1,5 Millionen Fahrzeuge weltweit bei ALD

<p> Die ALD Automotive war auch im Jahr 2017 auf Erfolgskurs: &Uuml;ber 1,5 Millionen Fahrzeuge managt die Leasing- und Dienstleistungsgesellschaft weltweit, davon 154.785 Vertr&auml;ge in Deutschland. Vor allem digitalisierte Prozesse und innovative Mobilit&auml;tsl&ouml;sungen sind die wesentlichen Treiber f&uuml;r diese Entwicklung.</p>

1,5 Millionen Fahrzeuge weltweit bei ALD

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1,5 Millionen Fahrzeuge weltweit bei ALD

Neben dem Rekordbestand von 1,5 Millionen Fahrzeugen weltweit schrieb die ALD Automotive auf internationaler Ebene auch mit dem Börsengang im Juni des vergangenen Jahres Unternehmensgeschichte. Die Börseneinführung wurde erfolgreich mit dem Verkaufsbeginn am 16. Juni gestartet und resultierte in einem implizierten Gesamtwert der Aktien von 5,78 Milliarden Euro. Die Société Générale zog folglich ihre Option, weitere Aktien auszugeben mit dem Ergebnis, dass 20,18% der Anteile mit dem Börsengang veräußert wurden.

Mit der Übernahme von Merrion Fleet, einem von Irlands größten unabhängigen Fuhrparkmanagement- Anbietern und der Eröffnung einer Ländergesellschaft in Kolumbien ist die ALD International nun in 43 Ländern auf fünf Kontinenten aktiv.

Auch in Deutschland blickt die ALD Automotive wieder auf ein erfolgreiches Jahr 2017 zurück: 154.785 Verträge zählten am Ende des Jahres zum Bestand – ein Rekordergebnis. Davon sind über 26.000 Full-Service-Verträge allein im vergangenen Jahr neu abgeschlossen worden.

Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies im Leasing einem Wachstum von mehr als acht Prozent und knapp sechs Prozent im Gesamtbestand. Die positive Entwicklung wird zu großen Teilen auch durch die verstärkte Digitalisierung von Prozessen befeuert. „Die Digitalisierung steht auf unserer Agenda ganz oben“, sagt Karsten Rösel, Geschäftsführer der ALD AutoLeasing D GmbH. „Mit verschiedenen Tools wie Apps und Online-Portalen, die wir sowohl unseren Kunden als auch unseren Partnern zur Verfügung stellen, werden Prozesse verschlankt und beschleunigt.“

So stellte die ALD Automotive beispielsweise innerhalb des Kundenportals My ALD ein neues Monitoring-Tool – Fleet Reporting – zur Verfügung, das einen direkten Überblick auf die wichtigsten Flottendaten liefert, interaktive Charts mit Drill-Down-Funktion bietet und eine individuelle Datenauswertung dank direkter Download-Funktion zur Verfügung stellt. Ganz neu ist die Upload-Funktion für externe Fuhrpark-Daten zur Integration und Auswertung im Fleet Reporting.

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Für die Werkstattpartner baute die ALD Automotive die onlinebasierte Dialog-Plattform www.servicefreigabe.de massiv aus. Deren Servicemitarbeiter können neben der Prüfung der aktuell gebuchten Services aller Leasingkunden nun auch ihre Kostenvoranschläge und Rechnungen hochladen und erhalten digital hierfür innerhalb kürzester Zeit die entsprechenden Freigaben und Genehmigungen.

Der Remarketing-Bereich der ALD Automotive führte ebenfalls neue Produkte ein, so zum Beispiel einen Transportservice, der erworbene Fahrzeuge an eine vom Kunden gewünschte Adresse in Deutschland liefert. Der Vorteil dabei ist, dass die Buchung des Services bereits online während des Kaufprozesses erfolgen kann und so vor Fahrzeugkauf die Transportkosten bekannt sind. Die Kunden werden hier beim gesamten Logistik-Prozess entlastet.

Auch den Kooperationsbereich baute die ALD Automotive im vergangenen Jahr weiter aus. So wurde mit der erfolgreichen Einführung des Privatleasings ein neuer Geschäftsbereich geschaffen, der die Vorteile des Full-Service-Leasings nun auch Privatkunden zugänglich macht.

Die Car Professional Management (CPM), Tochtergesellschaft der ALD Automotive, präsentiert ebenfalls hervorragende Zahlen für das vergangene Jahr: Über 66.659 Einheiten im Bestand sind ein Plus um mehr als 3.379 Einheiten im Vergleich zu 2016.

Auch in 2018 wird die ALD Automotive verstärkt neue Produkte auf den Markt bringen: „Neben den Erwartungen unserer Kunden, digitale Produkte und Prozesse für ihren täglichen Gebrauch nutzen zu können, treibt uns vor allem der eigene Anspruch, mit innovativen Mobilitätslösungen zu überzeugen, die unseren Kunden echten Mehrwert bieten“, beschreibt Karsten Rösel die Intentionen zur Digitalisierung bei der ALD Automotive und ergänzt: „Hier wird in den kommenden Monaten noch einiges zu erwarten sein!“

 

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>