wo unter anderem serienmäßig zweifarbige Soft-Touch-Materialien den hohen Qualitätseindruck unterstreichen.

Als technologischer Vorreiter seiner Klasse wartet der neue Micra mit einer umfangreichen Ausstattung auf, die man gewöhnlich erst in größeren Fahrzeugen erwartet. Wird zum Beispiel unbeabsichtigt die Fahrspur verlassen, bringt der Intelligente Spurhalte-Assistent den Micra zurück auf den richtigen Weg. Einzigartig ist auch das BOSE® Personal® Sound-System: Dessen Lautsprecher sind unter anderem in die Kopfstütze des Fahrersitzes integriert und erzeugen ein eindrucksvolles 360-Grad-Klangerlebnis. Für den Vortrieb stehen drei ebenso quirlige wie effiziente Motoren, zwei Benziner und ein Dieselmotor, zur Wahl.

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>