Fahrradnutzung als Roller mit mehr als Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzone verboten
Die Benutzung eines Fahrrades nach Rollerart in der Fußgängerzone mit höherer als Fußgängergeschwindigkeit trägt dem Betroffenen eine Geldbuße ein.
Am 29.05.2019 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 49jährigen selbständig im Marketingbereich tätigen Münchner wegen einer Ordnungswidrigkeit des Fahrens in einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1, 242.2) mit zugelassenem Fahrzeugverkehr nicht mit Schrittgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 15,00 Euro.
Der Betroffene am 08.11.2018 gegen 12.48 Uhr mit seinem Fahrrad im Bereich der Kaufinger Straße 1 in München, indem er das Fahrrad als „Roller“ nutzte. Der Betroffene stand dabei mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal und stieß sich mit dem linken Fuß ab während er mit einer Hand das Fahrrad lenkte. Bei der Kaufinger Straße handelt es sich um eine durch Zeichen 242.1, 242.2 gekennzeichnete Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr.
Der Betroffene bestreitet auf diese Weise schneller als Fußgänger unterwegs gewesen zu sein. Im Übrigen trägt er vor, dass er in der Fußgängerzone das Fahrrad als Roller nutzen dürfe. Die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens stützt der Betroffene darauf, dass sämtliche Verfahren gegen ihn bislang eingestellt worden wären.
Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin bestätigte die Angaben des Betroffenen hinsichtlich des „Rollerns“. Sie berichtet jedoch, dass der Betroffene schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. In der Fußgängerzone hätten sich zu diesem Zeitpunkt relativ wenige Passanten aufgehalten, wodurch ein zügiges Vorankommen gewährleistet gewesen wäre. Sie habe den Betroffenen über 15 bis 20 Meter beobachten können, wie er einige Fußgänger überholt habe. Diese Fußgänger wären im normalen Tempo durch die Fußgängerzone zielstrebig vorangeschritten. Es habe sich jedenfalls nicht um schlendernde oder bummelnde Touristen gehandelt.

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Der Richter begründete sein Urteil u. a. wie folgt:
„Das Gericht schließt sich den Angaben der polizeilichen Zeugin an. Diese sagte ruhig und gelassen aus und ließ sich auch durch die Befragung seitens des Betroffenen nicht von ihrer sachlichen Linie abbringen. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr. Der Betroffene überholte innerhalb einer relativ kurzen Strecke von 15 bis 20 Meter mehrere Fußgänger, die normalen Schrittes unterwegs waren. Darüber hinaus legt die Art der Fortbewegung nahe, dass der Betroffene schneller als ein Fußgänger unterwegs sein wollte.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat dieser auch ein Fahrrad geführt. Auch das sogenannte „Fahrradrollern“, also das Stehen auf dem Fahrrad und Erzeugen der Fahrgeschwindigkeit durch Abstoßen der Füße ohne die Nutzung beider Pedale zum Treten, stellt ein Führen eines Fahrrads dar. Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt und das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil gelenkt wird (…). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich um ein Fahrrad, somit ein Fahrzeug gehandelt hat. Zum Führen ist erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (…). Führer eines Fahrzeugs - hier eines Fahrrads - ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (…). Der Betroffene führte hier das Fahrrad im Rechtssinne, da er auf dem Fahrrad stehend dieses mit einer Hand lenkte, unter Abstoßens mit einem Fuß in Fahrt hielt und mit beiden Füßen, abgesehen vom Abstoßen, vom Boden entfernt war (VGH München, NJW 2015, 1626). (...) Der Betroffene kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, da bislang gleichgelagerte Sachverhalte eingestellt worden wären. Wie die Feststellungen aus den (beiden Gerichts-)Verfahren (…) ergeben haben, wurden die Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt, wobei zumindest letzteres ausdrücklich wegen geringer Schuld und nicht aus Rechtsgründen eingestellt wurde. Ein Freispruch aus Rechtsgründen war gerade nicht erfolgt. Somit war dem Betroffenen klar, dass sein Verhalten grundsätzlich einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.
Für diesen Ordnungswidrigkeitentatbestand sieht der Bußgeldkatalog in Nr. 146 ein Regelbußgeld von 15,- Euro vor. Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.“
AG München, Urteil vom 29.05.2019, Az. 912 OWi 416 Js 133752/19 (rechtskräftig; Pressemeldung des Gerichts).
LINK zur Pressemitteilung https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2020/11.php

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DIGges Ding
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