SEAT Ibiza nun auch als Diesel erhältlich
<p> Der neue SEAT Ibiza ist nun um weitere Dieselmotoren ergänzt. Damit wird das Angebot an turbogeladenen Motoren für den Bestseller des spanischen Unternehmens komplettiert.</p>
Erhätlich sind die 1,6-Liter-TDI-Motoren in Leistungsstufen zu 80 PS (Kraftstoffverbrauch, kombiniert: 3,8 l/100 km; CO2-Emission, kombiniert: 99 g/km; CO2-Effizienzklasse: A), 95 PS (Kraftstoffverbrauch, kombiniert: 3,8 l/100 km; CO2-Emission, kombiniert: 99 g/km; CO2-Effizienzklasse: A) und 115 PS (Kraftstoffverbrauch, kombiniert: 3,9 l/100 km; CO2-Emission, kombiniert: 102 g/km; CO2-Effizienzklasse: A).
Sie alle erfüllen laut Seat die Abgasnorm Euro 6. Besondere Pluspunkte der neuen Aggregate sind ihre verbesserte Leistung, die optimierte Geräuschdämmung sowie die Optimierung von Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen.
Die neuen Dieselmotoren des SEAT Ibiza beinhalten eine Reihe hochmoderner und innovativer Technikfeatures. Sie gehören damit zu den am höchsten entwickelten und effizientesten Motoren auf dem Markt. Zum Beispiel sorgen SCR (Selective Catalytic Reduction)-Katalysatoren der zweiten Generation für eine bessere Effizienz bei der Abgasnachbehandlung.
Stickoxid-Reduktion per SCR-Katalsyator
Sie sorgen dafür, dass Stickoxide wirksam reduziert und in unschädliche Stoffe umgewandelt werden. Zu diesem Zweck ist der SEAT Ibiza mit einem AdBlue-Tank ausgestattet, der sich auf der rechten Seite des Fahrzeugs befindet. Der Einfüllstutzen für die Harnstofflösung liegt neben dem Tankeinfüllstutzen.
Die turbogeladenen Dieselmotoren haben jeweils einen Hubraum von 1.598 cm3, 16 Ventile und vier Zylinder. Sie verfügen wahlweise über eine Leistung von 80 PS, 95 PS oder 115 PS. Die Common-Rail-Direkteinspritzung mit elektromagnetischen Einspritzdüsen sorgt für eine äußerst homogene Gemischbildung und effiziente Verbrennung, unabhängig von der Temperatur oder dem Druck in der Kammer. Durch die Maße des Zylinders ergibt sich ein Gehäuse mit 79,5 mm Durchmesser und einem Kolbenhub von 80,5 mm.
Um hervorragende Verbrauchswerte zu erzielen, wurde bei der Motorenentwicklung auf die bestmögliche Ausgewogenheit der Komponenten geachtet: So ist beispielsweise der Kolbenhub bewusst nicht zu lang geraten. Damit wird es möglich, eine schnelle Drehzahlsteigerung zu realisieren und eine bessere Leistungsausbeute herbeizuführen, ohne dass größere Zylinderhubräume vonnöten wären.
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Ausgabe 1/2024
Hohe Laufruhe und Elastizität
Alle drei Versionen des 1.6-TDI-Motors zeichnen sich durch ihre hohe Laufruhe und Elastizität aus. Ihr volles Leistungspotenzial können sie über ein breites Drehzahlband hinweg abrufen. Damit stellt der neue SEAT Ibiza mit Dieselmotor praktisch vom Leerlauf bis zur maximalen Leistungsanforderung eine überraschende und präzise Kraftentfaltung unter Beweis – bei zugleich minimaler Geräusch- und Vibrationsentwicklung. Unter dem Strich trägt all das zu seiner überragenden Performance bei.
Insgesamt drei neue Selbstzünder
Der neue Einstiegsdiesel ist der 1.6 TDI mit 80 PS, wobei diese Höchstleistung zwischen 2.700 und 4.800 U/min bereitgestellt wird. Das maximale Drehmoment von 230 Nm liegt bereits zwischen 1.400 und 2.400 U/min an.
Übertragen wird die Kraft bei diesem Aggregat per 5-Gang-Schaltgetriebe, das eine Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 13,3 Sekunden ermöglicht. Der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch beläuft sich kombiniert auf 3,8 l/100 km und der CO2-Ausstoß auf 99 g/km.
Als nächsthöhere Leistungsstufe ist der 1.6-TDI-Motor mit 95 PS verfügbar, entweder gekoppelt an ein manuelles 5-Gang-Schaltgetriebe oder an ein 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe (DSG). Diese Automatik-Version wird Anfang 2018 auf den Markt kommen. In der Ausführung mit Handschaltung wird die Höchstleistung zwischen 2.750 und 4.600 U/min erreicht. Das maximale Drehmoment von 250 Nm wird zwischen 1.500 und 2.600 U/min bereitgestellt. Derart motorisiert absolviert der SEAT Ibiza den Standardsprint von 0 auf 100 km/h in 11,3 Sekunden; zugleich kann er einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 3,8 l/100 km und einen CO2-Ausstoß von nur 99 g/km vorweisen.
Das Top-Triebwerk aufseiten der Selbstzünder ist der 1.6 TDI mit 115 PS. Er ist in Verbindung mit einem 6-Gang-Schaltgetriebe erhältlich.
Auch Erdgasvariante und Benziner erhältlich
Neben den neuen Dieselmotoren ist der Ibiza auch als 90 PS leistendes 1.0-Liter-TGI-Modell (Kraftstoffverbrauch, kombiniert: 5,0 l/100 km im Benzinbetrieb und 4,9 m³ CNG/100 km bzw. 3,3 kg CNG/100 km im Gasbetrieb; CO2-Emission, kombiniert: 114 g/km im Benzinbetrieb und 88 g/km im Gasbetrieb; CO2-Effizienzklasse: B im Benzinbetrieb und A+ im Gasbetrieb), das mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden kann, und als Benziner erhältlich.
Die Leistungsspanne der reinen Ottomotoren reicht von 65 PS (Kraftstoffverbrauch, kombiniert: 4,9 l/100 km; CO2-Emission, kombiniert: 112 g/km; CO2-Effizienzklasse: C) bis 150 PS (Kraftstoffverbrauch, kombiniert: 4,9 l/100 km; CO2-Emission, kombiniert: 112 g/km; CO2-Effizienzklasse: B), wenn der Vierzylinder 1.5 Evo TSI geordert wird.
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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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