Notwendige Angaben zum Vorschaden und dessen Reparatur
Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei.
Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind – in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen.
Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Umfang eines Vorschadens fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Schadensersatzpflichtigen und rechtfertigt daher keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast. Der Geschädigte ist und bleibt im gerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden entstanden ist, wozu Vortrag zu der Vorschadensproblematik im deckungsgleichen Bereich erforderlich war. Der beklagte Versicherer des Unfallgegners muss ihm diesen Vortrag nicht liefern. Dass der beklagte Versicherer mehr weiß, als er bisher vorträgt, entlastet den Geschädigten nicht von seiner Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018, Az. 9 U 180/17
Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2024
Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2024
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
Ähnliche Artikel
Recht
Vorläufige Einigung über bessere grenzüberschreitende Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften
<p>Die Kommission begrüßt die in der vergangenen Nacht (12.03.2024) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte politische Einigung über die Vereinfachung der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften.</p>
Recht
Keine Verfassungsbeschwerde bei möglichem Rechtsbehelf nach § 62 OWiG zur Erlangung verteidigungsrelevanter Informationen (Geschwindigkeits-Messunterlagen)
<p>Der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, muss diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach §§ 59ff. OWiG geltend machen und im Falle der Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs 1 S 1 OWiG stellen.</p>
Recht
Privatfahrzeug darf von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werden
<p>Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden ist, abschleppen lassen. Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 20. Februar 2024 - das den Beteiligten nunmehr zugestellt wurde - entschieden und die Klage der Fahrzeugführerin gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid abgewiesen.</p>
Recht
Nutzungsausfall für über fünf Jahre alten PKW ist in Schwacke-Liste um eine Gruppe herabzustufen
<p>Verbringt ein Dritter das Fahrzeug eines anderen hinter ein Hoftor, zu dem der Eigentümer keinen Schlüssel hat, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug ist der Entschädigungssatz nach der sog. Schwacke-Liste bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit am 05.03.2024 veröffentlichten Urteil entschieden.</p>
Recht
Verbesserung der EU-Führerscheinvorschriften für mehr Verkehrssicherheit
<p>Digitale Führerscheine, Selbstbewertung der Fahrtauglichkeit und bessere Wahrnehmung von Fußgängern gehören zu den vorgeschlagenen Verbesserungen der EU-Führerscheinregeln. Angesichts von über 20.000 Verkehrstoten jährlich in der EU spricht sich das Parlament für eine Reform der EU-Führerscheinvorschriften aus. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen sowie den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen.</p>
Ausgewählte Artikel
Home
Manfred Kantner wird neuer Geschäftsführer bei SEAT Deutschland
<p> Mit Wirkung zum 01.12.2011 wird Manfred Kantner (45) als neuer Geschäftsführer der SEAT Deutschland GmbH bestellt. Er folgt auf Holger Böhme, der das Unternehmen in beiderseitigem Einvernehmen verlässt. </p> <p> Manfred Kantner war seit 1992 für FIAT in diversen Vertriebspositionen tätig, zuletzt als Vorstandsvorsitzender der Fiat Group Automobiles Germany AG. </p> <p> Mit Manfred Kantner haben wir für unseren wichtigsten Exportmarkt einen Geschäftsführer mit hervorragender Qualifikation und nachgewiesenem Erfolg gewinnen können“, so Paul Sevin, Vorstand Vertrieb und Marketing von SEAT S.A.. </p>
Home
