StreetScooter kooperiert mit Werkstätten-Betreiber G.A.S.
<p> <span style="font-size: 12px;">Die Deutsche Post und G.A.S. (Global Automotive Service) haben bekanntgegeben, dass ab sofort die Service- und Reparaturarbeiten an allen StreetScooter- Elektrofahrzeugen im bundesweiten Helpline-Werkstattnetz der G.A.S. erfolgen. Der Flottenspezialist und Logistikexperte im Aftersales-Markt mit Sitz in Essen übernimmt operativ auch die komplette Ersatzteilversorgung. Das zukunftsweisende Leuchtturmprojekt umfasst erstmalig in Deutschland eine direkte, gemeinsame Kooperation eines freien Werkstattnetzes mit einem Fahrzeughersteller. Mit flächendeckenden Schulungen und Qualifizierungen der Werkstätten über den Dienstleister DEKRA wird eine hohe Qualifizierung und ausreichend Kapazität sichergestellt. Das bundesweite Netz von über 1.500 Reparaturwerkstätten ist auf Arbeiten an Elektrofahrzeugen spezialisiert. Die Steuerung der Aufträge übernimmt die G.A.S. als zentraler Ansprechpartner für StreetScooter. </span></p>
Die Deutsche Post DHL Group betreibt mit ihren selbst entwickelten und produzierten StreetScooter-Fahrzeugen sowie den E-Bikes und E-Trikes eine der größten Elektroflotten in Europa. Den Bestand der StreetScooter-Flotte für die Brief- und Paketzustellung will das Unternehmen in den kommenden Monaten deutlich ausbauen: Rund 5.000 Fahrzeuge werden bis Jahresende im Einsatz sein. Mittelfristig möchte man zum Wohle der Umwelt und im Interesse der Kunden seine gesamte Fahrzeugflotte durch Elektrofahrzeuge ersetzen. Darüber hinaus verkauft Deutsche Post DHL die StreetScooter-Elektrofahrzeuge mittlerweile auch an Dritte.
Andreas Brodhage, G.A.S. Geschäftsführer: „Der Ausbau des größten Servicenetzes an Spezialwerkstätten in Deutschland ist bereits weit vorangeschritten. Schon jetzt vereinen wir in unserem Konzept alle führenden Werkstattkonzepte Deutschlands wie z.B. den BOSCH CAR SERVICE. Damit bieten wir Flottenkunden immer die regional beste Werkstatt für einen überregionalen Service. Durch die lange Zusammenarbeit mit der Deutschen Post haben wir unser Leistungsspektrum besonders auch auf die Bedürfnisse eines großen Flottenkunden abgestimmt. Insofern freut uns dieser erneute Vertrauensbeweis sehr."
Achim Kampker, CEO der StreetScooter GmbH, ergänzt: „Beim Kauf eines Elektrofahrzeuges ist das Werkstattnetz eine wichtige Voraussetzung für unsere Kunden. Wir haben eine schnelle Ersatzteilversorgung, flächendeckende Versorgung europaweit und ein einheitlich exzellent ausgebildetes Team gesucht und gefunden.“
Auch der Vertrieb der StreetScooter-Fahrzeuge über das Helpline-Netz an weitere Flottenkunden werde geprüft, heißt es aus der G.A.S. Zentrale.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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