Falschparker auf dem Firmenparkplatz
<p> Abschleppen, abmahnen oder abhaken?</p>
Wer kennt diese Situation nicht? Ein Mitarbeiter fährt zu einem geschäftlichen Termin in die eigene Firma und der ihm zugewiesene private Stellplatz – also der Betriebsparkplatz – ist bereits durch einen „Falschparker“ besetzt oder anderweitig blockiert, obwohl gut sicht- und lesbare Hinweisschilder ein Parkverbot auf dem privaten Parkplatz aussprechen und auf das Abschleppen von Falschparkern hinweisen. Auch kommt es in der Praxis häufig vor, dass selbst durch Sperrvorrichtungen wie Pfosten geschützte Privatparkplätze durch Falschparker „clever“ benutzt werden, in dem sich diese zwischen die Absperrpfosten stellen und damit gleich zwei Parkplätze blockieren. Es bleibt – je nach innerstädtischer Lage des Unternehmens – dann das notwendige, leidige, aber unvermeidliche Ärgernis, sich kurzfristig einen anderweitigen (mitunter kostenpflichtigen) Parkplatz suchen zu müssen, damit der Mitarbeiter nicht zu spät zum Arbeitsantritt kommt oder gar einen Termin versäumt.
Die Regelung der Angelegenheit mit dem Falschparker bringt meist nicht nur Ärger über die damit verbundenen Unannehmlichkeiten mit sich, sondern führt gegebenenfalls auch zu zivil- und strafrechtlichen Folgen, und das unter mehreren Gesichtspunkten. Gehört die Parkraumbewirtschaftung auch zu den Fuhrparkaufgaben, ist das Fuhrparkmanagement dazu angehalten, sich dieser Dinge anzunehmen. Ansonsten muss der betroffene Mitarbeiter selbst entsprechende Schritte einleiten, was allerdings erfahrungsgemäß dazu führt, dass man sich erst einmal im Internet über die Rechtslage informiert. Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn, sich im Rahmen des Fuhrparkmanagements grundsätzlich einmal mit der Frage des privaten Falschparkens zu befassen und im eigenen Unternehmen klare Regelungen diesbezüglich aufzustellen.
Abschleppen? Wer ist bei Privatparkplätzen eigentlich dafür zuständig?
Der erste Gedanke ist üblicherweise der, dass der Falschparker sofort abgeschleppt werden soll. Bei Privatparkplätzen muss sich der Mitarbeiter im Unternehmen zunächst einmal die praxisgerechte Frage stellen, ob es sich bei dem „Falschparker“ nicht doch um einen Kunden handelt, den man durch entsprechende Abschleppmaßnahmen verprellen würde. Bevor also Gedanken über das Abschleppen des Falschparkers angestellt werden, sollte rein praktisch geprüft werden, ob das Fahrzeug nicht einem Kunden oder einem Mitarbeiter des Unternehmens zugeordnet werden kann. Doch hier kann auch aus Gründen der Praktikabilität nicht großer Aufwand mit der Fahrersuche betrieben werden; dies ist auch nicht zumutbar.
Bei privaten Parkplätzen handelt es sich selbst dann, wenn ein Hinweis auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung auf dem Privatgelände deutlich sichtbar angebracht ist, nicht um öffentlichen Parkraum. Dies hat zur Folge, dass weder die Polizei noch das Ordnungsamt für das Abschleppen von Falschparkern auf privaten Parkplätzen zuständig sind. Dementsprechend wird weder die Polizei noch der städtische Ordnungsdienst ein Abschleppunternehmen damit beauftragen, den Falschparker vom privaten Betriebsparkplatz zu entfernen. Und auch die Vorstufe hierzu – die amtliche Halterermittlung – findet nicht statt. Der Eigentümer oder Mieter des Betriebsparkplatzes muss sich also selbst um diese Fragen kümmern.
Rechtsgrundlagen für das Abschleppen – Selbsthilferecht gegen Falschparker?
Das AG Wedding hatte 1990 (Urteil vom 01.10.1990, Az. 6 C 443/90) noch entschieden, dass, wenn ein Pkw unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt wird, ohne dass eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten besteht. Überdies hatte das AG Kamen (Urteil vom 23.11.2000, Az. 3 C 409/00) entschieden, dass im Falle des unerlaubten Abstellens eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatparkplatz lediglich der tatsächliche Fahrer besitzrechtlicher Störer ist, weshalb gegen den Eigentümer des Fahrzeugs daher kein Ersatzanspruch auf Zahlung der Abschleppkosten bestehe.
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Ausgabe 1/2024
Ist also nun guter Rat teuer? Keineswegs. Zwischenzeitlich haben zahlreiche Obergerichte sowie auch der Bundesgerichtshof (BGH) durch zwei aktuelle Entscheidungen aus 2009 und 2011 bestätigt, dass bei einer Beeinträchtigung von Privatparkplätzen der störende Falschparker abgeschleppt werden darf und insoweit auch von diesem die Kosten für den privaten Abschleppvorgang erstattet werden müssen. Denn Recht auf Selbsthilfe bedeutet auch Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile.
Bereits im Jahre 2009 hat der BGH (Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08) klargestellt, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück (hier: Kundenparkplatz eines Supermarktes) abstellt, verbotene Eigenmacht begeht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. So kann also das (wiederholte) Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Restaurantparkplatz, der durch gut sicht- und lesbare Hinweisschilder nur Restaurantgästen die Parkplatzbenutzung erlaubt, durch einen Nicht-Gast eine unbefugte Besitzstörung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB darstellen (AG Kamen, Urteil vom 23.11.2000, Az. 3 C 408/00).
