Lastenfahrrad ProCargo CT1 mit attraktiven Leasingkonditionen
Um Handwerkern, Servicetechnikern oder Logistikdienstleistern einen noch größeren Mehrwert zu verschaffen, bietet Sortimo in Kooperation mit der ALBIS Leasing Gruppe für das Lastenfahrrad ProCargo CT1 ab sofort attraktive Leasingoptionen an, welche sich transparent und individuell auf die Anforderungen des Kunden entsprechend anpassen lassen.
Neben steuerlichen Vorteilen profitieren die Leasingnehmer dabei von einer fixen Kalkulationsgrundlage, wodurch eine flexible Finanz- und Liquiditätsplanung der Unternehmen ermöglicht wird.Ein deutlicher Mehrwert ergibt sich darüber hinaus aus dementscheidenden Vorteil des einfachen und unkomplizierten Beschaffungsweges.
Im Leasingangebot inbegriffen ist sowohl das ProCargo CT1 in beiden Ausführungen (Randstand: L2 und L3) sowie die dazugehörigen Aufbauten. Der Kunde hat dadurch die Möglichkeit, sich das Lastenfahrrad entsprechend seiner branchenspezifischen Anforderungen zusammenzustellen und durch Zubehör individuell zu erweitern. Die monatliche Leasinggebühr wird auf Basis des Kaufpreises aller Komponenten errechnet. So lassen sich die Aufwendungen transparent planen.
Zum einjährigen Geburtstag des Lastenfahrrads bietet Sortimo interessierten Kunden bis 15. August 2018 attraktive Konditionen auf das ProCargo CT1 in der Basisvariante an. Sowohl beim Kauf* als auch beim Leasing** profitieren Kunden hier von einem Sparvorteil von bis zu 1.500 Euro. Das Angebot gilt in allen Sortimo Niederlassungen, Stationen und im Sortimo Online-Shop**.
Mit dem innovativen Lastenfahrrad ProCargo CT1 mit Elektroantrieb gibt Sortimo die Antwort auf den Megatrend der Urbanisierung und die damit einhergehende zunehmende Verkehrsbelastung im urbanen Raum. Das wendige und kraftvolle Lastenfahrrad mit Elektromotor stellt für Servicetechniker, Kuriere, Kommunen und Lieferdienste eine kostengünstige, zeitsparende wie auch gesundheitsfördernde Ergänzung zum bestehenden Fuhrpark dar, denn es verbraucht keinen Kraftstoff, ist emissionsfrei und benötigt keine Fahrerlaubnis oder Zulassung.
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Handwerker, Logistiker und Servicetechniker profitieren dabei von der Wendigkeit aufgrund der innovativen Neigetechnik und der hohen Zuladungsmöglichkeit des ProCargo CT1, welche vergleichbar mit dem Kofferraumvolumen eins Kompaktklassefahrzeuges ist. Staus lassen sich einfach umfahren und langes Suchen nach einem Parkplatz entfällt. Auch im Werkverkehr zeigen sich die Vorteile des Lastenfahrrades durch seine schmale Abmessung, wodurch sich enge Wege oder sensible Bereiche von Produktionsanlagen einfach passieren und Werkzeuge bequem und sicher direkt zum Einsatzort transportieren lassen.
*Nur solange der Vorrat reicht. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Gültig bis 15.08.2018 im Sortimo Online-Shop unter www.sortimo.de/shop, in allen Sortimo Niederlassungen und teilnehmenden Stationen.
**Das Leasingangebot ist nicht im Sortimo Online-Shop verfügbar.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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