Cooler Brite

<p> Der neue Range Rover Velar ist seit dem Sommer 2017 auf dem Markt. Mit dem Midsize-SUV haben die Briten die L&uuml;cke zwischen dem Evoque und dem Range Rover Sport geschlossen. Flottenmanagement hat den SUV mit einem 300 PS starken Diesel getestet.&nbsp;</p>

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Der britische SUV kommt mit einer bulligen und markanten Optik daher. Der Kühlergrill verfügt über etwas größere Lufteinlässe als der Evoque und der Range Rover Sport. Das verleiht dem Velar einen sportlichen und aggressiven Look. Für den markentypischen Wiedererkennungswert sorgen zudem die schwebende Dachform sowie die ansteigende Gürtellinie. Neben der Form sollen auch ein spezieller Unterboden sowie ein integrierter Heckspoiler die Aerodynamik beeinflussen. Für den letzten Schliff sorgt ein besonderer Clou der Ingenieure. Ab einer Geschwindigkeit von acht km/h verschwinden die Türgriffe in der Karosserie. So soll nach eigenen Angaben ein cW-Wert von 0,32 erreicht werden – nie hatte ein Land Rover eine bessere Aerodynamik. Die Karosserie selbst besteht typisch Jaguar Land Rover zu rund 80 Prozent aus Aluminium. Somit ist der Velar mit seinen knapp zwei Tonnen vergleichsweise leicht für einen Midsize-SUV. Das macht sich sowohl bei der Performance als auch beim Spritverbrauch bemerkbar. Der Velar schluckt laut Jaguar Land Rover lediglich 6,4 Liter auf 100 Kilometern. Auch das ist ein guter Wert für einen SUV.

Technisch ist der Velar stark mit dem Jaguar F-Pace verwandt. Für beide Modelle stehen die gleichen Motoren zur Auswahl. Der stärkste verfügbare Dieselmotor, ein V6 Twinturbo, leistet 300 PS und beschleunigt den Range Rover in nur 6,5 Sekunden auf Tempo 100. Das kann sich durchaus sehen lassen. Neben dem 3.0 Liter V6 Twinturbo stehen mit dem 2.0 Liter 4-Zylinder mit 180 beziehungsweise 240 PS noch zwei ökologischere Motoren zur Wahl. Für den Alltagsgebrauch reichen auch die kleineren Aggregate vollkommen aus. Ein Range Rover wäre allerdings kein Range Rover, wenn er sich nicht auch im Gelände richtig wohl fühlt. Damit Offroad-Fahrten mit dem SUV Spaß machen, sind sowohl ein Allradantrieb sowie das Terrain Response-System serienmäßig an Board. Je nach Geländeanforderungen werden die Einstellungen von Motor, Getriebe, Mittendifferenzial und Karosserie optimiert. Der Velar steckt so auch unwegsames Gelände oder rutschige Witterungsbedingungen im Winter locker weg. Optional bietet Land Rover auch die Terrain Response 2-Automatik an, die weitere Funktionen bereithält. So wird beispielsweise die aktuellen Fahrbedingungen vom System überwacht und die geeignetste Geländeeinstellung gewählt. Abhängig von der Motorisierung ist auch ein luftgefedertes Fahrwerk an Board. So macht die Fahrt im Gelände besonders viel Spaß, da die Bodenfreiheit von 213 Millimeter auf 251 Millimeter steigt und Unebenheiten oder Bodenwellen nahezu spielend geschluckt werden. In ländlichen Regionen muss sich mit dem Velar niemand Sorgen um seine Mobilität machen.

Der Range Rover eignet sich allerdings nicht nur für Fahrten abseits der Straßen. Zwar ist der Geländewagen mit seinen knapp fünf Metern Länge kein typisches Fahrzeug für die Stadt, doch durch die Luftfederung überzeugt er auch mit seiner Straßenlage. Ein hoher Fahrspaß ist somit garantiert. Selbst Fahrten bei Nacht machen große Freude. Die optionalen Matrix-Laser-LED-Scheinwerfer erhöhen die Sicht bei eingeschaltetem Fernlicht sogar auf bis zu 550 Meter. Die Anlage erkennt über die Frontkamera entgegenkommenden Verkehr und erzeugt einen Schatten um die Fahrzeuge. So kann das Fernlicht auf der eigenen Fahrspur dauerhaft eingesetzt werden, ohne den Gegenverkehr zu blenden. Für die Sicherheit der Insassen sorgen zahlreiche elektronische Helfer wie einer Geschwindigkeitsregelung, dem Spurhalte- und autonomen Notfall-Bremsassistent oder der Einparkhilfe hinten. Zudem stehen den Kunden mehrere Pakete mit Fahr- oder Parkassistenten zur Verfügung.

Werfen wir nun einen Blick in den optisch ansprechenden Innenraum. Dort springen sofort die beiden zehn Zoll großen Touchbildschirme in der Mittelkonsole ins Auge. Das Touch Duo Pro Infotainment ermöglicht unter anderem die volle Vernetzung des Fahrzeugs mit dem Smartphone sowie Entertainment. Darüber lassen sich auf den beiden Bildschirmen auch die wichtigsten Fahrzeugeinstellungen anzeigen und steuern. Zudem ist es auch möglich, auf einem der beiden zu telefonieren, während gleichzeitig auf dem anderen Navigationshinweise angezeigt werden. Da in der Mittelkonsole alle wichtigen Funktionen über die Touchbildschirme gesteuert werden, sind weitere Knöpfe überflüssig. Selbst am Lenkrad sind Knöpfe zugunsten von zwei Touchpads links und rechts gewichen. Zu guter Letzt verschwindet auch der runde Automatik-Wählhebel nach der Fahrt in der Mittelkonsole. So wirkt der Innenraum insgesamt aufgeräumt und durchaus futuristisch. Wem die Ausstattung noch nicht genügt, kann optional auch ein Head-up Display sowie ein Multimediasystem mit acht Zoll Bildschirmen in den Kopfstützen dazu gekauft werden. So wird die Fahrt auch für die bis zu drei Passagieren auf der Rückbank zu einem Genuss. Im Übrigen lässt sich die hintere Sitzreihe bei kalten Außentemperaturen auch beheizen. Wenn mal keine Personen chauffiert werden, bietet der Kofferraum mit einem Fassungsvermögen von maximal 1.731 Liter genügend Stauraum für den Transport diverser Gegenstände. Zur Not können auch noch bis zu 2.500 Kilogramm gezogen werden. So bietet der Brite beste Voraussetzungen für einen Einsatz im Alltag.

In der Grundausstattung beginnt der Velar mit dem 300 PS V6-Twinturbo bei 66.400 Euro.

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>