Mit anderen Worten kann man die Abschleppkosten als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen, und zwar nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB als Rechtsgrundlage. Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem privaten Parkplatz begeht der Falschparker eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang. Aus diesem Grunde steht dem durch den Falschparker beeinträchtigten berechtigten Parkplatzinhaber nach der BGH-Rechtsprechung ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zu. Dieses hat seine Grundlage entweder in § 859 Abs. 1 BGB (unbefugtes Parken als Besitzstörung) oder in § 859 Abs. 3 BGB (teilweise Besitzentziehung).
Abgeschleppt werden darf aber auch dann, wenn prinzipiell auf einem privaten Betriebsgelände geparkt werden darf, jedoch nur eben nicht an der Stelle, an der das Fahrzeug dann konkret abgestellt wurde. Stellt ein Fahrzeugführer, der im Besitz eines Besucherparkausweises für ein privates Parkgelände (hier: eines Krankenhauses) ist, sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der als für den öffentlichen Besuchsverkehr gesperrt gekennzeichnet ist, hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs (AG Erkelenz, Urteil vom 16.01.2007, Az. 6 C 446/06). Einen Anspruch auf Ersatz des Standgelds für den Abschleppparkplatz hat der Grundstückseigentümer nur dann, wenn es nicht möglich war, das Fahrzeug auf einen anderen freien Parkplatz zu versetzen.
Das Abschleppen muss aber auch verhältnismäßig sein. Zwar kann man nicht annehmen, dass die Selbsthilfe unabhängig davon rechtmäßig ist, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Das wäre nämlich nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar. Aber für die Beurteilung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Nach diesen Prinzipien ist das Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz falsch geparkten Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass man in anderer Weise als durch Abschleppen von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können: Mit anderen Worten – das Abschleppen ist das einzige Mittel, um vom Selbsthilferecht Gebrauch zu machen.
Allerdings gilt das nicht in jeder Hinsicht und auch nicht für das sofortige Abschleppen. Das widerrechtliche Parken auf einem privaten Parkplatz stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Abschleppen des Fahrzeugs erwehren kann. Das Tatbestandsmerkmal „sofort“ ist erfüllt, wenn der Besitzer das widerrechtlich geparkte Fahrzeug etwa zwei bis drei Stunden nach der Besetzung des Parkplatzes abschleppen lässt (AG München, Urteil vom 09.09.1992, Az. 451 C 5828/92 für Gästeparkplatz einer Pension).
Das LG Magdeburg (Urteil vom 19.02.2008, Az. 2 S 318/07) hielt es insoweit aber für unverhältnismäßig, wenn bereits 15 Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs mit dem Abschleppvorgang begonnen wird, nachdem das Fahrzeug ohne die erforderliche Parkscheibe auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt wurde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Parkplatz um einen zu einem Einkaufszentrum gehörenden handelt, der, anders als beispielsweise ein Wohnungen (oder Unternehmen) zugeordneter Parkplatz, von einem relativ großen und unbestimmten Personenkreis benutzt werden kann. Diese Personen sind berechtigt, zwei Stunden zu parken, wobei sie die Parkdauer allgemein durch eine Parkscheibe nachweisen müssen. Da es möglich erscheint, dass lediglich vergessen wurde, die Parkscheibe herauszulegen, erscheint ein Abschleppen ohne ein vorheriges Auffordern, die Parkfläche zu verlassen (beispielsweise über eine Durchsage), oder ohne eine angemessene Zeit zu warten, unangemessen. Über die angemessene Wartezeit hat das Gericht jedoch keine Entscheidung getroffen, jedenfalls war der Zeitraum von 15 Minuten im zu entscheidenden Fall zu kurz.
Auch ist Vorsicht geboten bei der Umsetzung des Fahrzeugs auf einen freien Parkplatz. Das umgesetzte Fahrzeug muss nämlich auch gesichert werden gegen unbefugtes Entwenden. Derjenige, der ein auf seinem Privatparkplatz abgestelltes fremdes Fahrzeug abschleppen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen lässt, von wo ein nicht identifizierter Fahrer das Fahrzeug wegfährt, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Abschleppkosten von dem Fahrzeughalter (der jedenfalls nicht Fahrzeugführer war) ersetzt verlangen (AG Darmstadt, Urteil vom 10.10.2002, Az. 310 C 287/02).
Was muss der Falschparker ersetzen? Abschleppkosten und mehr?
Was die Abschleppkosten angeht, hat zunächst der Auftraggeber des Abschleppvorgangs diese Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. In der Praxis stellt sich also das Problem, sich diese Kosten vom Falschparker – in erster Linie also dem Fahrer – wiederzuholen. Allerdings sind die Abschleppkosten für den Falschparker auch nicht überraschend, denn dass unbefugt auf einem privaten Grundstück oder einem privaten Betriebsgrundstück abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fernliegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem üblicherweise bei einem Privatparkplatz aufgestellten Schild: Unbefugt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her. Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des Falschparkers nicht deshalb, der berechtigte Nutzer des privaten Parkplatzes durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens selbst die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbstständigen oder freien Entschluss des Parkplatzinhabers, sondern auf seiner vom Gesetz gebilligten Reaktion, die durch das Verhalten des Falschparkers herausgefordert wurde. Dies lässt die Ersatzpflicht des Falschparkers mithin unberührt.
Das AG Mainz (Urteil vom 09.01.1985, Az. C 714/84) sah es als klar an, dass die Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass ein Kfz von einem privaten Parkplatz, der widerrechtlich benutzt wird, entfernt wird, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann vom Kfz-Halter zu erstatten sind, wenn er nicht selbst der Fahrer war.