Vier Iveco ECODaily mit Erdgasantrieb für die Hansestadt Hamburg
<p> Ab sofort arbeiten für das Hamburger Bezirksamt Eimsbüttel vier Iveco ECODaily Natural Power mit Erdgasantrieb. Die Doppelkabiner mit Kipperaufbau setzt die Stadt seit September für die Bewirtschaftung ihrer Grünflächen und öffentlichen Plätze in den Stadtteilen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt und Harvestehude sowie im Außenalsterbereich ein. Hierhin müssen die identisch ausgerüsteten 6,5-Tonner täglich Mannschaft und Arbeitsgeräte wie Rasenmäher, Laubpuster oder Freischneider transportieren, um schnell und zuverlässig die anstehenden Reinigungs- und Gärtnerarbeiten ausführen zu können. </p> <p> „Insgesamt zehn solcher Regiefahrzeuge zählen zu unserem Fuhrpark. Mit den erstmals angeschafften Erdgas-Daily wollen wir mehr für den Umweltschutz in der Hansestadt tun und gleichzeitig Kraftstoffkosten sparen“, erklärte Jan Domes, Betriebsleiter im Bezirksamt Eimsbüttel. Derzeit koste das Erdgas als Treibstoff rund 25 bis 30 Prozent weniger als Diesel. In vier Jahren sollen sich laut Domes die etwa 20 Prozent höheren Anschaffungskosten für die Erdgas-Daily amortisiert haben. </p> <p> Den Iveco Transporter vom Typ ECODaily 65C14G treibt ein 100 kW (136 PS) starker Ottomotor mit Turboaufladung und kräftigen 350 Nm Drehmoment an. Das Drei-Liter-Triebwerk basiert auf dem gleichgroßen Dieselmotor. Den Zylinderkopf haben die Iveco-Ingenieure umgerüstet und mit Zündkerzen bestückt. Sequentielle Multipoint-Einspritzung, stöchiometrische Verbrennung und Drei-Wege-Katalysator garantieren den EEV-Abgasstandard. Selbst die zukünftig noch strengeren Grenzwerte der Euro-6-Norm erfüllt der Daily-CNG-Motor. </p> <p> Fünf unterflurig am Rahmen angebrachte Gastanks für insgesamt fast 44 Kilogramm Erdgas erlauben eine Reichweite von 350 bis 400 Kilometer. Ein zusätzlicher 14-Liter-Benzintank dient im Notfall dafür, sich mit reduzierter Motorleistung (60 kW/82 PS) bis zur nächsten Erdgastankstelle retten zu können. Davon müssen die Hamburger Doppelkabinen entfernungsbedingt kaum Gebrauch machen. Sie legen täglich selten mehr als 70 Kilometer zurück. Öfter als einmal pro Woche brauchen die siebensitzigen Kleinlaster nicht aufgetankt werden. </p> <p> Den Kipperaufbau steuerte Atlas Hamburg bei. Der Dreiseitenkipper besitzt eine Ladefläche von 3.600 mal 2.200 Millimeter. Die Seitenwände sind 40 Zentimeter hoch und lassen sich dank abnehmbarer Aufsteckwände bei Bedarf auf 80 Zentimeter erhöhen. Die Kipphydraulik bedient der Fahrer mittels Tastschalter im Armaturenbrett. Zum Kippen pumpt eine am Nebenantrieb des Getriebes angeflanschte Hydraulikpumpe wie bei einem LKW Öl in den Kippzylinder. Die Kipprichtung bestimmt der Fahrer durch Umstecken der vertauschsicheren Steckbolzen per Hand. Eine automatische Endabschaltung begrenzt den Kippwinkel der Ladefläche. Die Kippfunktion ist notwendig, da die Doppelkabinen mit rund zwei Tonnen Nutzlast neben den Arbeitsgeräten, Schaufeln und Besen häufig auch Schüttgüter wie Kies, Sand, Steine, geschredderte Hölzer oder Abfälle transportieren müssen. </p> <p> Betriebsleiter Domes plant für die Iveco ECODaily mit Erdgasantrieb eine Einsatzzeit von sieben bis acht Jahren. Dann sollten die Doppelkabiner zwischen 70.000 und 130.000 Kilometer im Stadtverkehr zurückgelegt haben. „Wenn uns die Erdgas-Daily in den nächsten Monaten bei der Zuverlässigkeit und dem Verbrauch überzeugen, ist nicht auszuschließen, dass wir bei zukünftiger Ersatzbeschaffung ebenfalls Gasfahrzeuge in die engere Wahl ziehen“, sagte der gelernter Landschaftsgärtner und Techniker im Garten- und Landschaftsbau bei der Übergabe der Fahrzeuge. Auf seine Erfahrungen mit den Erdgas-Daily sind auch die Fuhrparkchefs in den städtischen Betriebshöfen der übrigen sechs Hamburger Stadtteile gespannt. Denkbar, dass auch sie künftig diese saubere und leise Antriebstechnik in Betracht ziehen.</p>
Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000