Leasing von Ladesäulen

<p> Alphabet Deutschland erweitert sein Angebot im Bereich Elektromobilit&auml;t um einen weiteren Baustein: K&uuml;nftig verleast der Business Mobility-Anbieter neben Fahrzeugen auch Lades&auml;ulen. Flottenbetreiber erhalten so E-Fahrzeug, Plug-in-Hybrid und die passende Ladel&ouml;sung aus einer Hand und begleichen die Kosten daf&uuml;r bequem &uuml;ber monatliche Raten. Auch die Installationskosten k&ouml;nnen in die Leasingrate integriert werden. Nach Laufzeitende des Leasingvertrags kann die Lades&auml;ule f&uuml;r einen geringen Restwert vom Kunden &uuml;bernommen werden. Dadurch wird den Unternehmen der Aufbau und Unterhalt einer effizienten Flotte mit alternativen Antriebskonzepten erleichtert.</p>

Leasing von Ladesäulen

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Leasing von Ladesäulen

„Wir wollen unsere Kunden bei der Elektrifizierung ihrer Fuhrparks bestmöglich unterstützen und die Hürden beim Umstieg von herkömmlichen Verbrennern auf E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride so weit wie möglich abbauen. Mit dem Verleasen von Fahrzeugen und Ladesäulen aus einer Hand gehen wir hier den nächsten Schritt“, erklärt Tim Beltermann, Leiter Vertrieb und Marketing der Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH.

Alphabet Deutschland kooperiert beim Ladesäulen-Leasing mit Digital Energy Solutions, einem Joint Venture der BMW Group und der Viessmann Group. Gemeinsam beraten die Partner bei der Wahl des richtigen Antriebskonzepts, des geeigneten E-Fahrzeugs und der passenden Ladeinfrastruktur. Je nach Anforderungs- und Nutzungsprofil können die Kunden aus mehreren Lösungen unterschiedlicher Hersteller auswählen: von der einfachen Wallbox bis hin zum DC-Schnellader oder intelligenten Ladekabel. Die Ladesäulen können sowohl am Firmensitz als auch beim Fahrzeugnutzer zu Hause installiert werden. Dabei unterstützen Alphabet und Digital Energy Solutions zudem bei unkomplizierten Abrechnungslösungen und intelligenter Energieoptimierung.

„Erst durch die Kombination von Ladesäulen im Unternehmen und beim Fahrer zu Hause wird das Potenzial von E-Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden voll ausgeschöpft. Im Fall von täglichem Laden – tagsüber am Arbeitsplatz und über Nacht zu Hause – können heutige Plug-in-Hybride bei Fahrleistungen bis zu 30.000 km im Jahr oftmals schon kosteneffizienter sein als vergleichbare Verbrenner, zusätzlich zu ihren Emissionsvorteilen“, so Tim Beltermann.

Alphabet treibt das Thema alternative Antriebskonzepte für die Unternehmensmobilität seit Jahren voran. Mit dem umfassenden eMobility-Komplettpaket AlphaElectric unterstützt der Business Mobility-Anbieter seit 2013 Unternehmen und Behörden erfolgreich bei der Elektrifizierung ihrer Flotten. Heute befinden sich bereits über 5.500 reine E-Fahrzeuge, Plug-in-Hybride und Elektrotransporter (eLCV) im Portfolio von Alphabet Deutschland.

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>