innogy übernimmt Recargo Inc.

<p> innogy eMobility US LLC hat Recargo Inc., ein f&uuml;hrendes Softwareunternehmen f&uuml;r Elektromobilit&auml;t in den USA, &uuml;bernommen. Mit der Neuerwerbung erweitert innogy sein L&ouml;sungsportfolio und st&auml;rkt seine Position als Technologieanbieter im amerikanischen Markt. Neben profunder Kompetenz in Sachen Benutzeroberfl&auml;che und Anwendererfahrung sowie tiefgreifendem IT-Know-how verleiht die Transaktion innogy uneingeschr&auml;nkten Zugang zu der f&uuml;hrenden Elektromobilit&auml;ts-App &bdquo;PlugShare&ldquo; von Recargo.</p>

 innogy übernimmt Recargo Inc.

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 innogy übernimmt Recargo Inc.

„PlugShare” ist einer der führenden, betreiberunabhängigen Ladepunkt-Applikation in den USA und sorgt dafür, dass Elektrofahrzeuglenker exakte Daten zum nächsten Ladepunkt erhalten. Mit der App und der dazugehörigen Datenbank kann innogy jetzt eine Softwarelösung mit erweitertem Zugang zu POI-(Geoobjekt-)Daten aus ganz USA und Europa anbieten und damit nach eigenen Angaben einen Qualitätssprung nach vorn für die Elektromobilitätslösungen der innogy-Kunden bieten.

„PlugShare” ist gemäß Unternehmensangaben die App Nummer eins zum Lokalisieren von Ladestationen für Elektroautos und bietet mehr als 350.000 aktiven App-Usern – und vielen weiteren über die PlugShare-Website – eine vollständige Datenbank aller Ladestationen in den Vereinigten Staaten. Das soll das Fahren für Elektrofahrzeuglenker einfacher und effektiver machen. „Die Übernahme von Recargo ist für uns sehr spannend. Der Erwerb des Unternehmens ermöglicht es, unseren Kunden erstklassige IT-Serviceleistungen und führende Elektromobilitätslösungen anzubieten“, sagt Elke Temme, Bereichsleiterin Elektromobilität bei innogy SE. „Ihre Datenbank verfügt weltweit über die größte und genaueste Karte öffentlicher Ladestationen. Für die Kunden bedeutet das beste Ladedatenqualität bei unseren Softwarelösungen.“

Simon Loeffler, Geschäftsführer von innogy eMobility US, erklärt dazu: „Die Übernahme von Recargo ist für alle von uns sehr spannend. Wir erhalten nicht nur Zugang zu großartigen IT-Ressourcen und bestem Know-how in Sachen Benutzeroberflächen und Anwendererfahrung, sondern investieren auch in ein glänzendes Team von Elektromobilitätsexperten.“

„Wir sind stolz darauf, ein Teil von innogy zu werden”, erklärt Recargo-Geschäftsführer Brian Kariger. „Wir freuen uns auf den produktiven Austausch und auf die Arbeit mit innogy. Ich bin mir sicher, dass wir unsere gebündelte Fachkompetenz für den weiteren Ausbau des internationalen Elektromobilitätsmarkts nutzen können.“

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>