Lastenfahrrad ProCargo CT1 mit attraktiven Leasingkonditionen

Lastenfahrrad ProCargo CT1 mit attraktiven Leasingkonditionen

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Lastenfahrrad ProCargo CT1 mit attraktiven Leasingkonditionen

Um Handwerkern, Servicetechnikern oder Logistikdienstleistern einen noch größeren Mehrwert zu verschaffen, bietet Sortimo in Kooperation mit der ALBIS Leasing Gruppe für das Lastenfahrrad ProCargo CT1 ab sofort attraktive Leasingoptionen an, welche sich transparent und individuell auf die Anforderungen des Kunden entsprechend anpassen lassen.

Neben steuerlichen Vorteilen profitieren die Leasingnehmer dabei von einer fixen Kalkulationsgrundlage, wodurch eine flexible Finanz- und Liquiditätsplanung der Unternehmen ermöglicht wird.Ein deutlicher Mehrwert ergibt sich darüber hinaus aus dementscheidenden Vorteil des einfachen und unkomplizierten Beschaffungsweges.

Im Leasingangebot inbegriffen ist sowohl das ProCargo CT1 in beiden Ausführungen (Randstand: L2 und L3) sowie die dazugehörigen Aufbauten. Der Kunde hat dadurch die Möglichkeit, sich das Lastenfahrrad entsprechend seiner branchenspezifischen Anforderungen zusammenzustellen und durch Zubehör individuell zu erweitern. Die monatliche Leasinggebühr wird auf Basis des Kaufpreises aller Komponenten errechnet. So lassen sich die Aufwendungen transparent planen.

Zum einjährigen Geburtstag des Lastenfahrrads bietet Sortimo interessierten Kunden bis 15. August 2018 attraktive Konditionen auf das ProCargo CT1 in der Basisvariante an. Sowohl beim Kauf* als auch beim Leasing** profitieren Kunden hier von einem Sparvorteil von bis zu 1.500 Euro. Das Angebot gilt in allen Sortimo Niederlassungen, Stationen und im Sortimo Online-Shop**.

Mit dem innovativen Lastenfahrrad ProCargo CT1 mit Elektroantrieb gibt Sortimo die Antwort auf den Megatrend der Urbanisierung und die damit einhergehende zunehmende Verkehrsbelastung im urbanen Raum. Das wendige und kraftvolle Lastenfahrrad mit Elektromotor stellt für Servicetechniker, Kuriere, Kommunen und Lieferdienste eine kostengünstige, zeitsparende wie auch gesundheitsfördernde Ergänzung zum bestehenden Fuhrpark dar, denn es verbraucht keinen Kraftstoff, ist emissionsfrei und benötigt keine Fahrerlaubnis oder Zulassung.

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Handwerker, Logistiker und Servicetechniker profitieren dabei von der Wendigkeit aufgrund der innovativen Neigetechnik und der hohen Zuladungsmöglichkeit des ProCargo CT1, welche vergleichbar mit dem Kofferraumvolumen eins Kompaktklassefahrzeuges ist. Staus lassen sich einfach umfahren und langes Suchen nach einem Parkplatz entfällt. Auch im Werkverkehr zeigen sich die Vorteile des Lastenfahrrades durch seine schmale Abmessung, wodurch sich enge Wege oder sensible Bereiche von Produktionsanlagen einfach passieren und Werkzeuge bequem und sicher direkt zum Einsatzort transportieren lassen.

 

*Nur solange der Vorrat reicht. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Gültig bis 15.08.2018 im Sortimo Online-Shop unter www.sortimo.de/shop, in allen Sortimo Niederlassungen und teilnehmenden Stationen.
**Das Leasingangebot ist nicht im Sortimo Online-Shop verfügbar. 

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>