Alphabet Deutschland kooperiert mit ParkNow

<p> Die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH erweitert ihr umfangreiches Angebot an Mobilit&auml;tsdienstleistungen und arbeitet gem&auml;&szlig; eigener Aussage als erster Leasinganbieter ab sofort mit ParkNow zusammen. Die Kooperation ist zun&auml;chst f&uuml;r einen ausgew&auml;hlten Kundenkreis verf&uuml;gbar und bietet mit dem innovativen Parkservice einen gro&szlig;en Vorteil, verspricht das Unternehmen. Nutzer k&ouml;nnen mithilfe von ParkNow per App Parkpl&auml;tze ticketlos und bargeldlos bezahlen. Die Abrechnung der Parkgeb&uuml;hren erfolgt direkt &uuml;ber die monatliche Leasingraten-Rechnung.<br /> &nbsp;</p>

Alphabet Deutschland kooperiert mit ParkNow

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Alphabet Deutschland kooperiert mit ParkNow

Alphabet-Kunden, die den digitalen Parkservice nutzen, erhalten automatisch einen Geschäftsaccount von ParkNow, einer der weltweit führenden Technologieplattformen für Parkdienstleistungen. Über die kostenlose ParkNow-App können sie ticketlos und bargeldlos kostenpflichtige Parkplätze am Straßenrand und in Parkhäusern bezahlen. Abgerechnet werden die über ParkNow bezahlten Parkplätze minutengenau, die Suche nach Bargeld für den Parkscheinautomaten entfällt und Strafzettel werden vermieden. Die über ParkNow-Buchungen entstandenen Parkkosten werden direkt mit der monatlichen Leasingraten-Rechnung beglichen. So sollen Alphabet-Kunden auch von einem besseren Überblick über die bezahlten Parkgebühren und einer Zeitersparnis profitieren, da nicht jeder Parkschein einzeln von den Mitarbeitern abgerechnet werden muss.
 
Ein weiterer Baustein in der Business Mobility
Durch die Kooperation mit ParkNow erweitert Alphabet sein Angebot an Mobilitätsdienstleistungen. „Mit ParkNow als starkem Kooperationspartner können wir als erster Leasinggeber unseren Kunden einen weiteren Baustein in der Business Mobility anbieten. Durch die Integration des digitalen Parkservice schaffen wir einen Mehrwert für die Fahrer und digitalisieren einen wesentlichen Unternehmensprozess. Dadurch steigt der Komfort und die Kosten sinken“, so Ursula Wingfield, Geschäftsführerin von Alphabet Deutschland.
 
Die Kooperation zwischen Alphabet und ParkNow startet sofort, zunächst ist der Service für ausgewählte Alphabet-Kunden verfügbar, zu denen neben Einzelunternehmern und Handelsvertretern auch Franchisepartner mit kleinen Fuhrparks und ausgewählte Behörden zählen. Zukünftig soll der innovative Parkservice allen Alphabet-Kunden zur Verfügung stehen.

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>