Jetzt geht's los
<p> Die Hersteller kündigen für die nächsten 18 Monate eine ordentliche Auswahl neuer Elektrofahrzeuge an. Von klein bis groß ist für jeden etwas dabei. Hier ein Überblick.</p>
Ist der Durchbruch geschafft? Wichtige Voraussetzungen für die Alltagstauglichkeit von Elektroautos haben sich verbessert. Mit steigender Reichweite aktueller Elektroautos, dem zunehmenden Ausbau der Ladeinfrastruktur, der noch bis Mitte 2019 gewährten staatlichen E-Auto-Prämie und angesichts anhaltender Diskussion um Fahrverbote machen sich mehr und mehr Autofahrer mit der Anschaffung eines E-Autos vertraut. Dem Trend entsprechend bringen die Autobauer in diesem und dem nächsten Jahr eine Vielzahl neuer Modelle mit Akku heraus.
Die zweite Generation des Nissan Leaf kommt gerade für rund 32.000 Euro in den Handel: Sein schrulliges Blechkleid hat er gegen eine etwas konventionellere Karosserie getauscht, Reichweite (280 km nach WLTP) und Motorleistung (110 kW/150 PS) sind gewachsen.
Im Sommer kommt der Kleinstwagen Renault Zoe mit neuem Motor und erweiterter Konnektivität auf den Markt. Das neue Aggregat ist um 12 kW/17 PS auf 80 kW/109 PS erstarkt, die Reichweite liegt laut Renault nach WLTP bei rund 300 Kilometern. Derzeit kostet der Zoe 22.100 Euro plus mindestens 59 Euro Batteriemiete pro Monat.
Ebenfalls diesen Sommer rollt Jaguar am anderen Ende der Elektro-Nahrungskette einen Stromer zum Händler: Das 77.850 Euro teure, elektrisch angetriebene Mittelklasse-SUV I-Pace kommt pro Akkuladung 480 Kilometer weit und stürmt in 4,8 Sekunden auf Tempo 100. Zwei E-Motoren, einer pro Achse, stellen ein Drehmoment von knapp 700 Nm zur Verfügung und erzeugen eine Leistung von 294 kW/400 PS. Fast 500 Kilometer Reichweite im strengeren WLTP-Zyklus sollen möglich sein.
In der zweiten Jahreshälfte bringt Hyundai sein Mini-SUV Kona auch als elektrische Variante. Der Stromer wird in zwei Leistungsstufen angeboten: Als Einstiegsvariante mit 99 kW/135 PS und 39-kWh-Batterie, die Strom für rund 300 Kilometer speichert, und als 150 kW/204 PS starkes Topmodell mit 64-kWh-Akku und einer beachtlichen Reichweite von 470 Kilometern (WLTP). Der Preis dürfte über dem des kompakten Markenbruders Ioniq von rund 31.600 Euro liegen.
Auf Basis des Q5 bringt Audi Ende 2018 das Mittelklasse-SUV e-tron zum Händler. 500 Kilometer fährt der Stromer mit einer Akkuladung, eine Neubetankung mit einem Ladestrom von 150 Kilowatt soll in rund 30 Minuten möglich sein.
Zwei E-SUV mit besonderem Konzept sind zudem noch für 2018 geplant: Nach den Sommerferien startet Hyundais Nexo. Herzstück des Mittelklasse-SUV ist eine mit Wasserstoff betriebene Brennstoffzelle, die einen 120 kW/163 PS starken E-Motor mit Strom versorgt. Aus den gut sechs Kilo Wasserstoff in den drei Karbontanks im Unterboden generiert die Brennstoffzelle im Normzyklus Strom für knapp 600 Kilometer. Das langstreckentaugliche Elektromobil soll etwa 60.000 Euro kosten.
Ebenfalls mit Brennstoffzelle kommt der Mercedes GLC F-Cell: Das Wasserstoffauto auf Basis des Mittelklasse-SUV ist als erstes derartiges Modell als Plug-in-Hybrid ausgelegt: Für Kurzstrecken hat der Mercedes einen kleinen, an der Steckdose aufladbaren Akku an Bord. Die Langstrecke bestreitet der GLC aus zwei Tanks mit 4,4 Kilogramm Wasserstoff, aus dem Energie für knapp 440 Kilometer produziert wird – an Bord, versteht sich.
