Europas größter Firmenwagentest startet bald
<p> Mitte April ist es wieder so weit: Das Fachmagazin firmenauto startet Europas größten Autotest für Fuhrparkentscheider. Dieses Jahr findet das Event wieder im Süden Deutschlands, im Europapark Rust, statt. </p>
Der wichtigste Job des Fuhrparkleiters ist es, die richtigen Fahrzeuge für die Firma auszuwählen. Bei Firmenauto des Jahres vom 16. bis 18. April 2018 haben Fuhrparkverantwortliche die Chance, zahlreiche aktuelle Fahrzeugmodelle in nur 24 Stunden zu testen. Bei Europas größtem Autotest stellen sich 18 Marken mit knapp 50 Modellen dem strengen Urteil der rund 250 Profitester. Die entscheiden, welche Modelle den begehrten Award „Firmenauto des Jahres 2018“ erhalten. Durchgeführt wird die Wahl zu den besten Dienstwagen vom Fachmagazin firmenauto und DEKRA. firmenauto übernimmt alle Kosten für die Testfahrer (außer An- und Abreise), auch die Übernachtung sowie Verpflegung.
Das erwartet die Teilnehmer
Für Automobilhersteller zählt die Wahl zum „Firmenauto des Jahres“ in zwölf Segmenten zu den wichtigsten Branchenevents. Schließlich repräsentieren die rund 250 Flottenverantwortlichen mehr als 200.000 Firmenfahrzeuge. Da gilt es Flagge zu zeigen. So ist etwa der FCA-Konzern mit seinen Marken Alfa Romeo, Fiat und Jeep vertreten. Der VW-Konzern ist mit 13 Modellen dabei: vom Seat Leon über Skoda Karoq bis zum VW Tiguan. Auch Mercedes zeigt mit elf Modellen einen beachtlichen Teil der Fahrzeugpalette. Von der brandneuen A-Klasse über die facegeliftete C-Klasse, den GLC bis hin zu S- und X-Klasse reicht die Auswahl. Außerdem stellen sich Autos von Ford, Jaguar, Kia, Mazda, Mitsubishi, Nissan, Toyota und Volvo der Wertung der Tester. Darunter viele Highlights, etwa Jaguar E-Pace, Range Rover Velar oder Kia Niro Plug-in Hybrid.
So läuft Firmenauto des Jahres für die Testfahrer ab
Es gibt zwei Gruppen: Mo/Di (16./17. April) sowie Di/Mi (17./18. April), jeweils mit einem Branchentreff am Ankunftsabend. Dort tauschen sich Fuhrparkmanager untereinander sowie mit Dienstleistern und Fahrzeugherstellern aus. Der Abend ist eine hervorragende Gelegenheit zum Netzwerken. Am Dienstag gibt es für die Teilnehmer beider Gruppen Fachvorträge rund um Elektromobilität, Travel- und Flottenmanagement, Halterhaftung und der aktuellen Datenschutz-Richtlinie. Außerdem beantwortet firmenauto-Rechtsanwalt Urs Heck vom Kollegium Völker während der ganzen Veranstaltung Fragen rund ums Fuhrparkrecht. Nebenher können sich Flottenmanager in entspannter Atmosphäre mit den Vertretern der Hersteller und Kollegen austauschen. Die Tester der zweiten Gruppe sind zusätzlich zur Preisverleihung am Abend des 18. April eingeladen, an der rund 300 hochrangige Gäste aus der Fuhrparkbranche erwartet werden.
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Ausgabe 1/2024
Speziell für interessierte Dienstleister: das Veranstaltungsticket
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Weitere Informationen erhalten Sie von:
Melanie Kura, Leiterin ETMevents: Tel. (+49) 711 784 98-13, E-Mail: events@etm.de
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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
1 Kommentare
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Anonym
05.08.2023 18:38wann ist ihr nächster Autotest im Jahr 1923 ???