Mazda startet mit Carsharing-Dienst
<p> Nach einem erfolgreich gestarteten Pilotprojekt im Oktober 2017 führt der japanische Hersteller gemeinsam mit dem Mobilitätsdienstleister Choice sowie dem Carsharing Netzwerk „Flinkster" der Deutschen Bahn ein bundesweit flächendeckendes Carsharing Angebot mit zunächst 850 Fahrzeugen, die bis Ende des Monats ausgeliefert werden, ein. 150 Fahrzeuge der Flotte werden ab September unter dem Motto „dein persönlicher Einkaufswagen" auf 50 ausgewählten Lidl-Parkplätzen in NRW zu finden sein. Zur Verfügung stehen voll ausgestattete Modelle mit Navi der gesamten Mazda Modellpalette: Vom sportlichen Roadster Mazda MX-5 über den City-Flitzer Mazda2 bis hin zum Allround-SUV Mazda CX-5 mit großem Kofferraum-Volumen.</p>
Das stationsbasierte Angebot kann über die „Mazda Carsharing" App oder über Flinkster gebucht werden. Bis 30. September 2018 ist die Registrierung in der Mazda Carsharing App kostenlos und durch das attraktive, modulare Tarifmodell sind 15 Minuten Mazda Fahrspaß schon ab einem Euro zu haben. Die Nutzung von Mazda Carsharing ist einfach und unkompliziert: Nach erfolgreicher In-App Registrierung erfolgt die Führerscheinvalidierung vollkommen digital. Die Abrechnung geschieht automatisiert per Kreditkarte oder Lastschrift.
Mazda Carsharing ist ein komplett digitales Geschäftsmodell. Moderne Zugangstechnologien ermöglichen dem Endkunden die schlüssellose Nutzung der Fahrzeuge über die Mazda Carsharing App. Aktionen wie das Buchen, Öffnen und Schließen der Fahrzeuge werden vollständig über das Smartphone gesteuert. Auch Fahrtenabrechnungen erfolgen automatisiert über das jeweils hinterlegte Zahlungsmittel. Dabei gewährt die integrierte Best-Preis-Logik dem Kunden immer den für ihn günstigsten Tarif auf Grundlage von gefahrener Zeit und Kilometern.
„Mit den Erfahrungen aus dem Pilot-Projekt können wir in Sachen Carsharing nun richtig durchstarten – und zwar bundesweit. Das Besondere an unserem Angebot ist, dass den Kunden die gesamte Modellpalette vom Mazda2 bis zum Mazda MX-5 an attraktiven Standorten zur Verfügung steht. Man braucht nichts weiter als ein Smartphone. Damit entwickeln wir das Mobilitätsangebot von Mazda in großen Schritten weiter", erklärt Stefan Kampa, Senior Manager Retail, Fleet & Mobility.
„Wir möchten unseren Kunden innovative und nachhaltige Mobilitätskonzepte näher bringen, die jeder schnell und einfach nutzen kann", erläutert Wolf Tiedemann, Geschäftsleiter Zentrale Dienste bei Lidl Deutschland. „Mit dem neuen Carsharing-Konzept sind wir nah an den Kunden und bieten ihnen damit eine unkomplizierte Möglichkeit, alternative Mobilitätslösungen in ihrem Alltag auszuprobieren."
Sein Händlernetz bezieht Mazda in das Projekt mit ein. So können Händler in der Nähe eines Carsharing Standortes eine Service-Partnerschaft für die Fahrzeuge übernehmen und Expertise in diesem Bereich gewinnen. Mit dem flächendeckenden Carsharing Angebot ergänzt Mazda also nicht nur seine bisher angebotenen Mobilitätsdienstleistungen um ein entscheidendes Element, sondern legt auch den Grundstein für eine enge Zusammenarbeit zwischen Handel und Hersteller, wenn es um innovative Mobilitätskonzepte geht.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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