Peugeot erweitert Motorenpalette
<p> Mit dem neuen Peugeot 308 hat Peugeot neue Motorisierungen eingeführt, die bereits heute die zukünftige Abgasnorm Euro 6d-TEMP erfüllen. Die französische Marke weitet nun ihr Angebot an diesen besonders umweltfreundlichen Motoren aus.</p>
In der Neuauflage des Peugeot 308 erfüllen schon seit der Markteinführung im Herbst 2017 drei Motorisierungen die Norm Euro 6d-TEMP, die erst ab September 2019 für Neuwagen verpflichtend ist. Dabei handelt es sich um einen PureTech-Turbobenziner mit Partikelfilter (1.2 Liter, 96 kW/130 PS) sowie zwei neue BlueHDi-Dieselmotoren (1.5 Liter, 96 kW/130 PS; 2.0 Liter, 130 kW/177 PS). Auch in den Erfolgs-Baureihen 3008 und 5008 ist mit dem 1.5-Liter-BlueHDi (96 kW/130 PS) bereits ein Euro 6d-TEMP-konformer Antrieb verfügbar.
BlueHDi 180 EAT8: Mehr Auswahl bei 3008 und 5008
Nach dem Peugeot 308 ist der neue 2.0-Liter-BlueHDi mit 130 kW (177 PS) nun auch in den beiden SUV Peugeot 3008 und 5008 erhältlich – und das nicht nur im höchsten Ausstattungsniveau GT, sondern auf Wunsch auch in der Ausstattungsversion Allure. Diese Motorisierung ist serienmäßig mit einem Achtstufen-Automatikgetriebe EAT8 der neuesten Generation erhältlich, das gemeinsam mit dem japanischen Getriebespezialisten Aisin entwickelt wurde. Durch eine optimierte Drehmomentabstimmung ermöglicht das EAT8-Getriebe ebenso geschmeidige wie schnelle Gangwechsel, wie sie bisher ausschließlich Automatikgetrieben in höheren Segmenten vorbehalten waren.
Der 3008 Allure BlueHDi 180 EAT8 kostet 36.900 Euro, die GT-Version 40.350 Euro. Der 5008 steht als Allure BlueHDi 180 EAT8 mit 38.650 Euro in der Preisliste, als GT mit 42.100 Euro. Beide Peugeot-SUV glänzen in Kombination mit der neuen Antriebsvariante mit beispielhafter Sparsamkeit. So beträgt der Dieselverbrauch sowohl im 3008 als auch im 5008 mit 130 kW starkem 2.0-Liter-BlueHDi lediglich 4,9 Liter/100 km, was CO2-Emissionen von nur 129 Gramm/km entspricht*.
308/308 SW: 1.2 PureTech 110 mit Benzin-Partikelfilter
Beim Peugeot 308 erfüllen ab sofort zwei weitere und damit insgesamt fünf Antriebe die künftige Abgasnorm Euro 6d-TEMP: Neuer Einstiegs-Benziner ist ein 1.2-Liter-PureTech-Dreizylinder mit 81 kW (110 PS), der serienmäßig mit einem neuen Sechsgang-Schaltgetriebe gekoppelt ist. Wie die stärkere Version mit 96 kW (130 PS) verfügt auch dieses Modell über einen Benzin-Partikelfilter (Gasoline Particulate Filter, GPF) mit passiver Regeneration. Er verringert den Ausstoß von HC (Kohlenwasserstoffen), NOx (Stickstoffoxiden), CO2 und Partikeln massiv. Beim Partikelausstoß liegt die Reinigungsquote bei über 75 Prozent.
Das Sechsganggetriebe ist eine Neuentwicklung. Zu den Vorteilen dieser Schaltbox zählen ihr niedriges Gewicht und ihre hohe Effizienz, die maßgeblich zur Verbrauchsreduzierung beiträgt. Lieferbar ist der 81 kW starke 1.2-Liter-PureTech beim 308 in den Ausstattungsstufen Accessund Active ab 18.850 Euro (SW: 19.750 Euro). Verbrauchswerte von je nach Bereifung nur 5,0 Liter/100 km und CO2-Emissionen von 114 g/km bei der Limousine zeigen die beispielhafte Umweltverträglichkeit dieses neuen Antriebs (SW: 5,1 l/100 km und 116 g CO2/km) *.
1.6-Liter-PureTech mit 165 kW (225 PS) und Achtstufenautomatik EAT8
Ein weiterer Höhepunkt in der Motorenpalette des kompakten Peugeot 308 ist ab sofort der 1.6-Liter-PureTech-Vierzylinder-Benziner mit 165 kW (225 PS), der bei Limousine und SW in Verbindung mit der höchsten Ausstattungsstufe GT lieferbar ist. Er ist ebenfalls bereits Euro 6d-TEMP-konform. In Verbindung mit dem serienmäßigen Automatikgetriebe EAT8 bietet dieser Antrieb eine perfekte Kombination aus Sportlichkeit und Komfort, die in der Kompaktklasse bislang einzigartig ist. Das maximale Drehmoment von 300 Nm liegt bereits bei 1.900 U/min an. Aus dem Stand beschleunigt der neue 308 mit dieser Motorisierung in nur 7,4 Sekunden (SW: 7,6) auf 100 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 235 km/h.
Trotz dieses Leistungspotenzials setzt der neue Antrieb Maßstäbe in puncto Effizienz: Mit einem Verbrauch von kombiniert nur 5,7 Liter/100 km und CO2-Emissionen von lediglich 132 g/km legt er die Messlatte für sportliche Kompakte ein gutes Stück höher (SW: 5,9 l/100 km und 136 g CO2/km)*. In Verbindung mit der Ausstattungsstufe GT kostet der neue 308 mit diesem Antrieb 33.100 Euro (SW: 34.250 Euro).
Mit der Einführung der neuen, zukunftsweisenden Antriebe stellt Peugeot auch die Bezeichnung für alle Benzinmotoren sukzessive auf die Bezeichnung „PureTech“ um.
*Die angegebenen Werte wurden nach der neu eingeführten Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure (WLTP) und nach dem Real Driving Emission (RDE)-Verfahren im praktischen Fahrbetrieb ermittelt. Bei den Angaben handelt es sich um WLTP-Messwerte (für PureTech 110 vorbehaltlich der abschließenden Homologation für PureTech 110), die zur Gewährung der Vergleichbarkeit gemäß dem ursprünglichen NEFZ ausgewiesen werden. Die Motoren erfüllen die Abgasnorm Euro 6d-TEMP.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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