Was fällt unter die Abschleppkosten?
Der BGH bestätigte in 2011 mit einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11), dass Schadensersatzansprüche bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs bestehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Ersatzfähig sind also nur die durch das konkrete schädigende Ereignis, also die Besitzentziehung durch Falschparken, entstandenen Kosten.
Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Zwar kann nach der BGH-Rechtsprechung in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet. Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch das Falschparken hervorgerufenen konkreten Störung; dies ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gem. § 859 BGB.
Ersatzfähig sind neben den Kosten für das Abschleppunternehmen, das vom Parkplatzinhaber beauftragt wird, die Kosten für den Zeitaufwand der Veranlassung des Abschleppens und der Entgegennahme der Zahlung des Schädigers (AG München, Urteil vom 30.12.2011, Az. 424 C 28560/10).
Keine Erstattung der Kosten für die Parkraumüberwachung
Die auf die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken anfallenden Kosten sind vom Falschparker hingegen nach der oben genannten BGH-Entscheidung nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen.
Zwischenzeitlich gibt es unter-, ober- und landgerichtliche Rechtsprechung, die die Grundsätze der BGH-Entscheidungen ausfüllt. So kann der Grundstückseigentümer nach einer Entscheidung des LG München I (Urteil vom 06.04.2011, Az. 15 S 14002/09) die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Abschleppdienstes entstehen, gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Beauftragt der Grundstückseigentümer ein Abschleppunternehmen, kann die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten nicht alleine daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig. Der Ansatz dieser Vorbereitungskosten mit 90 Euro zzgl. Umsatzsteuer ist angemessen und erstattungsfähig. Lässt sich nicht klären, ob ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmens aufgrund des konkret festgestellten Parkverstoßes angefahren ist oder ob der Parkverstoß erst nach erfolgter Anfahrt festgestellt wurde, ist eine für die „Leerfahrt“ angesetzte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 20 Euro zzgl. Umsatzsteuer aber nicht erstattungsfähig.
Nach einer Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 07.01.2011, Az. 13 U 31/10) umfasst der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht.
Was unter der Vorbereitung der Abschleppmaßnahme und den diesbezüglichen Kosten konkret zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Berlin-Mitte (Urteil vom 10.11.2010, Az. 7 C 246/10). Hiermit wird der Arbeits- und Zeitaufwand des Geschädigten im Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung, die letztlich auf das Abschleppen hinzielt, erfasst. Hierzu gehören nicht nur die Zuordnung des Pkw in eine Fahrzeugkategorie und dessen technische Sichtung, um ein geeignetes Abschleppmittel anzufordern, sondern auch die Prüfung des Pkw auf eine etwaige Sicherung gegen unbefugte Benutzung, weil dies für den Abschleppvorgang von Bedeutung ist. Dass zudem eine Tätigkeit abgerechnet wird, die dem Auffinden von Hinweisen auf den Fahrer dient, ist nicht zu beanstanden, denn sollten derartige Hinweise vorhanden sein, wäre möglicherweise ein Abschleppen gar nicht erforderlich. Maßnahmen, die zur Verhinderung eines finanziellen Schadens im Zusammenhang mit der Besitzstörung dienen, kann man also allemal ersetzt verlangen. Der berechtigte Parkplatzinhaber ist als Geschädigter also durchaus befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Darlegungspflichtig für die Angemessenheit des Aufwandes ist der Geschädigte. Vor diesem Hintergrund ist es auch anzuraten, den Parkverstoß des Falschparkens auf dem Privatparkplatz umfassend durch Fotos und Zeugenaussagen zu dokumentieren.
Will man sich als Parkplatznutzer die Angelegenheit etwas erleichtern, besteht auch die Möglichkeit, Ersatzansprüche gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen abzutreten. In diesen Fällen muss sich der Falschparker, will er sein Fahrzeug wiederhaben, dann mit dem Abschleppunternehmer auseinandersetzen. Der Abschleppunternehmer, dem die Ansprüche vom Parkplatzbesitzer abgetreten wurden, hat das Recht, den Standort des Kraftfahrzeugs so lange zu verschweigen, bis die reinen Abschleppkosten durch den Fahrzeugeigentümer gezahlt wurden (LG Berlin, Urteil vom 15.07.2010, Az. 9 O 150/10; AG München, Urteil vom 11.08.2010, Az. 411 C 11048/10); dies ist durch das Zurückbehaltungsrecht gedeckt. Nach OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.1989, Az. 1 Ss 484/89) darf der Inhaber eines Privatparkplatzes grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt. Die Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen und verwerflich sein, wenn sich der Berechtigte nicht an Zusagen über die ungefähre Höhe des Schadensersatzes hält.