Darüber hinaus dürfte noch 2018 die Elektro-Version des SUV Kia Niro kommen. Die Koreaner hatten einen Prototypen Anfang des Jahres auf der Elektronikmesse CES gezeigt, mit 150 kW/204 PS starkem Elektromotor, der seine Energie aus einer 64 kWh großen Batterie bezieht, die rund 380 Kilometer Reichweite erlaubt.
Ursprünglich schon für 2018 geplant, kommt Teslas Model 3 aufgrund von Produktionsschwierigkeiten erst nächstes Jahr nach Europa. Von dem 4,69 Meter langen Fünfsitzer gibt es Varianten mit verschiedenen Akkus, die für Reichweiten von etwa 350 bis 500 Kilometer sorgen sollen. Den Standardsprint auf 100 km/h absolviert das E-Mobil laut Tesla im Optimalfall in 5,1 Sekunden.
Für 2019 angekündigt ist auch die elektrische Version eines Mini, dessen seriennahe Studie bereits auf der IAA 2017 zu sehen war. Das basierte auf dem aktuellen Mini-Dreitürer. Die Basis für den Antrieb entstammte beim Prototypen dem BMW i3, was auch für das Serienmodell gelten könnte.
Einen sogar noch höheren Niedlichkeitsfaktor könnte Hondas Elektroauto haben: Die Japaner haben einen Kleinwagen auf Basis der putzigen IAA-Studie „Urban EV Concept“ angekündigt, die mit ihrem leichten Retro-Einschlag an den ersten VW Golf erinnert. Zum Antrieb machen die Japaner keine Angaben, auch ein Preis ist noch nicht bekannt. Das dürfte sich frühestens ändern, wenn ab Anfang 2019 Bestellungen möglich sind.
Ende des kommenden Jahres will Skoda eine elektrifizierte Variante des Kleinstwagens Citigo zum Händler bringen. Die Technik übernimmt der Tscheche vom Schwestermodell VW e-Up, Skodas Ziel bei der Reichweite sind allerdings bis zu 300 Kilometer. Auch der dritte Zwilling, Seat Mii, könnte in diesem Zusammenhang als E-Version kommen.
In Sachen Elektro-SUV steht für 2019 ebenfalls einiges in den Startlöchern: Mit bis zu 500 Kilometern elektrischer Reichweite kommt der Mercedes EQC. Das Mittelklasse-SUV im Maß eines GLC ist der erste Ableger der geplanten EQ-Baureihe. Das coupéartige Konzeptfahrzeug „Generation EQ“ hat die Marschrichtung für das Design vorgegeben. Ein Jahr nach dem ersten E-Mobil bringt Audi Nummer zwei: Das SUV-Coupé e-tron Sportback. Auf der IAA hat eine Studie bereits einen Ausblick auf den Allrader gegeben, mit drei Motoren, einem an der Vorderachse, zwei an der Hinterachse, mit 320 kW/435 PS. Und der chinesische Hersteller mit dem deutschen Traditionsnamen Borgward hat zumindest angekündigt, das SUV BXi7 im kommenden Jahr als Elektro-Version in Deutschland auf den Markt zu bringen.
2019 rollt auch Porsches erstes Elektroauto in den Handel. Die Sportlimousine könnte in mehreren Leistungsstufen mit bis zu 500 kW/680 PS kommen. Die Limousine unterhalb des Panamera soll rund 500 Kilometer Reichweite bieten. Dank 800-Volt-Technik soll die Ladezeit sehr kurz sein: Für einen Füllstand von 80 Prozent muss der Porsche lediglich 15 Minuten ans Stromnetz.
Außerdem könnte das erste der vom schwedischen Hersteller Volvo angekündigten fünf E-Autos ebenfalls noch 2019 das Licht der Öffentlichkeit erblicken. Es dürfte sich dabei um eine E-Version des Kompakt-SUV XC40 handeln.
Einen fernerhin spannenden Auftritt könnte im kommenden Jahr die chinesische Marke Lynck & Co hinlegen, wenn sie mit ihrem Elektro-SUV 01 tatsächlich Ende 2019 nach Europa kommt: Sie gehört wie Autobauer Volvo zum Geely-Konzern und will sich mit technischem Knowhow aus Schweden von chinesischen Anbietern abheben. Umfassende Konnektivitätsfunktionen und ein Vertriebskonzept mit Auto-Flatrate und Pop-up-Stores sollen das SUV auszeichnen.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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