Der Stark-Stromer

<p class="introtext"> Vier Jahre nach dem Deb&uuml;t des i3 spendiert BMW seinem Elektroauto nicht nur ein Facelift, sondern erweitert die Baureihe auch durch eine sportlichere S-Version.</p>

Der Stark-Stromer

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Der Stark-Stromer

Es gibt sicher einige Dinge zu kritisieren am i3 (beispielsweise sein Türkonzept). Aber dass er über zu wenig Leistung verfügen soll, wo er im Segment doch deutlich an der Spitze fährt, klingt zunächst einmal wenig verständlich. Wer das Karbonauto beschleunigt, ist von dessen leiser und gleichmäßiger Leistungsentfaltung schlichtweg begeistert. 3,8 Sekunden auf Tempo 60, 7,3 Sekunden auf 100 km/h und der Zwischensprint von 80 auf 120 km/h ist in nur 5,1 Sekunden erledigt. Das sollte für jede Alltagssituation gewiss reichen. Doch laut BMW war vielen Kunden der i3 zu schwach auf der Brust.

Für etwas Schmerzlinderung soll daher künftig der i3s sorgen. Das Sportmodell mit dem kleinen Zusatzbuchstaben ist von seinen Normalo-Brüdern optisch leicht zu unterscheiden. Der i3s steht deutlich satter auf der Straße. Kein Wunder, sein Spur wurde um volle vier, die Reifen um zwei Zentimeter verbreitert (175er vorn, 195er hinten) und die Felgen um einen auf 20 Zoll vergrößert. Hinzu kommen schwarze Kotflügelverbreiterungen und eine um einen Zentimeter tiefer gelegte Karosserie. Alles zusammen kleidet das kompakte Viermeterauto bestens. Besonders von hinten betrachtet steht der Wagen nicht mehr so hochbeinig da. Er ist allerdings auch eine ganze Ecke (plus 3.600 Euro) teurer geworden. Der Grundpreis liegt nun bei 41.150 Euro. Immerhin: Voll-LED-Scheinwerfer gehören zur Serienausstattung.

Und natürlich mehr Power. Um zehn auf 135 Kilowatt steigt die Leistung, um 20 Newtonmeter das Drehmoment (jetzt 270 Nm). Besonders stolz sind die i3-Ingenieure auf die bessere Kraftentfaltung im Bereich um Tempo 80, denn gewöhnlich verlieren Elektromotoren bei höheren Drehzahlen schnell an Drehmoment. Hier kann der i3s gegenüber dem i3 um 0,8 Sekunden zulegen, schafft die Beschleunigung von 80 auf 120 km/h jetzt in 4,3 Sekunden. Ob dies im Alltag wirklich zu spüren und entscheidend ist, sei dahingestellt. Auch 6,9 zu 7,3 Sekunden für den Sprint von null auf 100 km/h wird man nicht bewusst wahrnehmen. In beiden Fällen bleibt der i3 ein äußerst spritziges und agiles Auto.

Was eher auffällt ist der etwas geschmeidigere Fahrkomfort, selbst im Sportmodus, der erstmals im i3 aktiviert werden kann und gleichzeitig eine etwas direktere Lenkungskennlinie beinhaltet. Zudem hat das Elektromodell eine extrem schnelle Fahrdynamikregelung erhalten. „Wir konnten die Regelzeiten der Fahrelektronik von 100 auf nur noch eine Millisekunde absenken“, sagt Dr. Robert Irlinger, Leiter BMW i. Bemerkbar macht sich dies besonders auf glatten Untergründen. Der i3 beschleunigt nahezu unterbrechungs- und verzögerungsfrei.

Neben dem bereits erwähnten, höheren Preis muss der i3s-Kunde als zweiten Wehrmutstropfen einen höheren Verbrauch hinnehmen. Mehr Leistung und breitere Reifen kosten halt Strom. In diesem Fall sind es 13 Prozent mehr. Der i3s benötigt nach der NEFZ-Norm 14,3 kWh pro 100 Kilometer, zuvor waren es je nach Bereifung im Bestfall 12,6 kWh. Einfluss hat das natürlich auch auf den Aktionsradius, er sinkt nach Norm von 312 auf 280 Kilometer. BMW gibt als Alltagsreichweite dennoch weiterhin 200 Kilometer an.

Mit dem Start des i3s hat BMW seinem E-Auto gleichzeitig einem Facelift unterzogen, intern LCI (Life Cycle Impact) genannt. Wie so häufig bei einer Modellpflege beschränkt sich die optische Auffrischung auf Anbauteile wie Front- und Heckschürze, da Änderungen an der Karosserie millionenteure Werkzeugkosten nach sich ziehen würden. Wer alt und neu nebeneinander stellt, sieht vorne schlitzförmige anstelle der runden Blinker und hinten eine Chromspange. „Beides soll die Breite betonen“, sagt i3-Designer Matthias Junghanns, und vergisst nicht zu erwähnen, dass auch die Typenschilder weiter nach außen gerückt sind.

Im Interieur bleibt es bei dem sehr modernen Layout und dem offenen Lounge-Charakter. Hier hat das Design von Anfang an einen wirklichen Sprung in die Zukunft gemacht, bedenkt man, dass der Entwurf bereits gut sieben Jahre alt ist. Für die Ausstattungslinie „Lodge“ gibt es eine neue Polsterung aus Wolle/Leder sowie für alle Versionen BMWs jüngste Konnektivität- und Infotainment-Inhalte, wie sie beispielsweise auch im neuen Fünfer-Modell zu finden sind.

BMW i3s – Technische Daten:

Viertürige, viersitzige Kompaktlimousine mit Hinterradantrieb, Länge: 4,01 Meter, Breite: 1,79 Meter, Höhe: 1,59 Meter, Radstand: 2,57 Meter, Kofferraumvolumen: 260 - 1.100 Liter

Hybrid-Synchronmotor, 135 kW/184 PS, maximales Drehmoment: 270 Nm ab 1 U/min, 0-100 km/h: 6,9 s, Vmax: 160 km/h, Durchschnittsverbrauch: 14,3 kWh/100 km, CO2-Ausstoß: 0 g/km, Batteriekapazität: 33,2 kWh, Alltagsreichweite: bis 200 Kilometer
Preis: ab 41.150 Euro

Kurzcharakteristik:
Warum: weil es kein schöneres Fahrgefühl in einem Kompaktwagen gibt
Warum nicht: weil man Elektromobilität für sein eigenes Leben noch ausschließt
Was sonst: VW e-Golf, Nissan Leaf, Renault Zoe
Wann kommt er: ab sofort erhältlich

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>