Mitunter kann es sich anbieten, bei den Kosten für den Abschleppvorgang mehrere Angebote einzuholen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man habe das falsch parkende Fahrzeug zu teuer abschleppen lassen. So hatte das AG Köpenick (Urteil vom 28.06.2009, Az. 15 C 287/08) entschieden, dass ein privates Abschleppenlassen eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz (hier: eines Getränkemarktes) abgestellten Fahrzeugs auch dann noch zulässig ist, wenn das Fahrzeug bereits zwei Tage dort gestanden hat. Was die Höhe der Abschleppkosten laut von dem Grundstückseigentümer vorgelegter Rechnung eines Abschleppunternehmers (hier: über 265,61 Euro) angeht, wurde nur der Teilbetrag zugesprochen, der sich an den Gebühren der Polizei für das Abschleppen eines Fahrzeugs orientiert (hier: 149 Euro). Zwar muss sich der Geschädigte nicht des billigsten Abschleppunternehmens bedienen, der verlangte Schaden muss jedoch im Rahmen des Vertretbaren liegen. Im vorliegenden Falle hatte der Falschparker zum Vergleich die Preisliste eines anderen Abschleppunternehmens vorgelegt, aus der sich günstigere Abschleppkosten ergaben. Hier kann sich für die Praxis das Problem ergeben, selbst bei einer Abtretung der Ansprüche auf Erstattung von Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen auf dem nicht vom Falschparker zu erstattenden Kostenanteil letztlich doch sitzenzubleiben.
Zu den vom Falschparker zu ersetzenden Kosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung eines privaten Kfz-Stellplatzes gehören auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, der in die Schadenregulierung eingeschaltet wird (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 20.12.2007, Az. 22 C 5276/07), und – nicht zu vergessen – die durch Vorlage entsprechender Parkscheine gegebenenfalls zusätzlich entstandenen Gebühren für die Nutzung eines anderweitigen kostenpflichtigen Parkplatzes während der Zeit, in welcher der Falschparker bis zum Abschleppen den privaten Parkplatz blockiert.
Strafbarkeit wegen überhöhter Abschleppkosten?
Vorsicht ist auch geboten, wenn über die reinen Abschleppkosten weitere (gegebenenfalls nicht vom Falschparker zu erstattende) Kosten gefordert werden und die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs auch hiervon abhängig gemacht wird. In diesem Falle ist es nicht mehr vom Zurückbehaltungsrecht gedeckt, wenn dem Fahrzeughalter der Standort des abgeschleppten Fahrzeugs so lange vorenthalten wird, sondern dies kann den Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen. Insoweit ist also auch beim Einsatz von Parkkrallen deutliche Vorsicht geboten, wenn hiermit die Erstattung auch von solchen Kosten sichergestellt werden soll, für die kein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker besteht. Hier kann es mitunter zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Einsatz von Parkkrallen kommen, nämlich zur Bestrafung wegen Erpressung oder versuchter Erpressung. So urteilte das LG Augsburg (Urteil vom 10.05.2010, Az. 1 KLs 601 Js 108566/09), dass, wer einen Rangierroller oder eine Parkkralle in Anwesenheit des Geschädigten einsetzt und das Fahrzeug erst nach Zahlung eines bestimmten Betrages frei gibt, obwohl er weiß, dass nach Sachlage kein Anspruch besteht, sich der Erpressung schuldig macht.
Auch fällt es nicht unter die zugelassenen Selbsthilfemaßnahmen, den Falschparker einfach selbst zuzuparken und so am Wegfahren zu hindern (vgl. VG Bremen, Urteil vom 07.05.2009, Az. 5 K 1816/08). So berechtigt die widerrechtliche Benutzung einer Parkbucht den Berechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Auch das Herauslassen der Luft aus sämtlichen Reifen des falsch geparkten Fahrzeugs fällt unter die gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltensmaßnahmen, die zumindest wegen Nötigung und Sachbeschädigung geahndet werden könnten und daher zu unterlassen sind.
Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Eine Alternative zum Abschleppen mit seinen durchaus bestehenden (Kostenerstattungs-) Risiken stellt die Abmahnung des Falschparkers sowie die Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dar. So kann grundsätzlich vom Falschparker gefordert werden, die unberechtigte Benutzung des Privatparkplatzes zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies gilt jedenfalls bei mehrfacher (und nachweislich dokumentierter) unberechtigter Benutzung des privaten Parkplatzes, weil insoweit eine Wiederholungsgefahr besteht, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
Tipps für die Praxis
Vor dem Abschleppen von Falschparkern ist eine Beweissicherung durch Fertigung von Fotos des falsch geparkten Fahrzeugs (mit deutlich sichtbaren amtlichen Kennzeichen) und gegebenenfalls Dokumentierung von Zeugenaussagen unerlässlich. Denn nur durch eine ordnungsgemäße Dokumentierung des konkreten Parkverstoßes kann letztlich der Anspruch auf Kostenerstattung für den Abschleppvorgang später durchgesetzt werden. Ansonsten besteht das Risiko, auf diesen Kosten sitzenzubleiben.
Auch die Höhe der Abschleppkosten bietet in der Praxis mitunter Stolperfallen, zumal vor Gericht häufig um die Erstattungsfähigkeit von Kostenpositionen gestritten wird, die über den reinen Abschleppvorgang hinausgehen. Dies ist – zugegeben – durchaus ein Kostenrisiko für denjenigen, der den Abschleppvorgang in Auftrag gibt.
Entscheidet man sich grundsätzlich dafür, Falschparker vom Privatparkplatz zu entfernen, dann sollten klare Strukturen geschaffen werden. Damit im Falle eines Falles nicht unnötig lange herumtelefoniert werden muss, um die verschiedenen Tarife von Abschleppunternehmen in Erfahrung zu bringen, sollte sich das Fuhrparkmanagement (sofern für die Parkraumbewirtschaftung zuständig) frühzeitig einen Überblick über die Kosten lokaler Abschleppunternehmen verschaffen und entsprechende Nachweise zu seinen Unterlagen nehmen. So wird im Falle der Beauftragung eines Abschleppunternehmens nicht nur Zeit gespart, sondern auch der Nachweis des kostengünstigsten Abschleppens möglich sein. Weitere Kosten können gegebenenfalls durch Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem oder mehreren Abschleppunternehmen eingespart werden.
