Urvater der Hochdachkombis kommt neu
<p> Vor mehr als 20 Jahren hat er das Segment der Hochdachkombis begründet. Nun kommt seine dritte Generation auf den Markt: Der Citroen Berlingo bleibt sich im Großen und Ganzen treu. </p>
Hochdachkombis bieten seit mehr als 20 Jahren Autos mit viel Platz, ordentlichem Komfort, praktischem Nutzen und einen vertretbarem Preis. Einer von ihnen ist der Citroen Berlingo– er begründete das Segment mit der ersten Generation bereits 1996. Nun geht der kastige Franzose für knapp unter 20.000 Euro in seinen dritten Lebensabschnitt.
Dabei steht er teilweise auf der EMP2-Plattform von Opel, die auch dem Rüsselsheimer Combo, Peugeot 3008 oder Citroen C5 Aircross zugrunde liegt: Die Vorderachse profitiert von der neuen Basis in Sachen Leichtbau, Handling und Geräuschentwicklung. Dank einer modifizierten Berlingo-2-Hinterachse bekommt man in dem Nutzfahrzeug aber weiterhin eine Europalette zwischen die Radkästen. Das wäre bei einer reinen EMP2-Lösung nicht möglich gewesen.
Seine Grundcharakteristik als Lastenesel bleibt dank der neuen Vorderachse bestehen. Der Franzose ist nun sogar in zwei Varianten mit 4,40 und 4,75 Meter Länge verfügbar. Wer es drauf anlegt, alle Sitze inklusive des Beifahrerplatzes umlegt und zum Möbelhaus fährt, bekommt nun Gegenstände bis zu einer Länge von rund drei Metern unter. Aber auch im normalen Alltag einer größeren Familie ist der Citroen ein kleiner, großer Held. Die beiden hinteren Schiebetüren sind praktisch und in den Fond passen neben einer halben Kleinfeld-Fußballmannschaft auch alle Schuhe, Stutzen, Trikots und Schienbeinschoner. Hinter den Sitzen ist dann immer noch Platz für den Großeinkauf: 775 Liter fasst der Berlingo in der kleineren „M“-Version, 100 mehr als bisher. Ohne umgeklappte Sitze, versteht sich.
Treu bleibt sich der Berlingo auch beim Design. Die Frontpartie orientiert sich stärker an Citroen Cactus oder C5 Aircross und trägt Haupt- sowie Tagfahrlicht nun getrennt. Zusätzlich gibt es die bekannte, durchgehende Chromspange. An der Seite des Berlingo finden sich außerdem die für die Marke mittlerweile charakteristischen „Airbumps“ zur Vermeidung von Parkremplern wieder. Etwas gewöhnungsbedürftig ist die „Stufe“ in der B-Säule, die beim Schulterblick schon mal irritieren kann.
Im dank optionalem Panoramadach lichtdurchfluteten Innenraum hebt sich der Berlingo vor allem durch seine unzähligen Ablagen und Staufächer ab. 28 Fächer gibt es insgesamt, fast 190 Liter sollen sich im Cockpit, zwischen den Sitzen, in den Türen und in den versteckten Mulden unter dem Dach sowie im Fußboden unterbringen lassen. Die sehr bequemen vorderen Plätze vermitteln mit ihrem Hochsitz-Gefühl einen guten Überblick, der Fahrer blickt auf eine analoge Tachoeinheit und ein solides Infotainmentsystem mit optionalem Head-up-Display. Lediglich das Wort „Seitenhalt“ scheint nicht im Lastenheft der Entwickler gestanden zu haben.
Wenige Abstriche muss man außerdem bei der Materialauswahl im Innenraum des Berlingo machen. Zwar taucht in der Plastikwüste ab und zu eine Oase mit Softtouch-Oberfläche auf, aber selbst diese waren in unserem Testwagen (mit 800 Kilometern auf dem Tacho) schon verkratzt – vom gewöhnlichen rauen Plastik auf der Mittelkonsole ganz zu schweigen. Die Materialien mögen im Endeffekt besser gegen unachtsame Kinder oder Haustiere bestehen als eine edler anmutende Wahl, optisch sind sie trotzdem ein Fehlgriff.
Genug gemeckert. Was den Berlingo nämlich neben seinem riesigen Platzangebot und den praktischen Features zu einem wirklich guten Alltagsauto macht, steckt unter Blechkleid und Innenraum. Unser Testexemplar lässt sich mit dem „BlueHDi 130“-Dieselmotor mit 96 kW/130 PS in Verbindung mit einer neuen Achtgang-Automatik extrem entspannt fahren. Das Aggregat wirkt zu keiner Zeit übermäßig angestrengt und fällt auch geräuschtechnisch nicht unangenehm auf. Drehmoment ist stets ausreichend vorhanden und man kann auch auf der Autobahn souverän mitschwimmen. Die sehr sanft und zurückhaltend agierende Automatik rundet das Bild ab. Lediglich die Frage, ob Berlingo-Fahrer wirklich den Wunsch nach Schaltwippen äußern, bleibt ungeklärt. Man probiert sie einmal aus und übergibt dann doch wieder an die hervorragende Automatik.
