Haftungsfolgen im Parkverbot

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Haftungsfolgen im Parkverbot

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75% des entstandenen Schadens, betont das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main/Eschersheim ereignete.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen PKWs. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres - bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes - Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt.

Der Beklagte habe unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt, stellt das OLG klar. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden PKWs erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

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Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung „in einem gefährdeten Bereich“ abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender „es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links“ lenke. Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75% seines Schadens erhalte.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2018, Az. 16 U 212/17 (rechtskräftig; Pressemitteilung des Gerichts; Das Urteil kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.) 

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>