E-Bike für die Stadt
<p> Extrem wendig, ausreichende Akkuleistung für Fahrten in der Stadt, nicht zu schwer, tiefer Einstieg und ein ansprechender Preis: Wer ein reines Cityrad mit Elektrounterstützung sucht, ist mit dem Kalkhoff Durban G8 Compact gut bedient.</p>
Auch bei den reinen Cityfahrrädern setzt sich der E-Antrieb mehr und mehr durch. Dabei erwarten Stadtbewohner aus gutem Grund, dass die Bikes nicht zu schwer sind, müssen sie doch oft über Treppen entweder zur Bahn, in den Keller oder auch in die Wohnung getragen werden. Auch ein gutes Handling im Verkehr ist wichtig, um wendig zu sein und schnell ausweichen zu können. Kalkhoff hat hier vor allem mit der 20-Zoll-Version (G8 Compact) der Durban-Baureihe für 1.600 Euro ein Angebot, dass diese Anforderungen erfüllt und als besonders alltagstauglich anzusehen ist. Bei der Konstruktion des Rahmens wurde darauf geachtet, dass griffgünstig über dem Tretlager ein Rohr liegt, um das Tragen zu erleichtern. Voll ausgerüstet bringt dieses Durban-Modell knapp mehr als 20 Kilogramm auf die Waage.
Der Akku wiegt gerade einmal 1,9 Kilogramm und lässt sich schnell ein- und ausbauen. Die Energie reicht bei vollgeladener Batterie (252 Wattstunden) für etwa 45 Kilometer aus. Für den Alltagseinsatz in der Stadt dürfte das mehr als ausreichend sein. Wir jedenfalls haben trotz häufiger Fahrten erst jeden dritten Tag den Akku zum Laden ausgebaut. Die Energie des Akkus treibt einen Motor (Groove Go mit 250 Watt) an, der in der Hinterradnabe montiert ist und damit für einen wuchtigen Direktantrieb sorgt. Nur wenig Kraft aufs Pedal reicht aus, um ziemlich flott zu beschleunigen.
Doch an dieses direkte Ansprechverhalten muss man sich erst gewöhnen. Gerade auch das kleine Vorderrad verzeiht es kaum, wenn der Lenker bei Anfahren mit der Power des Motors zu weit eingeschlagen ist. Hat man sich daran gewöhnt, wird jeder Ampelstart zum großen Spaß. Aufgrund einer Drehmomentregelung des Antriebs ist die Steuerung der Motorunterstützung mit dem Pedaldruck möglich. Einstellen lassen sich zudem zwei Unterstützungsstufen – allerdings nicht über einen Schalter am Lenker, sondern über einen Druckknopf ausschließlich direkt an der Batterie. Das aber sollte ebenso wie das Einschalten besser erfolgen, bevor der Akku am Sitzrohr befestigt wird. Denn der Raum zwischen Batterie und hinterem Schutzblech ist aufgrund der Bauart des Rahmens sehr eng bemessen und die Leuchtdioden als Signal für aktive Stromzufuhr sind vor allem bei Sonnenschein kaum zu erkennen. An diesen Punkten wir deutlich, dass Kalkhoff bei diesem Bike an vielen Stellen abgespeckt hat, damit natürlich auch ein entsprechend kostengünstiges Angebot machen kann.
Die Qualität aber hat unter dem Purismus nicht gelitten. Der Rahmen wirkt gut verarbeitet und macht auch bei einem harten Antritt einen stabilen Eindruck. Das gilt auch bei abrupten Verzögerungen, bei denen die hydraulische Tektro-Scheibenbremsen einen sicheren Eindruck vermitteln. Um selbst bei dem kleinen Rahmen, den Komfortanspruch nicht ganz aus den Augen zu verlieren, sind auf den 20-Zoll-Laufrädern voluminöse Big-Ben-Ballon-Reifen von Schwalbe montiert. Darüber wölben sich großzügig bemessene Schutzbleche, so dass Spritzwasser bei nasser Straße weder Schuhe noch Hinterteil befeuchten. Auf Federelemente jeglicher Art wird beim Durban G8 Compact verzichtet. Nicht aber auf eine Schaltung. Zum Einsatz kommt eine Sora-Achtgang-Kettenschaltung aus dem Einsteigersortiment von Shimano. Die Wechsel zwischen den einzelnen Kränzen aber laufen reibungslos und die Abstufung der Ritzel reicht locker aus, um auch in Städten mit steilen Anstiegen nicht auf verlorenem Posten zu sein.
Um Transportgut zu befördern, hat Kalkhoff dem City-Bike einen ordentlich dimensionierten Frontgepäckträger verpasst. Darauf lassen sich sowohl Kunststoff- als auch schicke Holzkisten befestigen. Zu schwer sollten die Behälter aber nicht werden. Lenkverhalten und damit die Wendigkeit des Kalkhoff Durban G8 Compact leiden merklich unter der zusätzlichen Belastung.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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