Fahrspaß an erster Stelle
<p class="introtext"> Der neue Swift Sport von Suzuki bietet mit einem Turbolader ein besonderes Schmankerl. Ab Mitte Juni ist die dritte Generation des japanischen Kleinstsportwagens beim Händler erhältlich.</p>
Es gibt sie noch, die kleinen wuseligen Autos, die eher auf Fahrspaß als auf Infotainment und Assistenz setzen. Der neue Suzuki Swift Sport ist so ein Kandidat. Ohne Fahrer und Tankinhalt drücken die Japaner das Gewicht des 3,89 Meter langen Fünftürers auf beeindruckende 970 Kilogramm – 80 weniger als bisher. Und das kommt dem sympathisch dreinblickenden Swift vor allem auf kurvigem Geläuf zugute. Zwar überrascht das für den „Sport“ von Grund auf neu entwickelte Sportfahrwerk mit einer starken Wankneigung, gerade dieses Verhalten macht den Japaner aber sehr berechenbar am Kurveneingang und man kann den knallgelben Floh sehr erfrischend ohne Scheu in die Kurve werfen. Positiv fällt dabei das recht lose Heck auf, das dem Swift eine schöne Dynamik in schnellen Lastwechseln und Kurvenfolgen beschert. Nur das lediglich teilweise deaktivierbare ESP regelt in der Grundeinstellung viel zu früh für einen echten Heckschwenk. Drückt man den ESP-Knopf, lässt das System die Zügel etwas länger und echtem Fahrspaß steht nichts mehr im Wege.
Auch die anderen hierfür verantwortlichen Parameter hat Suzuki gut ausgewählt und aufeinander abgestimmt. Als Triebwerk kommt der unter anderem aus dem Vitara S bekannte „Boosterjet“-Motor mit 1,4 Liter Hubraum und – erstmals im Swift Sport – einer Turboaufladung zum Einsatz (Normverbrauch 5,6 Liter). Das Motörchen drückt 103 kW/140 PS (vorher 100 kW/136 PS) und 230 Newtonmeter über ein manuelles Sechsgang-Getriebe auf die Vorderräder, die zwar mit der linear einsetzenden Kraftentfaltung keineswegs überfordert sind, ein mechanisches Sperrdifferenzial wäre trotzdem wünschenswert. Vor allem aus engen Kehren heraus schiebt der Swift doch schon recht stark in Richtung Kurvenausgang. Das knackige Getriebe ist nicht mit ultrakurzen Schaltwegen mancher teurerer Hothatches wie dem Honda Civic Type R gesegnet, die einzelnen Gänge durchzurühren macht trotzdem eine Menge Spaß.
Generell ist der Swift ein Auto, das den Fahrer dazu animiert, immer noch eine Schippe draufzulegen. Dabei helfen vor allem das berechenbare Fahrwerks-Verhalten und der für heutige Verhältnisse nominell „schwache“ Motor. Doch auch hier gilt nach wie vor der alte Leitsatz „Es macht mehr Spaß, ein langsames Auto schnell zu fahren, als ein schnelles Auto langsam“. Man muss den „Sport“ ausquetschen, ihn mit Pedaltänzen zu Karosseriebewegungen animieren und das griffige Lenkrad ordentlich rotieren lassen, um das letzte Quäntchen Performance aus dem Japaner zu kitzeln. Und genau das macht den Reiz des Swift Sport seit jeher aus. Auch, wenn ein präsenterer Auspuffsound noch deutlich zur Emotionalität beitragen würde.
Abseits von Leistungsdaten und Fahrverhalten ist der Suzuki ein zweischneidiges Schwert: Das Exterieurdesign mit den vielen Details in Carbonoptik, den schicken 17-Zöllern und dem aus dem Rallyesport entliehenen „Champion Yellow“ ist ein echter Hingucker und genau der freche Auftritt, den man für die anvisierte Zielgruppe junger Single-Männer bis 35 bei Suzuki braucht. Doch hoffentlich sind die in der Lage, beim Innenraum ein paar Abstriche zu machen. Materialauswahl und Gestaltung von Knöpfen und Schaltern wirken eher wie 1998 als 2018 und das viele Hartplastik lässt sich auch mit den vereinzelt gesetzten roten Akzenten nicht wirklich kaschieren. Gelungen ist hingegen die Sitzposition in den manuell verstellbaren Halbschalen, die gerade im Schulter- und Beckenbereich einen hervorragenden Seitenhalt bieten. Die Sitzhöhe könnte etwas niedriger ausfallen, passt im Großen und Ganzen aber zum Oldschool-Hothatch-Auftritt des neuen Swift Sport.
Auch ein Infotainment-System ist im Grundpreis von 21.400 Euro (Aufpreis kostet nur der Metalliclack für 500 Euro) enthalten. Neben den grundlegenden Funktionen wie der Onboard-Navigation lassen sich auch Smartphones mit IOS- oder Android-Betriebssystemen mit dem Swift Sport koppeln. Auf der Haben-Seite im Bereich moderner Technologien stehen außerdem ein Spurhalteassistent mit Lenkeingriffen sowie ein Abstandsregeltempomat bis 160 km/h. Für Rennstrecken-Fans gibt es außerdem ein Infodisplay in der Tachoeinheit, das unter anderem mit einer Öltemperatur-Anzeige aufwartet.
Wer nun Lust auf die dritte Generation des Swift Sport bekommen hat, sollte sich schon mal den 23. Juni championgelb im Kalender anstreichen: Dann rollt der kleine Brüllwürfel deutschlandweit zu den Händlern.
Suzuki Swift Sport – Technische Daten
Fünftüriger, fünfsitziger Kleinwagen, Länge: 3,89 Meter, Breite: 1,74 Meter, Höhe: 1,50 Meter. Radstand: 2,45 Meter, Kofferraumvolumen: 265 Liter
1,4-Liter-Vierzylinder-Turbobenziner, 103 kW/140 PS bei 5.500 U/min, maximales Drehmoment: 230 Nm bei 2.500 – 3.500 U/min, Sechsgang-Getriebe, Vorderradantrieb, Vmax: 210 km/h, 0-100 km/h: 8,1 s, Durchschnittsverbrauch: 5,6 l/100 km, CO2-Ausstoß: 125 g/km, Abgasnorm: Euro 6, Preis: ab 21.400 Euro
Kurzcharakteristik:
Warum: erfrischend simpler Fahrspaß, coole Optik
Warum nicht: billige Materialien im Innenraum, etwas schwach
Was sonst: Seat Ibiza, Opel Corsa GSi, einen guten gebrauchten Vorgänger
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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