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen – jedenfalls in Höhe der reinen Abschleppkosten – erspart dem Fuhrparkmanagement den Aufwand, sich mit dem Abschleppen, dem Versetzen sowie der gegebenenfalls notwendigen Sicherung des falsch geparkten Fahrzeugs befassen zu müssen sowie mit der weiteren Frage, ob das Fahrzeug des Falschparkers durch den Abschleppvorgang eventuell beschädigt worden sein könnte, mit der Folge, dass Gegenansprüche bestehen könnten.
Das Abschleppen eines Falschparkers sollte man also nicht von vorneherein abhaken oder aus schlechter Laune heraus sofort umsetzen. Das Abschleppen will gleichwohl überlegt und gut vorbereitet sein, damit es bei der Geltendmachung von Kosten und Erstattungsansprüchen für den Abschleppvorgang nicht im Nachhinein zu unnötigen und teuren Überraschungen kommt.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Autor
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus Lohmar berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz- Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.
Rechtsprechung
Fahrtenbuchauflage gegenüber Firma für zwei Fuhrpark-Fahrzeuge
Dokumentiert ein Unternehmen die Nutzung seines Fuhrparks nicht, kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches auch für mehrere Fahrzeuge anordnen. Sie hat dazu die maßgeblichen Tatsachen zu erheben und muss ihr Ermessen sachgerecht hinsichtlich der Auswahl dieser Fahrzeuge betätigen. Dabei darf sie sich von früher festgestellten Verstößen leiten lassen.
Soweit es den Geschäftsbetrieb des Unternehmens anbelangt und dieses selber angibt, nicht zu wissen, wer wann mit welchem Fahrzeug welche Fahrten unternimmt, dürfte offenbar aber ihr Fuhrparkleiter eine solche Kenntnis besitzen. Dies ist ihr – dem Unternehmen – zuzurechnen. Das Unternehmen hätte dann dementsprechende Erkundigungen bei diesem einholen müssen, soweit dieser überhaupt entsprechende Dokumentationen führt.
Dies gilt auch, soweit nunmehr von der hier verfügten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches zwei Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark des Unternehmens betroffen sind: § 31a Abs. 1 StVZO ermöglicht nicht nur eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern er umfasst ausdrücklich auch mehrere, auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge – wie hier das Unternehmens –, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters, auch mit anderen Fahrzeugen einschlägig Zuwiderhandlungen naheliegen und zu erwarten sind. Genauso liegt der Fall hier; die insoweit anzustellende Prognose ist deshalb naheliegend, weil es bereits in der Vergangenheit zu Verkehrsverstößen mit den beiden Fahrzeugen gekommen ist, auf die sich nunmehr die verfügte Fahrtenbuchauflage bezieht. VG Oldenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 7 B 6607/13
Fahrtenbuchauflage nach vorangegangener „angemessener“ Ermittlungstätigkeit
Macht der Fahrzeughalter vor Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage im Rahmen der Anhörung zu einem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß keine Angaben, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, noch weitere Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Halter auf ein berufsbezogenes Aussage- beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die vorstehenden Grundsätze gelten dabei nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussagebeziehungsweise Zeugnisverweigerungsrechte. OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 8 A 1668/13
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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Opel reduziert Verbrauch bei Agila, Corsa, Meriva und Astra
<p> </p> <div> <ul> <li> <strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opel1.jpg" style="width: 250px; height: 160px; " /></strong></li> <li> <strong>Erweitertes Angebot an ecoFLEX-Modellen mit Start/Stop-System</strong></li> <li> <strong>Corsa: ecoFLEX mit Start/Stop jetzt auch für Benziner, neues Autogas-Modell</strong></li> <li> <strong>Meriva: Neue 1.3 CDTI ecoFLEX-Variante mit Start/Stop und nur 109 g/km CO<sub>2</sub></strong></li> <li> <strong>Astra: Neue 1.7 CDTI Motoren, ecoFLEX-Modell mit nur 99 g/km CO<sub>2</sub></strong></li> </ul> </div> <p> Weiter reduzierte Verbrauchswerte und neue Ausstattungen – zwei Kriterien, die das Opel-Modelljahr 2012 auszeichnen. Dank der deutlichen Ausweitung des Angebots an ecoFLEX-Technologien über die PKW-Palette steigt die Zahl der sprit sparenden ecoFLEX-Modelle nun auf insgesamt über 60 und wird damit mehr als verdoppelt.