Grenzwertig
<p> 5.000 Euro Bußgeld kann es kosten mit dem falschen Reifen unterwegs zu sein, zumindest wenn man die Mindestprofiltiefe in Österreich missachtet. Trotz der EU herrschen in fast allen europäischen Ländern andere Vorschriften was Winterreifenpflicht und Profiltiefe angehen. Das ist auch gut so, schließlich sind die Wetterverhältnisse in den Niederlanden nicht mit denen in der Alpenrepublik Österreich zu vergleichen. Doch was muss man beachten?</p>
Der Pkw hat als Reisemittel längst nicht ausgedient, gerade in den Skiurlaub nehmen viele Deutsche nach wie vor das eigene Auto aus der Garage. Für Inlandsreisen ist der Pkw in Deutschland sogar das beliebteste Reisemittel (76 Prozent). Bei Auslandsreisen wird der Pkw (34 Prozent) als Reisemittel nur von dem Flugzeug (55 Prozent) geschlagen (Quelle: Statista/Zahlen beziehen sich auf 2016). Wer sich für einen Urlaub mit dem Auto im Ausland entscheidet, sollte jedoch die jeweiligen Verkehrsregeln kennen. Denn: Andere Länder, andere Vorschriften. Besonders im Winter sollte man die richtigen Reifen aufgezogen haben, wenn man im europäischen Ausland unterwegs ist. Die Vorschriften und vor allem die Strafen bei nichtbeachten sind bei unseren europäischen Nachbarn zum Teil deutlich härter. Wir haben hier mal die Regelungen für Winterreifen der wichtigsten Länder für einen Skiurlaub in Europa aufgelistet. Ein detaillierte Information zu weiteren europäischen Staaten finden Sie unter: https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/ausruestung-und-wartung/winterreifenpflicht-faq/
Österreich
Wie bereits Eingangs geschildert, können die Bußgelder in Österreich etwas drastischer ausfallen als dies hierzulande der Fall ist. Dennoch eine Winterreifenpflicht gibt es bei unseren südlichen Nachbarn nicht. Sollte man jedoch bei Eis und Schnee dort unterwegs sein sind Winter- oder Ganzjahresreifen mit einer Profiltiefe von mindestens vier Millimetern vorgeschrieben. Diese Vorschrift gilt vom 1. November bis zum 15. April. Eine Missachtung kann, wie schon beschrieben, eine Strafe zwischen 35 und 5.000 Euro nach sich ziehen. Das ist schon ein deutlicher Unterscheid zu der deutschen Regelung die ein Restprofil von mindestens 1,6 Millimeter vorschreibt.
Schweiz
Ähnlich wie in Österreich und auch bei uns gibt es in der Schweiz keine generelle Winterreifenpflicht. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgrund falscher Bereifung eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt kann jedoch mit Bußgeldstrafen rechnen.
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Ausgabe 1/2024
Frankreich
Eine ganz andere Regelung muss bei unseren französischen Nachbarn beachtet werden. Hier gibt es eine Winterreifenpflicht auf bestimmten Gebirgsstraßen. Die Straßen sind durch Schilder gekennzeichnet. Die Mindestprofiltiefe beträgt übrigens 3,5 Millimeter. Es gibt sogar Straßen auf denen in Frankreich Schneekettenpflicht besteht. Auch hier machen entsprechende Schilder auf die Vorschrift aufmerksam. Wer Schneeketten (auf die Antriebsachse) montieren musste, darf zudem nicht schneller als 50 Kilometer in der Stunde fahren. Wer gegen die Winterreifen- oder Schneekettenpflicht verstößt dem wir die Weiterfahrt untersagt und eine Geldbuße von 135 Euro eingezogen.
Italien
Kompliziert wird es wenn man mit dem Auto im Winter Italien besuchen möchte, hier gelten unterschiedliche Regelungen je nachdem wo man sich gerade aufhält. Ähnlich wie in Frankreich gibt es verschiedene Strecken auf denen Winterreifen Pflicht sind, eine einheitliche Regelung gibt es jedoch nicht. Dies liegt daran, dass die Provinzen durch Rechtsverordnungen eigene Bestimmungen hinsichtlich der zu verwendenden Reifen treffen können. So ist der Zeitraum in dem Winterreifen verwendet werden sollen je nach Region unterschiedlich. Auch gibt es in manchen Teilen von Italien eine wetterlagenabhängige, also situative Winterreifenpflicht und in anderen eine generelle Pflicht. Ein Beispiel: Im Stadtgebiet Bozen (Südtirol) müssen zwischen dem 15. November und dem 15. April Winterreifen aufgezogen sein. Über Bozen hinaus besteht jedoch lediglich eine situative Winterreifenpflicht. Motorräder dürfen in Südtirol übrigens gar nicht mehr fahren wenn winterliche Bedingungen herrschen. Wer ohne die passende Bereifung oder mit weniger als 1,6 Millimeter Profil unterwegs ist muss mit Strafen zwischen 86 und 338 Euro rechnen.
Tschechien
Wenn es in Tschechien schneit oder die Straßen mit Eis und Schneematsch überzogen sind oder allgemein Temperaturen unter vier Grad Celsius herrschen muss jeder Pkw mit Winterreifen ausgestattet sein. Diese Winterreifenpflicht gilt immer vom 1. November bis 31. März. Dabei müssen Pkw-Reifen eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern aufweisen. Wer mit falschem Reifen fährt, muss mit einem Bußgeld von 1500 bis 2500 Kronen rechnen, was etwa 55 bis 92 Euro entspricht.
Allgemein
Wer ins Ausland mit dem Pkw fährt sollte sich informieren, dies gilt insbesondere für Reisen im Winter. Die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe ist in vielen Ländern 1,6 Millimeter, beispielsweise in Belgien, Polen, Spanien oder eben auch Deutschland. Experten, unter anderem vom ADAC, halten dies für grenzwertig und empfehlen gerade bei Winterreifen mindesten vier Millimeter Restprofil. Dabei ist die Profiltiefe nicht nur zur Vermeidung von möglichen Bußgeldern zu beachten, sondern auch ein Sicherheitsfaktor. Winterreifen haben viele kleine Einschnitte im Profil die sich beim Aufstand auf dem Untergrund auseinanderdrücken und so für den nötigen halt sorgen. Ist der Reifen aber bereits weit runtergefahren entfällt diese Eigenschaft. Übrigens: In Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz können die Behörden auch die Verwendung von Schneeketten anordnen. Die Ketten müssen in der Regel mindestens an den Antriebsrädern montiert werden.
Wer seinen Dienstwagen übrigens über VW bezieht kann jetzt auch flexibel Einfluss auf die Profiltiefen der Winter- und Sommerreifen nehmen und selbstbestimmen ab wann gewechselt wird. „Wir haben festgestellt, dass vielen unserer Kunden die am Markt üblichen zwei Millimeter nicht ausreichen. Vor allen Dingen für Fahrten ins Ausland, wo teilweise unterschiedliche Vorgaben zur Mindestprofiltiefe existieren, benötigen unsere Kunden eine größere Flexibilität zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben“, sagt Knut Krösche, Geschäftsführer der Volkswagen Leasing GmbH. Krösche schildert weiterhin: „Für sicherheitsorientierte Fuhrparkmanager empfehlen wir die Auswahl von drei Millimetern für Sommerreifen und vier Millimetern für Winterreifen.“
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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