1,5 Millionen Fahrzeuge weltweit bei ALD
<p> Die ALD Automotive war auch im Jahr 2017 auf Erfolgskurs: Über 1,5 Millionen Fahrzeuge managt die Leasing- und Dienstleistungsgesellschaft weltweit, davon 154.785 Verträge in Deutschland. Vor allem digitalisierte Prozesse und innovative Mobilitätslösungen sind die wesentlichen Treiber für diese Entwicklung.</p>
Neben dem Rekordbestand von 1,5 Millionen Fahrzeugen weltweit schrieb die ALD Automotive auf internationaler Ebene auch mit dem Börsengang im Juni des vergangenen Jahres Unternehmensgeschichte. Die Börseneinführung wurde erfolgreich mit dem Verkaufsbeginn am 16. Juni gestartet und resultierte in einem implizierten Gesamtwert der Aktien von 5,78 Milliarden Euro. Die Société Générale zog folglich ihre Option, weitere Aktien auszugeben mit dem Ergebnis, dass 20,18% der Anteile mit dem Börsengang veräußert wurden.
Mit der Übernahme von Merrion Fleet, einem von Irlands größten unabhängigen Fuhrparkmanagement- Anbietern und der Eröffnung einer Ländergesellschaft in Kolumbien ist die ALD International nun in 43 Ländern auf fünf Kontinenten aktiv.
Auch in Deutschland blickt die ALD Automotive wieder auf ein erfolgreiches Jahr 2017 zurück: 154.785 Verträge zählten am Ende des Jahres zum Bestand – ein Rekordergebnis. Davon sind über 26.000 Full-Service-Verträge allein im vergangenen Jahr neu abgeschlossen worden.
Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies im Leasing einem Wachstum von mehr als acht Prozent und knapp sechs Prozent im Gesamtbestand. Die positive Entwicklung wird zu großen Teilen auch durch die verstärkte Digitalisierung von Prozessen befeuert. „Die Digitalisierung steht auf unserer Agenda ganz oben“, sagt Karsten Rösel, Geschäftsführer der ALD AutoLeasing D GmbH. „Mit verschiedenen Tools wie Apps und Online-Portalen, die wir sowohl unseren Kunden als auch unseren Partnern zur Verfügung stellen, werden Prozesse verschlankt und beschleunigt.“
So stellte die ALD Automotive beispielsweise innerhalb des Kundenportals My ALD ein neues Monitoring-Tool – Fleet Reporting – zur Verfügung, das einen direkten Überblick auf die wichtigsten Flottendaten liefert, interaktive Charts mit Drill-Down-Funktion bietet und eine individuelle Datenauswertung dank direkter Download-Funktion zur Verfügung stellt. Ganz neu ist die Upload-Funktion für externe Fuhrpark-Daten zur Integration und Auswertung im Fleet Reporting.
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Für die Werkstattpartner baute die ALD Automotive die onlinebasierte Dialog-Plattform www.servicefreigabe.de massiv aus. Deren Servicemitarbeiter können neben der Prüfung der aktuell gebuchten Services aller Leasingkunden nun auch ihre Kostenvoranschläge und Rechnungen hochladen und erhalten digital hierfür innerhalb kürzester Zeit die entsprechenden Freigaben und Genehmigungen.
Der Remarketing-Bereich der ALD Automotive führte ebenfalls neue Produkte ein, so zum Beispiel einen Transportservice, der erworbene Fahrzeuge an eine vom Kunden gewünschte Adresse in Deutschland liefert. Der Vorteil dabei ist, dass die Buchung des Services bereits online während des Kaufprozesses erfolgen kann und so vor Fahrzeugkauf die Transportkosten bekannt sind. Die Kunden werden hier beim gesamten Logistik-Prozess entlastet.
Auch den Kooperationsbereich baute die ALD Automotive im vergangenen Jahr weiter aus. So wurde mit der erfolgreichen Einführung des Privatleasings ein neuer Geschäftsbereich geschaffen, der die Vorteile des Full-Service-Leasings nun auch Privatkunden zugänglich macht.
Die Car Professional Management (CPM), Tochtergesellschaft der ALD Automotive, präsentiert ebenfalls hervorragende Zahlen für das vergangene Jahr: Über 66.659 Einheiten im Bestand sind ein Plus um mehr als 3.379 Einheiten im Vergleich zu 2016.
Auch in 2018 wird die ALD Automotive verstärkt neue Produkte auf den Markt bringen: „Neben den Erwartungen unserer Kunden, digitale Produkte und Prozesse für ihren täglichen Gebrauch nutzen zu können, treibt uns vor allem der eigene Anspruch, mit innovativen Mobilitätslösungen zu überzeugen, die unseren Kunden echten Mehrwert bieten“, beschreibt Karsten Rösel die Intentionen zur Digitalisierung bei der ALD Automotive und ergänzt: „Hier wird in den kommenden Monaten noch einiges zu erwarten sein!“
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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