</p> <p> Was ecoFLEX-Technologie in Verbindung mit Start/Stop-Automatik an Verbrauchsredu zierung erzielt, zeigt insbesondere der neue Astra ecoFLEX deutlich: Mit nur 99 g/km CO<sub>2</sub> (3,7 Liter Diesel pro 100 km) ist er der sparsamste und sauberste Astra aller Zeiten – und das bei einer souveränen Leistung von 96 kW/130 PS. Für den Corsa ist das Start/Stop System nun auch mit Benzinmotoren erhältlich: In den 1.2- und 1.4-Liter-Modellen sorgt es für eine Verringerung des Verbrauchs um durchschnittlich 0,4 Liter pro 100 Kilometer und auf bis zu 119 g/km reduzierte CO<sub>2</sub>-Emissionen. Beim Meriva 1.3 CDTI ecoFLEX sinkt der Verbrauch im kombinierten Zyklus um durchschnittlich 0,4 Liter pro 100 km, die CO<sub>2</sub>-Emissionen verringern sich auf nur noch 109 g/km – einer der besten Werte in dieser Klasse.</p> <p> Ab sofort ergänzt eine neu entwickelte LPG-Version (Liquefied Petroleum Gas) die Corsa-Familie. Der im Drei- und Fünftürer verfügbare 1.2 Liter- Motor leistet im Autogasbetrieb 61kW/83 PS.</p> <p> Für die Kunden, die ein echtes Hochleistungsmodell wünschen, steht die 155 kW/210 PS starke OPC Nürburgring Edition des Corsa OPC in den Startlöchern.</p> <p> <strong>Neue Generation des FlexFix-Fahrradträgersystems</strong></p> <p> Neuerungen gibt es auch bei der Opel-typischen Flexibilität: Das praktische FlexFix-Fahrradträgersystem, eine Innovation, die weiterhin exklusiv bei Opel erhältlich ist, kann beim Corsa, Meriva und Astra-Fünftürer jetzt auch optional mit Parkpilot kombiniert werden. Wie bei der Markteinführung des Astra Sports Tourer Ende letzten Jahres angekündigt, ist das FlexFix-System nun auch in diesem Astra-Modell verfügbar. Im Sports Tourer handelt es sich um eine weiterentwickelte, neue FlexFix-Generation, die noch einfacher zu bedienen ist und zudem eine erweiterte Funktion bietet.</p> <p> Ebenfalls neu: Ab sofort gibt es optional eine abnehmbare Anhängerzugvorrichtung für den Corsa und den Meriva.</p> <p> <strong>Neue Infotainmentsysteme mit besserer Leistung für Meriva und Astra</strong></p> <p> Die im Insignia eingeführten neuen Infotainment-Systeme Navi 600 Deutschland und Navi 900 Europa werden mit Modelljahr 2012 auch im Meriva und in den Astra-Modellen angeboten. Die neuen Systeme übertreffen die CD- beziehungsweise. DVD-gestützten Vorgängerversionen im Leistungsumfang deutlich. Sämtliches Kartenmaterial ist auf SD-Karten gespeichert, zudem lassen sich die Karten individuell auf Kundenbedürfnisse ausrichten. Es können, zusätzlich zu den bereits vorgegebenen Points of Interest (POIs = interessante Streckenpunkte), weitere POIs heruntergeladen und auf dem Gerät gespeichert werden. Über das Navigationssystem lassen sich neben den schnellsten und kürzesten auch die ökonomischsten – sprich kraftstoffsparendsten – Routenführungen auswählen.</p> <p> Das System Navi 900 Europa bietet darüber hinaus eine Stimmerkennungs- und eine Logbuchfunktion, letztere mit der Möglichkeit, private und geschäftliche Fahrten zu trennen.</p> <p> <strong>Opel Agila: 1.0 ecoFLEX jetzt mit 109 Gramm CO<sub>2</sub> pro Kilometer</strong></p> <p> Der Opel Agila 1.0 ecoFLEX kommt zum Modelljahr 2012 mit mehr Leistung (50 kW/68 PS statt bisher 48 kW/65 PS), aber mit zugleich sparsamerem Verbrauch und niedrigeren CO<sub>2</sub>-Werten. Im kombinierten Zyklus benötigt der Agila 1.0 ecoFLEX jetzt mit 4,8 Liter Diesel auf 100 Kilometer im Schnitt 0,3 Liter weniger. Der CO<sub>2</sub>-Ausstoß sank damit auf 109 Gramm pro Kilometer. Erreicht wurde dieses Ergebnis durch Reibungsoptimierung im Motor, eine doppelt variable Ventilsteuerung und eine optimierte Lichtmaschine.</p> <p> Ab November wird der Agila 1.0 ecoFLEX mit Start/Stop System verfügbar sein. Damit erreicht er nochmals niedrigere Verbrauchs- und Emissionswerte.</p> <p> <strong>Opel Corsa: Start/Stop-Technologie jetzt auch mit Benzinmotoren</strong></p> <p> Besonders zahlreich sind die Verbesserungen beim Corsa: Neues Fahrwerk und neue Lenkung im vergangenen Jahr, Anfang 2011 ein neues Gesicht, ein erweitertes Color Line-Angebot und ein besonders verbrauchsgünstiges ecoFLEX-Modell mit nur 94 g/km CO<sub>2</sub>. Jetzt sind zusätzlich zu den beiden 1.3 CDTI ecoFLEX Motoren (55 kW/75 PS und 70 kW/95 PS) auch die Benziner 1.2 ecoFLEX (51 kW/70 PS) sowie 1.4 ecoFLEX (64 kW/87 PS und 74 kW/100 PS) mit Start/Stop System erhältlich.</p> <p> Handfester Vorteil des Start/Stop Systems: Der Verbrauch sinkt im kombinierten Zyklus um durchschnittlich 0,4 Liter auf 5,1 Liter pro 100 Kilometer für den 1.2 beziehungsweise auf 5,3 Liter/100 km für die beiden 1.4-Motoren, im innerstädtischen Betrieb sogar um bis zu 0,8 Liter pro 100 Kilometer. Die CO<sub>2</sub>-Emissionen reduzieren sich damit bei den Corsa Benzin-Varianten auf bis zu 119 Gramm pro Kilometer.