Er wird geräumiger
<p> Die Mercedes G-Klasse wird umfangreich erneuert. Noch ehe der Gelände-Klassiker Anfang 2018 enthüllt wird, gewähren die Stuttgarter einen ersten Blick in den deutlich geräumigeren Innenraum.</p>
Vier Bundeskanzler, sieben US-Präsidenten und drei Päpste hat die Mercedes G-Klasse seit ihrer Premiere um Jahr 1979 kommen und gehen sehen, und noch immer verkauft sich die in den vergangenen knapp 40 Jahren stets nur marginal überarbeitete Gelände-Legende wie geschnitten Brot. Doch auch ein Klassiker braucht irgendwann eine Frischekur – und dem kantigen Benz steht aktuell nicht weniger als die größte Veränderung in seiner Geschichte ins Haus. Viel merken soll man auf den ersten Blick davon aber nicht.
Um Karosserie und Technik der neuen G-Klasse machen die Stuttgarter bis zur offiziellen Premiere auf der Auto Show in Detroit Anfang Januar 2018 zwar noch ein großes Geheimnis, doch eins stellen sie bereits klar: Die G-Klasse bleibt ihrem Design treu. Vor allem die kastenförmige Front und die senkrecht stehende Windschutzscheibe dürften den Entwicklern dabei die ein oder andere Sorgenfalte auf die Stirn getrieben haben – die kultige Formensprache ist nicht so ohne weiteres mit aktuellen Fußgängerschutz-Richtlinien zu vereinbaren.
Wie Mercedes diesen Zielkonflikt gelöst hat, sehen wir in wenigen Wochen. Einen ersten Blick in den Innenraum dürfen wir dagegen jetzt schon werfen. Und der offenbart reichlich Fortschritt: Zwar wurde das Cockpit immer wieder mal aufgefrischt und natürlich haben aktuelle Generationen des Infotainmentsystems Einzug gehalten. Mit der Neuauflage aber schließt die G-Klasse zu den topmodernen Pkw-Modellen auf. Wer will, bekommt zwar weiterhin ein Kombiinstrument mit klassischen Rundanzeigen, die meisten Käufer werden sich aber wahrscheinlich für das aus S- und E-Klasse bekannte, 12,3 Zoll große Display entscheiden, das fast nahtlos mit seinem gleichgroßen Pendant in der Mittelkonsole zu einer Breitbild-Kinoleinwand verschmilzt. Ganz ohne Umbauung wie im ebenfalls erst kürzlich enthüllten neuen A-Klasse-Interieur kommen die beiden Bildschirme im G zwar noch nicht aus, allerdings fällt die beschirmende Hutze in der Gelände-Klasse doch recht dezent aus.
Ebenfalls neu: Das Multifunktionslenkrad mit berührungsempfindlichen Steuerflächen und die runden Lüftungsdüsen, die wir unter anderem aus dem E-Klasse-Coupé kennen. Dem G sollen die neuen Ausströmer nicht nur einen Hauch Sportlichkeit verleihen, vielmehr dienen sie auch als Zitat des Exterieur-Designs: Wer ein wenig Fantasie hat, kann in den seitlichen Luftduschen die runden Scheinwerfer erkennen, die zusammen mit den auf dem Armaturenbrett montierten, eckigen Lautsprechern – die die aufgesetzten Blinker symbolisieren sollen –, die Frontansicht ins Cockpit holen.
Natürlich zieht mit dem Modellwechsel auch die aktuelle Klimaanlagensteuerung in die G-Klasse ein, die die bisherigen, großen Drehregler in Ruhestand schickt und stattdessen mit den bekannten Chrom-Tasten glänzt. Und auch die Infotainment-Bedienung mit dem typischen Comand-Dreh-Drück-Steller inklusive des großen Touchpads zur Eingabe per Fingerstreich ist jetzt im G angekommen. Bei allem Fortschritt gibt es aber auch ein paar Design-Merkmale, die nicht zur Diskussion standen: Sowohl die drei zentral auf der Mittelkonsole prangenden, silbernen Schalter für die Differenzialsperren, als auch der markante Haltegriff vor dem Beifahrer haben den Sprung in die neue Generation geschafft. Nicht bewahrt hat sich die G-Klasse dagegen ihr bislang eher knappes Stauraumangebot. Weil der Automatikhebel vom Mitteltunnel ans Lenkrad wandert, ist vor der Infotainment-Bedieneinheit endlich Platz für ein Fach mit herausnehmbaren Cupholdern, das wohl nicht selten als Schlüssel- oder Smartphone-Ablage genutzt werden wird.
Mehr Platz gibt es allerdings nicht nur für Krimskrams, sondern auch für die Passagiere: In der Breite profitieren die Gäste in der ersten Reihe, die sich zukünftig auf dem von der „Aktion Gesunder Rücken e. V.“ empfohlenen Gestühl sogar den Rücken massieren lassen können, von fast sieben Zentimeter mehr Bewegungsspielraum; hinten stehen immerhin knapp sechs Zentimeter mehr zur Verfügung. Den größten Zuwachs aber erfährt die Beinfreiheit in Reihe zwei: Die Fondgäste genießen zukünftig satte 15 Zentimeter mehr Abstand zu den vorderen Sitzlehnen und selbst mit weit über 1,90 Meter Körperlänge kann man auf der Rückbank jetzt bequem reisen.
Serienmäßig sitzt man in der neuen G-Klasse vorne wie hinten übrigens auf Ledersitzen, besonders edle Nappa-Tierhäute sowie den Alcantara-Nachfolger Dinamica aus Mikrofaser gibt es gegen Aufpreis im sogenannten Exklusiv-Paket. Für alle, die es sportlicher mögen, bietet Mercedes auch in seinem Geländeklassiker eine AMG-Line an, die den Innenraum mit roten Ziernähten und Gurten aufhübscht und zukünftig auch ein unten abgeflachtes Lenkrad mitbringt. Über spezielle Offroad-Ausstattungen oder abwaschbare Sitzbezüge haben die Stuttgarter dagegen noch nichts verraten.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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