innogy übernimmt Recargo Inc.
<p> innogy eMobility US LLC hat Recargo Inc., ein führendes Softwareunternehmen für Elektromobilität in den USA, übernommen. Mit der Neuerwerbung erweitert innogy sein Lösungsportfolio und stärkt seine Position als Technologieanbieter im amerikanischen Markt. Neben profunder Kompetenz in Sachen Benutzeroberfläche und Anwendererfahrung sowie tiefgreifendem IT-Know-how verleiht die Transaktion innogy uneingeschränkten Zugang zu der führenden Elektromobilitäts-App „PlugShare“ von Recargo.</p>
„PlugShare” ist einer der führenden, betreiberunabhängigen Ladepunkt-Applikation in den USA und sorgt dafür, dass Elektrofahrzeuglenker exakte Daten zum nächsten Ladepunkt erhalten. Mit der App und der dazugehörigen Datenbank kann innogy jetzt eine Softwarelösung mit erweitertem Zugang zu POI-(Geoobjekt-)Daten aus ganz USA und Europa anbieten und damit nach eigenen Angaben einen Qualitätssprung nach vorn für die Elektromobilitätslösungen der innogy-Kunden bieten.
„PlugShare” ist gemäß Unternehmensangaben die App Nummer eins zum Lokalisieren von Ladestationen für Elektroautos und bietet mehr als 350.000 aktiven App-Usern – und vielen weiteren über die PlugShare-Website – eine vollständige Datenbank aller Ladestationen in den Vereinigten Staaten. Das soll das Fahren für Elektrofahrzeuglenker einfacher und effektiver machen. „Die Übernahme von Recargo ist für uns sehr spannend. Der Erwerb des Unternehmens ermöglicht es, unseren Kunden erstklassige IT-Serviceleistungen und führende Elektromobilitätslösungen anzubieten“, sagt Elke Temme, Bereichsleiterin Elektromobilität bei innogy SE. „Ihre Datenbank verfügt weltweit über die größte und genaueste Karte öffentlicher Ladestationen. Für die Kunden bedeutet das beste Ladedatenqualität bei unseren Softwarelösungen.“
Simon Loeffler, Geschäftsführer von innogy eMobility US, erklärt dazu: „Die Übernahme von Recargo ist für alle von uns sehr spannend. Wir erhalten nicht nur Zugang zu großartigen IT-Ressourcen und bestem Know-how in Sachen Benutzeroberflächen und Anwendererfahrung, sondern investieren auch in ein glänzendes Team von Elektromobilitätsexperten.“
„Wir sind stolz darauf, ein Teil von innogy zu werden”, erklärt Recargo-Geschäftsführer Brian Kariger. „Wir freuen uns auf den produktiven Austausch und auf die Arbeit mit innogy. Ich bin mir sicher, dass wir unsere gebündelte Fachkompetenz für den weiteren Ausbau des internationalen Elektromobilitätsmarkts nutzen können.“
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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