</p> <p> Ein weiteres Highlight im Corsa-ecoFLEX-Motorenangebot ist der neuentwickelte 1.2 LPG ecoFLEX. Er ist bivalent und lässt sich wahlweise mit Benzin oder dem preisgünstigen Autogas (zur Zeit etwa 0,72 Euro pro Liter) betreiben. Im Benzinbetrieb entwickelt er eine Leistung von 63 kW/85 PS, im Autogasbetrieb sind es 61 kW/83 PS. In beiden Betriebs varianten erfüllt er die strengen Grenzwerte der Euro-5-Schadstoffnorm. Zudem schont er die Umwelt mit ebenfalls niedrigen CO<sub>2</sub>-Emissionen (110 g/km im Gasbetrieb beim Dreitürer).</p> <p> <strong>Corsa für Kenner: Die OPC Nürburgring Edition</strong></p> <p> Für Sportwagenfreunde hält Opel mit Modelljahr 2012 einen attraktiven Leckerbissen bereit: Das neue Topmodell der Corsa-Baureihe, den Corsa OPC Nürburgring Edition.</p> <p> Gegenüber dem „normalen“ Corsa OPC holt die OPC Nürburgring Edition aus dem 1.6 Turbomotor noch mehr Leistung (155 kW/210 PS statt 141 kW/192 PS) und ein noch satteres Drehmoment (mit Overboostfunktion bis zu 280 Nm statt 266 Nm). Dazu kommen ein neu entwickeltes Bilstein Performance Fahrwerk, ein mechanisches Lamellen-Sperrdifferenzial sowie Brembo-Bremsen an der Vorderachse, welche die Sportwagen-Leistungen jederzeit sicher auf der Straße halten. Damit sprintet der Corsa OPC Nürburgring Edition in 6,8 Sekunden von Null auf Tempo 100 (0,4 Sekun den schneller als die OPC-Standardversion) und erreicht eine Spitzengeschwindigkeit von 230 km/h (statt 225 km/h).</p> <p> Die Ausstattung wird ergänzt durch 18-Zoll-Leichtmetallräder, OPC Recaro Sportsitze für Fahrer und Beifahrer und das Nürburgring-Logo auf den Sitzen und B-Säulen. Der Corsa OPC Nürburgring Edition wird in Deutschland zum Preis von 27.650 Euro (UPE inkl. MwSt.) erhältlich sein.</p> <p> <strong>Opel Meriva: Nur 109 g/km CO<sub>2</sub> mit Start/Stop System und ecoFLEX-Technologie</strong></p> <p> Ähnlich wie für den Corsa vergrößert Opel auch für den Meriva das Angebot an Motoren mit Start/Stop-System und ecoFLEX-Technologie. Der Flexibilitäts-Champion ist jetzt als 1.3 CDTI ecoFLEXmit 70 kW/95 PS, Start/Stop-Automatik, Hochleistungsbatterie, verstärktem Anlasser und rollwiderstandsarmen Reifen erhältlich. Der Nutzeffekt ist beeindruckend: Der Verbrauch sinkt im innerstädtischen Betrieb auf 4,8 Liter (vorher: 5,6 Liter), also um 0,8 Liter pro 100 Kilometer. Selbst im kombinierten Zyklus macht sich die Spritspartechnologie noch mit durchschnittlich 0,4 Liter weniger Diesel pro 100 Kilometer bemerkbar. Mit CO<sub>2</sub>-Emissionen von nunmehr nur noch 109 g/km gehört der Meriva 1.3 CDTI ecoFLEX mit Start/Stop-Automatik zu den Besten seiner Klasse.</p> <p> <strong>Opel Astra: Zwei neue ecoFLEX Modelle mit nur 99 g/km CO<sub>2</sub></strong></p> <p> Auch beim Astra ein wichtiger Punkt auf der Agenda: Kraftstoff und CO<sub>2</sub> reduzieren. Deshalb verfügt das erfolgreiche Kompaktmodell ab sofort über eine große Anzahl an Motoren mit Start/Stop-System.</p> <p> Mit Modelljahr 2012 startet ein neuer 1.7 CDTI-Motor in der Astra-Familie. Das Highlight des reibungsoptimierten Common-Rail-Turbodiesels ist ein neues Motormanagement, das komplett neu entwickelt wurde. Es sorgt für eine optimierte Leistungsentfaltung, weniger Verbrauch sowie eine geringere Geräusch- und Vibrationsentwicklung. Der neue 1.7 CDTI-Motor ist in zwei Leistungsstufen erhältlich: 81 kW/110 PS und 96 kW/130 PS mit einem maximalen Drehmoment von 280 bezeigungsweise 300 Nm.</p> <p> Das fünftürige Astra ecoFLEX-Modell ist mit beiden 1,7-Liter-Versionen verfügbar und verbindet in einzigartiger Weise ökonomische Fahrweise mit souveräner Leistungs entfaltung. Es benötigt in beiden Leistungsvarianten lediglich 3,7 Liter Diesel auf 100 Kilo meter und stößt so nur noch 99 Gramm CO<sub>2</sub> pro Kilometer aus – das macht den neuen ecoFLEX zum sparsamsten und saubersten Astra aller Zeiten. Ermöglicht werden die Spitzenwerte durch Komponenten wie das Start/Stop System, ein Bremsenergie-Rückgewinnungssystem, eine optimierte Schalteinheit, ein effektives Wärmemanagement, ein aktives aerodynamisches Luftleitelement (Aeroshutter) im Kühlergrill, die Absenkung der Karosserie sowie LED-Tagfahrlicht.</p> <div> </div>
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Zusammenarbeit verlängert: GE Capital und Control€xpert kooperieren bis 2014
