Fuhrparkmanagement für unterwegs

<p> <strong>Wer schon mal einen Firmenwagen zur&uuml;ckgebracht hat, kennt die Prozedur: Ein Kollege oder man selbst kontrolliert das Fahrzeug, pr&uuml;ft und protokolliert etwaige M&auml;ngel. Die Aufnahme und Dokumentation erfolgt dabei meist auf Papier. Wird dieses Beispiel hingegen in die Dimension eines gro&szlig;en Fuhrparks &uuml;bertragen, so muss sich hier die Frage nach einer effizienten Abwicklung stellen.</strong></p>

Fuhrparkmanagement für unterwegs

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Fuhrparkmanagement für unterwegs

Genau für diese Situationen kommt ein neues System zum Einsatz, welches Speditionen, Handwerkern und anderen mobilen Dienstleistungsunternehmen die bislang zeitraubende Prozedur erheblich erleichtern soll. Gleichzeitig soll eine Senkung der Betriebskosten erzielt werden. Die App Vehicle Check von Velocity wird dabei einfach auf dem Smartphone der Mitarbeiter installiert. Velocity fungiert hierbei als Flottenmanagementportal, das den Zeitaufwand zur Verwaltung von Fuhrparks reduziert. Die einzige Voraussetzung für die Nutzung von Velocity ist eine Tankkarte von TKS, kurz für TKS Tankkarten Service GmbH mit Sitz in Berlin.

Fahrzeugcheck mit einem Klick

Der Mitarbeiter fährt nach dem Auftrag oder der Schicht zurück zur Firmenzentrale und stellt den Firmenwagen, Transporter oder Lkw ab. Mit seinem Smartphone läuft der Mitarbeiter dann – wie bei der Mietwagenrückgabe – einmal um das Fahrzeug oder auch den Anhänger herum und beantwortet ein paar kurze Fragen mit nur einem Klick.

Beim Durchführen des Checks entscheidet der Fahrer, ob ein Mangel die Weiterfahrt hindert oder nicht. Gibt der Fahrer an, dass mit dem Mangel nicht weitergefahren werden kann, erhält der Flottenmanager sofort eine Benachrichtigung und der Vehicle Check endet bei der Frage. 

Fehler oder Beschädigungen werden mittels der App direkt vor Ort aufgenommen. Zusätzlich können gleich Fotos aufgenommen werden, die bei einer späteren Schadensregulierung nützlich seien könnten. Die aufgenommenen Daten werden in Echtzeit an die Fuhrparkmanagement-Software Velocity übertragen und dem Flottenmanager zentral angezeigt. Der Flottenmanager hat auf diese Weise immer alle Fahrzeuge, Mängel und Daten im Blick und erhält nützliche Berichte und detaillierte Auswertungen über seinen Fuhrpark und die exakte Einsatzbereitschaft der Flotte.

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So schreibt beispielsweise der Gesetzgeber in Irland Unternehmen bereits vor, den Zustand ihrer Fahrzeuge regelmäßig zu dokumentieren. Ab nächstem Jahr gilt dies voraussichtlich auch in England. Die meisten Firmen verwenden dafür bislang Papierformulare oder nicht miteinander verbundene Applikationen. Als Baustein des Fuhrparkmanagementportals Velocity, mit dem Unternehmen die Effizienz ihrer Fahrzeuge wie den Kraftstoffverbrauch ermitteln können, nimmt ihnen Vehicle Check viel Arbeit ab und spart wertvolle Zeit ein.

Fuhrparkmanagement-Software für den Mittelstand

Vehicle Check ist Teil der Velocity-Software und bietet mehrere Funktionen: "Flotte verwalten" listet alle Fahrzeuge und die zugehörigen Fahrer auf. Mit einem Klick auf "Berichte" lässt sich beispielsweise der Öl- und Benzinstand von Autos, Kleinbussen und Transportern anzeigen. Zusätzliche Angaben, wie es etwa um die Blinker, Rückspiegel, Reifen, Fenster und andere Bauteile bestellt ist, können ebenfalls abgefragt werden.

Das "Dashboard", also das Cockpit für den Flottenmanager, stellt die Berichte der letzten 15 Tage auf Grundlage einzelner Kriterien, die im Menüpunkt "Fragen verwalten" jederzeit individuell angepasst werden können, nach Datum und Fahrzeug in einem übersichtlichen Format dar. Darüber hinaus informiert das System über alle fahrzeugrelevanten Informationen wie Versicherungen, anfallende Steuern und Fälligkeitsdaten (z.B. HU oder AU). Auf Wunsch weisen automatische Benachrichtigungen auf wichtige Termine hin.

Fuhrparkmanagement neu gedacht

Falls es zu einem Schaden kommt, können die Fahrer per App direkt Bilder hochladen oder Kommentare hinzufügen. Wenn das Benzin zur Neige geht oder andere Dinge am Fahrzeug schnellstmöglich erledigt werden müssen, setzt die Software die Mitarbeiter per SMS oder E-Mail umgehend in Kenntnis. Die in das Fuhrparkmanagementportal Velocity integrierte Vehicle Check App bereitet alle wichtigen Informationen rund um die Firmenwagen auf. Sie generiert anhand eingegebener Daten automatisch Berichte zur Fahrzeugausstattung und macht auf anstehende Termine aufmerksam.

Mehr Informationen zur Vehicle Check App und Velocity finden Sie hier.

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>