BDL Unterstützt Datenaustausch zur Anwendung des IFRS 16
<p> Der BDL hat ein einheitliches Datenformat entwickelt, das IFRS-Anwender dabei unterstützen kann, den neuen Leasing-Standard IFRS 16 einzuführen und anzuwenden. Es erleichtert den externen Bezug von Daten, die zu der künftig vorgeschriebenen bilanziellen Erfassung aller Miet- und Leasing-Verträge benötigt werden.</p>
Die rund 1.000 in Deutschland nach IFRS bilanzierenden Konzerne sind nach Abschluss des derzeit laufenden EU-Endorsements voraussichtlich ab 1.1.2019 zur Anwendung des neuen Leasing-Standards IFRS 16 verpflichtet. Damit verbunden ist die bilanzielle Abbildung auch derjenigen Miet- und Leasing-Geschäfte, die bisher als Operating Leases beim Mieter ohne Ansatz geblieben waren. Diese müssen inventarisiert und mit ihren bilanzierungsrelevanten Daten in den Buchhaltungssystemen erfasst werden. Auf dieser Grundlage sind die während der Laufzeit bestehenden Nutzungsrechte und Verpflichtungen in der Bilanz anzusetzen und fortzuschreiben.
Insbesondere bei Mietern und Leasing-Nehmern, die nicht über ein zentrales Vertragsverwaltungssystem verfügen, kann ein externer Datenbezug entscheidende Vorteile bringen. „Ein Großteil der benötigten vertragsbezogenen Daten wird in den IT-Systemen der Leasing-Gesellschaften auf aktuellem Stand vorgehalten. Wenn diese den Kunden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, erleichtert das die Verarbeitung enorm“, erläutert BDL-Geschäftsführer Dr. Martin Vosseler. „Damit alle Beteiligten datenmäßig zueinanderfinden, bedarf es allerdings einer gewissen Standardisierung.“
Gemeinsam mit dem Projektpartner FAS Lease AG hat der BDL deshalb ein einheitliches Datenformat mit spezifizierten Definitionen für die IFRS-16-relevanten Vertragsinformationen erarbeitet. Leasing-Geber und Leasing-Nehmer brauchen sich jeweils nur auf eine einzige Datenspezifikation einzustellen, um Daten an verschiedene Adressaten zu übermitteln oder von unterschiedlichen Absendern zu beziehen. Und auch die Anbieter von Accounting-Software müssen nur eine einzige Schnittstelle einrichten, um ihre Systeme auf einen IFRS-16-bezogenen Datenaustausch vorzubereiten.
„Der BDL-Datenstandard IFRS 16 wird allen Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Über seine Verwendung sowie darüber, ob und in welchem Umfang Daten bereitgestellt werden, entscheidet selbstverständlich jedes Leasing-Unternehmen nach freiem Ermessen“, konkretisiert Vosseler die Rahmenbedingungen. In dem Standard werden ausschließlich Informationen spezifiziert, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ableiten lassen. Um diese Vertragsdaten in IFRS-16-Buchungssätze zu verarbeiten, benötigen Mieter und Leasing-Nehmer darüber hinaus meist noch weitere Informationen aus ihrer eigenen Datensphäre oder von dritter Seite.
Auswirkungen des neuen IFRS 16 beherrschbar
Das Resümee des BDL-Geschäftsführers: „Die Leasing-Nehmer haben gelassen auf die Kennzahlen-Effekte des IFRS 16 reagiert. Auf dem Papier erscheint der Verschuldungsgrad höher, dafür verbessern sich EBIT und EBITDA. An den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ändert sich sowieso nichts. Mit dem BDL-Standard wollen wir jetzt auch die Datenthematik in den Griff bekommen, sodass sich die Auswirkungen des IFRS 16 auf Leasing und Miete insgesamt in Grenzen halten dürften.“
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IFRS 16 betrifft nur diejenigen Unternehmen, die nach internationalem Rechnungslegungsstandard bilanzieren. Für die ganz überwiegende Mehrheit der Leasing-Kunden in Deutschland, die ausschließlich nach HGB bilanzieren, ändert sich hingegen nichts. Auch die steuerlichen Vorschriften, insbesondere die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung, bleiben von IFRS 16 unbeeinflusst.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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