Lob muss auch für die Abstimmung von Fahrwerk und Lenkung ausgesprochen werden. Letztere ist zwar um die Mittellage etwas schwammig, generell lässt sich der Berlingo aber auch auf schlechten Straßen entspannt pilotieren. Lediglich an das aufgrund des hohen Schwerpunkts etwas stärkere Aufschaukeln muss man sich zunächst gewöhnen. Dafür bietet das hohe Dach aber auch größeren Fahrern eine angenehme Kopffreiheit.
Noch ein paar Worte zur Preisgestaltung des neuen Berlingo: Los geht es für knapp unter 20.000 Euro mit Benziner (81 kW/110 PS) und manuellem Getriebe in der Ausstattung „Start“. Hier gibt es zwar immerhin das Sicherheitspaket mit Spurassistent, Verkehrszeichenerkennung und Notbremsassistent, ansonsten ist die Ausstattungsliste aber sehr kurz. Wer von den vielen praktischen Features, die der Berlingo der dritten Generation bietet, profitieren will, muss schon mindestens die Option „Feel“ (ab 23.140 Euro) oder gleich das Topmodell „Shine“ (ab 24.640 Euro) ordern. Nur letzteres enthält das praktische „Modutop“-Dach mit Ablage sowie die getrennt zu öffnenden Heckscheibe. Wer die Top-Ausstattung mit dem Top-Diesel samt Automatik kombiniert, landet bei mindestens 31.000 Euro. Ein großer Unterschied zum Basismodell, den die vielen tollen Funktionen aber durchaus rechtfertigen.
Citroen Berlingo – Technische Daten:
Fünftüriger, fünfsitziger Hochdachkombi, Länge: 4,40 Meter, Breite: 1,85 Meter, Höhe: 1,85 Meter. Radstand: 2,79 Meter, Kofferraumvolumen: 775 Liter.
„PureTech 110“: 1,2-Liter-Dreizylinder-Turbobenziner, 81 kW/110 PS bei 5.500 U/min, maximales Drehmoment: 205 Nm bei 1.750 U/min, Sechsgang-Getriebe, Vorderradantrieb, Vmax: 175 km/h, 0-100 km/h: 13,0 s, Durchschnittsverbrauch: 5,5 l/100 km, CO2-Ausstoß: 125 g/km, Abgasnorm: Euro 6d-TEMP, Effizienzklasse C, Preis: ab 19.090 Euro.
„BlueHDI 100“: 1,5-Liter-Vierzylinder-Turbobenziner, 75 kW/102 PS bei 3.500 U/min, maximales Drehmoment: 250 Nm bei 1.750 U/min, Fünfgang-Getriebe, Vorderradantrieb, Vmax: 174 km/h, 0-100 km/h: 13,8 s, Durchschnittsverbrauch: 4,0 l/100 km, CO2-Ausstoß: 106 g/km, Abgasnorm: Euro 6d-TEMP, Effizienzklasse B, Preis: ab 20.340 Euro.
„BlueHDI 130“: 1,5-Liter-Vierzylinder-Turbobenziner, 96 kW/130 PS bei 3.750 U/min, maximales Drehmoment: 300 Nm bei 1.750 U/min, Sechsgang-Getriebe, Vorderradantrieb, Vmax: 185 km/h, 0-100 km/h: 11,5 s, Durchschnittsverbrauch: 4,4 l/100 km, CO2-Ausstoß: 115 g/km, Abgasnorm: Euro 6d-TEMP, Effizienzklasse C, Preis: ab 26.390 Euro.
„BlueHDI 130 EAT8“: 1,5-Liter-Vierzylinder-Turbobenziner, 96 kW/130 PS bei 3.750 U/min, maximales Drehmoment: 300 Nm bei 1.750 U/min, Achtgang-Automatik, Vorderradantrieb, Vmax: 184 km/h, 0-100 km/h: 12,3 s, Durchschnittsverbrauch: 4,3 l/100 km, CO2-Ausstoß: 115 g/km, Abgasnorm: Euro 6d-TEMP, Effizienzklasse C, Preis: ab 28.390 Euro.
Kurzcharakteristik:
Warum: viel Platz, viele praktische Features, vertretbarer Preis
Warum nicht: billige Materialien im Innenraum
Was sonst: Opel Combo Life, Peugeot Partner, Renault Kangoo
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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