Sicher ist sicher
<p> Versicherungen im Flottenbereich sind ein schwieriges Thema. Zum einen, weil das Geschäft für die Versicherer aufgrund der oft hohen Schadenquoten nur wenig rentabel ist und zum anderen, weil die Schadenhäufigkeit die Versicherungsprämien für die Unternehmensflotte in die Höhe treibt. Die Kostensensibilität veranlasst viele Fuhrparkleiter zu häufigen Versicherungswechseln, wie eine Studie jetzt herausfand.</p>
„Wie zufrieden sind Sie aktuell mit Ihrer Versicherung?“ „Planen Sie aktuell einen Wechsel?“ – diesen und anderen Fragen wollten die Flottenexperten von Dataforce im Rahmen einer Versicherungsanalyse des Flottenmarkts auf den Grund gehen. Das Marktforschungs- und Beratungsinstitut hatte bereits 2015 eine Studie zu diesem Thema veröffentlicht. Doch in den letzten beiden Jahren hat sich einiges verändert, wie ein Vergleich der beiden Studien zeigt.
Mehrere Anbieter?
In vielen anderen Flottenbereichen ist es üblich mehrere Anbieter für eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel sind Flotten selten bei nur einem Tankkartenunternehmen registriert. Um ein möglichst dichtes Netz von Tankstellen zu haben werden häufig zwei oder mehr Anbieter genutzt. Bei der Versicherung der Flotte ist es jedoch bislang üblich gewesen mit nur einem Anbieter zusammenzuarbeiten. Über 90 Prozent aller befragten Unternehmen haben nur eine Versicherungsgesellschaft. Im Vergleich zu den Ergebnissen der Studie von 2015 hat sich aber dennoch etwas getan, denn es haben mehr Fuhrparkverantwortliche angegeben, Verträge mit mehreren Versicherungsanbietern zu haben. Innerhalb von zwei Jahren hat es in diesem Punkt eine Zunahme um knapp zwei Prozentpunkte über alle Flottengrößen hinweg gegeben. Die mittelgroßen Flotten mit 10 bis 99 Fahrzeugen konnten sogar einen Zuwachs von 2,2 Prozentpunkten verzeichnen.
Die Versicherer selbst positionieren sich im Markt auch höchst unterschiedlich. So gibt es Anbieter wie die HDI die hauptsächlich Großflotten versichern und hier mit einem Durchdringungsanteil von 12,8 Prozent Marktführer sind. Insgesamt kommt die HDI auf den fünften Rang wenn man den gesamten Flottenmarkt betrachtet. Über alle Fuhrparkgrößen hinweg liegt die Allianz mit einer Durchdringungsrate von 17,8 Prozent mit deutlichem Vorsprung auf dem ersten Rang, gefolgt von der R+V Versicherung und der KRAVAG.
Was den Marktanteil angeht, belegt die Allianz mit 13,5 Prozent ebenfalls den ersten Platz, die zweitplatzierte HDI konnte Ihren Abstand allerdings verkürzen. Der R+V-Versicherung (MA 7,7 Prozent) gelang eine Verbesserung und das Vorbeziehen an der VHV-Versicherung, dicht gefolgt von der AXA und der KRAVAG. Der DEVK gelang mit einem Marktanteil von 3,1 Prozent ein Neueinstieg in dieses Ranking. HDI, VHV, AXA und ERGO erzielen hinsichtlich des Marktanteils in der Größenklasse 5 bis 9 Fahrzeuge deutlich schlechtere Ergebnisse als in der entsprechenden Gesamtwertung.
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Ausgabe 1/2024
Tarifvereinbarungen
Welche Versicherung für die eigene Flotte am besten passt ist nicht immer leicht herauszufinden, denn das Angebot unübersichtlich und die Anforderungen sehr individuell. Daher verwundert es auch nicht, dass knapp die Hälfte der befragten Unternehmen einen Makler zu rate ziehen. Hier ist der Anteil gegenüber den Zahlen von 2015 ebenfalls leicht gestiegen. Die meisten Flotten sind so homogen, dass sie einen Flottentarif nutzen, über den alle Fahrzeuge der Flotte versichert sind. Lediglich gut 20 Prozent der Unternehmen versichern jedes Fahrzeug individuell.
Wie in vielen anderen Flottenbereichen auch ist das Preisargument das ausschlaggebende bei der Auswahl der passenden Versicherung. Für 37,5 Prozent der Befragten war das Preis-/Leistungsverhältnis entscheidend für ihre Wahl. Daneben spielen aber auch die Zufriedenheit und das Vertrauensverhältnis eine wesentlich größere Rolle, als etwa bei der Auswahl einer Automarke oder eines Dienstleisters für andere Bereiche des Fuhrparkmanagements. Insgesamt 27,6 Prozent aller Befragten nannten entsprechende Gründe. Vor allem in den kleineren Flotten mit weniger als zehn Fahrzeugen steht die persönliche, oftmals langjährige Beziehung zur Versicherung beziehungsweise zum dortigen Ansprechpartner im Vordergrund.
Nichts hält ewig und auch bei dem Thema Versicherung sollte man in der Flotte regelmäßig überprüfen ob die gewählte Strategie immer noch die effizienteste ist. Natürlich ist ein Versicherungswechsel mit Aufwand behaftet. Daher verwundert es auch nicht, dass viele der befragten Unternehmen eine hohe Loyalität gegenüber ihren Versicherungsanbietern aufweisen. 70 sind ihrer Versicherung mehr als fünf Jahre lang treu geblieben und nur etwa 20 Prozent haben in den letzten fünf Jahren den Anbieter gewechselt. In diesem Punkt unterscheidet sich übrigens das Verhalten der großen von den kleinen Flotten. In den Flotten ab 50 Fahrzeugen wechselten 24,6 Prozent in der letzten Zeit die Versicherung, 4,7 Prozent sogar zweimal. Dies ist häufiger als das bei kleineren Flotten der Fall ist. Immerhin knapp fünf Prozent der Flotten ab 50 Fahrzeugen gaben an, einen Versicherungswechsel zu planen, was angesichts der dahinterstehenden Fahrzeugzahlen beträchtliche Chancen für alle Versicherer bietet.
Fazit
Das Thema Flottenversicherung ist etwas anders als andere Bausteine im Fuhrparkmanagement. Oft ist diese auch aus einen Full-Service-Leasingvertrag entkoppelt und wird vom Unternehmen selbst betreut. Ein Versicherungswechsel ist zwar aufwendig, aber auch meist lohnend. Dies scheinen vor allem größere Flotten erkannt zu haben.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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