Studie: Mobil in der Stadt
<p> In der repräsentativen ADAC-Online-Studie* „Mobil in der Stadt“ haben Einwohner, Pendler und Besucher die Mobilität in den 15 größten deutschen Städten bewertet. Das Ergebnis: Dresden und Leipzig sind die Städte mit den höchsten Zufriedenheitswerten beim städtischen Verkehr. Die Schlusslichter der Umfrage liegen im Westen: Duisburg und Köln.</p>
Bei der Studie wurden Autofahrer, Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Fahrradfahrer und Fußgänger nach ihrer Zufriedenheit mit den jeweiligen Verkehrsbedingungen befragt. Im Durchschnitt über alle Städte zeigten sich Fußgänger, ÖPNV-Nutzer und Radfahrer mit ihrem Mobilitätsangebot recht zufrieden. Die Bedingungen für Autofahren wurden hingegen kritisch beurteilt.
„Mit dem Monitor schafft der ADAC eine fundierte Grundlage für den Dialog in den Großstädten über ein besseres Angebot für alle Verkehrsteilnehmer. Der Monitor zeigt aber auch deutlich, dass Rücksichtslosigkeit und Konflikte wichtige Themen sind und im Interesse der Verkehrssicherheit für mehr Verständnis geworben werden muss“, erklärt ADAC Geschäftsführer Alexander Möller. „In vielen Großstädten gibt es bei der Zufriedenheit der Bürger mit dem Verkehrsangebot noch viel Luft nach oben. Der ADAC macht mit dem Monitor transparent, wer dabei gut vorankommt.“
Autofahrer sehen vor allem die Höhe der Parkgebühren, das Parkraumangebot, das Baustellenmanagement und das Verhalten der Fahrradfahrer als verbesserungswürdig an. Letztgenannte sind wiederum häufig mit Benehmen der Autofahrer nicht einverstanden und dem anderer Radfahrer. Die Zufriedenheit der ÖPNV-Nutzer ist insgesamt höher, auch wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis, die schlechten Informationen im Störfall sowie das geringe Parkraumangebot an Bahnhöfen kritisch gesehen werden. Die höchsten Zufriedenheitswerte geben Fußgänger an. Ihr größter Kritikpunkt: das Verhalten der Radfahrer.
Fazit
Die Ergebnisse der Studie zeigen: Nicht alles schlecht ist im städtischen Verkehr in Deutschland. Ebenso wurde deutlich, dass es noch eine Menge Verbesserungspotential gibt. Gerade zwischen Auto- und Fahrradfahrern liegen gemäß der Studie oftmals erhebliche Unstimmigkeiten vor. Helfen könnten hierbei mehrere Dinge: ein besserer Dialog zwischen diesen beiden Gruppen (beispielsweise durch eine engere Zusammenarbeit von Verbänden) und mehr Einsatz seitens der Politik hinsichtlich einer strikteren Trennung zwischen Autos und Fahrrädern (beispielsweise durch breitere Radwege, eine bessere Radinfrastruktur). Zudem gilt es das (Car-)Sharing-Angebot weiter auszubauen, nur so kann die Anzahl der Pkw deutlich reduziert werden und somit Parkplatzengpässen entgegengewirkt werden.
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Ausgabe 1/2024
* Die Befragung zum Monitor „Mobil in der Stadt“ wurde im Sommer 2017 von der komma Forschungs- und Beratungsgesellschaft im Auftrag des ADAC durchgeführt. Dabei wurden Zufriedenheits-Indizes zu allen vier Fortbewegungsarten erstellt und anschließend zu einem Gesamt-Index zusammengeführt. Die genaue Methodik sowie die Einzelergebnisse zur Bewertung der untersuchten Städte stellt der ADAC unter www.adac.de/monitor zur Verfügung.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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