<p> ASL Fleet Services, ein Unternehmensbereich von GE Capital in Deutschland, verlängert vorzeitig die vertragliche Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungsunternehmen Control€xpert </p> <p> Seit 2006 ist Control€xpert Partner von ASL Fleet Services. Jetzt hat ASL Fleet Services die Verträge bis mindestens 2014 verlängert, um den Leasingnehmern weiter die fachliche Unterstützung von Control€xpert zu ermöglichen. Kunden von ASL Fleet Services profitieren durch die langjährige Zusammenarbeit mit dem auf Schadendaten-Management spezialisierten Dienstleister: Mobilität, Kostentransparenz und Kalkulationssicherheit sind garantiert. </p> <p> Control€xpert sorgt bei Inspektionen und Wartungsarbeiten von den rund 45.000 über ASL Fleet Services verleasten Fahrzeugen mit der hoch automatisierten Abwicklung von Freigabe und Rechnungsbearbeitung für schnellere Abläufe und damit für geringere Kosten. Dies wird durch die von Control€xpert entwickelten Software „C€ PostMaster“ gewährleistet. Das Tool ermöglicht bei Wartung, Inspektion oder Unfall, Freigabeanfragen und abschließend auch Rechnungen der Werkstätten elektronisch zu übermitteln. Diese effizienten Prozesse führen zu schnellen Entscheidungen und verschaffen im praktischen Geschäftsbetrieb einen entscheidenden Vorteil – für ASL Fleet Services und für die Kunden. </p> <p> Sowohl bei GE Capital als auch bei Control€xpert herrscht Einvernehmen, die Zusammenarbeit über die bisherige Vertragsdauer fortzusetzen und auszuweiten. „Wir waren uns mit Control€xpert-Geschäftsführer Wolfgang Kallweit schnell einig, die Zusammenarbeit mit unserem langjährigen Partner fortzusetzen. Wir freuen uns, dass unsere Kunden weiter von dem guten Service von Control€xpert profitieren können“, sagt Dieter Brandl, Leiter Operations von GE Capital / ASL Fleet Services. </p> <p> Über ASL Fleet Services </p> <p> ASL Fleet Services ist ein Unternehmensbereich von GE Capital und ein führender Anbieter von Lösungen zum Fuhrparkmanagement und Flottenleasing in Deutschland und Europa. Zur Expertise des hersteller und bankenunabhängigen Tochterunternehmens von GE (General Electric) zählen nationale und europäische Analysen samt Fuhrparkberatung. In Deutschland beschäftigt das Unternehmen mit Hauptsitz in Oberhaching derzeit 300 Mitarbeiter und betreut rund 56.000 Fahrzeuge. Mit circa 200.000 Fahrzeugen in 12 europäischen Ländern und über 1,5 Millionen Fahrzeugen weltweit ist GE Capital global präsent. Weitere Informationen finden Sie unter www.gecapital.de. </p> <p> Über GE Capital in Deutschland </p> <p> GE Capital fasst führende und traditionsreiche Finanzdienstleistungsunternehmen in Deutschland unter einem Dach zusammen und bietet als integrierter und bankenunabhängiger Partner mittelständischer Unternehmen ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen u.a. in den Bereichen Factoring, Leasing, Investitionskredit, Lagerfinanzierung und Fuhrparkmanagement an. Als Teil des GE-Konzerns verbindet GE Capital die Vorteile eines Global Players mit jahrzehntelanger Expertise und exzellenten Kenntnissen lokaler Anbieter auf dem deutschen Markt. Weltweite Industrieerfahrung, ein ausgezeichnetes Produkt- und Serviceangebot sowie regionale Beratungskompetenz ermöglichen GE Capital, jedem Kunden individuelle und maßgeschneiderte Finanzierungslösungen aus einer Hand anbieten zu können. </p> <p> Über Control€xpert </p> <p> Control€xpert ist der marktführende Prozessdienstleister im Daten-, Schaden- und Qualitätsmanagement. Spezialgebiet ist die industrialisierte und hoch automatisierte Belegbearbeitung mit der Zielsetzung, den gesamten Abwicklungsprozess für die Kunden zu optimieren. Control€xpert ist kompetenter Experte in der Entwicklung innovativer IT-Technologien, die sowohl zur Gesamtprozessabwicklung wie zur strukturierten Kommunikation eingesetzt werden. Der von Control€xpert entwickelte Prozess umfasst die Umwandlung von Schaden- und Wartungsdokumenten jeglichen Formats in strukturierte Datensätze, die datenbankgestützte sowie bei Bedarf manuelle Kostenprüfung durch Spezialisten, die Weiterverarbeitung der Daten inklusive Dienstleistersteuerung sowie ein detailliertes Reporting. Für die Kunden bedeutet dies eine spürbare Kostenreduktion und Effizienzsteigerung sowie Transparenz des gesamten Prozesses. Weitere Informationen finden Sie unter www.controlexpert.com. </p> <p> </p>
2 Kommentare
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Anonym
30.09.2020 11:46guten tag, wir sind besitzer eies industriegebäudes. ein mieter von uns der das untergeschoss gemietet hat, stellt sein fahrzeug dauerhaft vor der rampe ab. das fahrzeug blockiert zwar nich die anlieferung, nichts desto trotz ist es kein kostenfreier parkplatz, weil eben andere mieter des hauses einen bezahlten parkplatz haben ihre autos ja auch nicht dort abstellen dürfen. nach mehrmaligen auffordern, stellt er sein fahrzeug dennoch nicht weg. was können wir tun? mfg p.jehle
Anonym
27.01.2017 16:13Lösungsmöglichkeit wirtschaftlich und ausbaufähig http://www.mobilisis.eu/anwendungen/pkw-erfassung/fremdparken-erkennung-fremd-geparkter-fahrzeuge/ (c)