Zahl der CNG-Tankstellen steigt wieder
<p> Die Zahl der CNG-Fahrzeugneuzulassungen steigt stetig. Darauf reagieren auch die Tankstellenbetreiber, indem sie CNG-Säulen wieder in Betrieb nehmen.</p>
Die ZVO Energie GmbH hat heute in Neustadt in Holstein die rundum modernisierte und neu ausgestattete Betankungsanlage für Erdgasfahrzeuge wiedereröffnet. Als Experte für Tankanlagenbau hat Zukunft ERDGAS die Modernisierung von Beginn an begleitet. Mit der Investition reagiert der Tankstellenbetreiber auch auf die gesteigerte Nachfrage nach Erdgasantrieben: Allein im Mai dieses Jahres wurden nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes 1.538 CNG-Pkw neu zugelassen. Damit haben sich die Zulassungszahlen gegenüber dem Vorjahresmonat fast verzehnfacht.
"Wir freuen uns, dass der Markt aktuell monatlich neue Erfolgsmeldungen verkünden kann. Die Zahlen zeigen eindrucksvoll, dass immer mehr Fahrzeughalter die Vorteile von ERDGAS erkennen und mit CNG auf einen umweltschonenden, günstigen und effizienten Kraftstoff setzen", kommentiert Dr. Timm Kehler, Vorstand von Zukunft ERDGAS, diese Entwicklung. "Der Absatz von Erdgasfahrzeugen steigt seit Sommer 2017 stetig an. Daher muss auch der Ausbau der Tankstelleninfrastruktur weitergehen, um flächendeckend eine emissionsarme Mobilität zu ermöglichen", erklärt Kehler weiter.
Erdgasautos verursachen im Vergleich zu Benzinern rund ein Viertel weniger CO2 und etwa zwei Drittel weniger Stickoxid. Zudem stoßen sie nahezu keinen Feinstaub aus. Mit steigendem Anteil an Biomethan oder synthetischem ERDGAS verbessert sich die Umweltbilanz noch weiter, was diese Form des Kraftstoffes besonders zukunftsfähig macht. Neben dem Klima wird auch der Geldbeutel durch ERDGAS merklich entlastet: Dank der Förderung durch eine niedrige Energiesteuer können Autofahrer an den rund 900 deutschen Erdgastankstellen gegenüber konventionellen Kraftstoffen fast die Hälfte der Kosten sparen.
Die Erdgastankstelle in Neustadt ist auf dem Gelände der bestehenden Star-Tankstelle integriert. Kunden profitieren dadurch von einem verbesserten Bedienkomfort, denn die CNG-Zapfsäule ist in die normale Säulenstruktur der Tankstelle eingegliedert. So können nun zwei Fahrzeuge gleichzeitig den emissionsarmen Kraftstoff ERDGAS tanken und so zum Schutz der Umwelt beitragen. Zudem plant die ZVO Energie GmbH auch eine Schnellladesäule für Elektrofahrzeuge auf der Tankstelle zu installieren.
"Als kommunaler Energieversorger vor Ort wollen wir den Wandel hin zu emissionsarmer Mobilität mitgestalten und so einen Beitrag zum Erhalt unserer schönen Region zum Leben und Urlauben leisten", erklärt Rüdiger Lange-Jost, Geschäftsführer der ZVO Energie GmbH. "Auch unseren eigenen Fuhrpark betreiben wir schon seit Jahren nach Möglichkeit mit Erdgas- oder Elektrofahrzeugen."
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Ausgabe 1/2024
"Noch immer entsteht ein Fünftel des deutschen CO2-Ausstoßes im Verkehr. Der Markt muss das Tempo in Sachen Klimaschutz also deutlich erhöhen. Die CNG-Neuzulassungszahlen im Pkw-Bereich sind daher gute Nachrichten für das Klima. Auch von Seiten der Politik wird ERDGAS nun endlich stärker in den Fokus genommen: Erst vor wenigen Tagen hat das Bundesverkehrsministerium angekündigt, Erdgas-Lkw ab 7,5 Tonnen finanziell zu fördern. Das ist ein starkes Zeichen: Wer den Verkehrssektor nachhaltig dekarbonisieren möchte, der setzt auf ERDGAS", so Kehler abschließend.
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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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