Auktion & Markt AG mit Standort in Oelde

<p> Die Auktion &amp; Markt AG sichert sich mit Oelde einen zus&auml;tzlichen Logistikstandort in Nordrhein-Westfalen. Mit der Expansion sollen zus&auml;tzliche Kapazit&auml;ten erschlossen und somit die, mit dem stetigen Wachstum des Unternehmens verbundenen, Fl&auml;chenanforderungen erf&uuml;llt werden.</p>

Auktion & Markt AG mit Standort in Oelde

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Auktion & Markt AG mit Standort in Oelde

Die Auktion & Markt AG baut seine Infrastruktur im Bundesgebiet weiter aus und rückt mit einem zusätzlichen Logistikstandort näher an die Händler vor Ort.Im neuen Zentrum Oelde-Stromberg werden die Fahrzeuge der Einlieferer aufgenommen, aufbereitet und zur Auktion bereitgestellt. Alle versteigerten Fahrzeuge können von hier zum Handel transportiert oder direkt abgeholt werden.

„Der neue Standort ermöglicht uns eine höhere Flexibilität und gewährleistet, dass wir unseren anspruchsvollen Kunden auch künftig optimale Vermarktungslösungen anbieten können“, meint Vorstandsmitglied Günter Kaufmann.

Das Logistikzentrum hat eine Gesamtfläche von 47.500 m2, punktet mit einer exzellenten Verkehrsanbindung an die A2 sowie einer großen Be- und Entladezone für LKW. Besonders imposant ist die geschlossene Hallenfläche von 14.500 m2, die Platz für 550 Fahrzeuge bietet.

Insgesamt verfügt die Auktion & Markt AG damit über acht Auktions- und sieben Logistikzentren in Deutschland.

Am 24. Oktober wird das neue Zentrum feierlich mit einer Netlive-Halloween-Auktion eröffnet. Versteigert werden 250 Fahrzeuge zu schaurigschönen Ausrufpreisen. Begleitet von einem leckeren Halloween-Catering fällt der Hammer ab 11.00 Uhr. Vor Ort anwesende Händler erhalten die Gelegenheit, das Zentrum erstmals live in Aktion zu erleben und sich ersteigerte Fahrzeuge quasi direkt ausliefern zu lassen. An der Netlive-Auktion können natürlich wie gewohnt auch Online-Bieter teilnehmen.

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Zur Eröffnung können die Händler vor Ort zudem an einem Gewinnspiel teilnehmen und haben so die Chance auf eine Apple-Watch, einen Aufgeldgutschein über 250 € und ein JBL-Lautsprecherpaar. Wer im Rahmen der Auktion als erstes acht Fahrzeuge ersteigert, kann sich zudem auf einen kostenlosen Achterzug-Transport innerhalb Deutschlands freuen.

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>