Wann der Erdgas-Tank seine Erlaubnis verliert
<p> Die Tanks in älteren Erdgas-Autos verlieren ihre Nutzungsberechtigung – welche Alternativen es zum Stillegen gibt und wie man erkennt, ob das eigene Auto betroffen ist.</p>
Frage: Ich möchte mir ein gebrauchtes Erdgas-Auto zulegen und habe gehört, dass ältere Fahrzeuge wegen ihres Tanks bald nicht mehr fahren dürfen. Wie ist der Sachstand und wie kann ich erkennen, ob mein favorisiertes Auto dazu gehört?
Antwort von Hans-Georg Marmit, Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigen-Organisation KÜS: Im Tank eines Erdgasautos herrscht ein sehr hoher Druck. Bis 2006 gab es eine nationale Druckbehältervorschrift, der die Gasanlagen in älteren Fahrzeugen entsprechen mussten. Sie besagte, dass nach zehn bis 15 Jahren – je nach Modell – der Tank einer gesonderten Prüfung zu unterziehen war. Seit April 2006 gibt es aber die neue EU-Regelung ECE-R110, die die alte nationale Vorschrift außer Kraft setzt. Eine Überprüfung der Tanks der ehemaligen, nationalen Regelung ist jetzt nicht mehr möglich, da die Bemessungsgrundlage weggefallen ist und die ECE-Regelung keine Überprüfung der Tanks vorsieht. Der Tank verliert somit seine Nutzungsberechtigung und muss raus!
Es besteht die Möglichkeit, den Tank gegen einen ECE-genehmigten auszutauschen, hier kommen Kosten für den Austausch durch eine Fachwerkstatt und eine teure Einzelabnahme nach § 21 StVZO auf den Halter zu. Ob es möglich ist und sich die Investition lohnt, hängt vom Fahrzeugmodell und seinem Zustand ab. Theoretisch kann man das Auto auch rückrüsten. Ist die Anlage nachgerüstet, kostet das in etwa so viel wie der Umbau auf Gas zuvor. Auch ein mit einer Gasanlage ab Werk ausgerüstete Fahrzeug kann man theoretisch auf Benzinbetrieb umrüsten. Das kostet aber nicht zuletzt wegen der zu erfolgenden Komplettabnahme inklusive Abgasgutachten unter Laborbedingungen so viel, dass es sich praktisch für kein Fahrzeug mehr lohnt.
Erdgas-Fahrzeuge, die nach April 2006 zugelassen oder ab diesem Zeitpunkt nachgerüstet wurden, sind nach der für sie gültigen ECE-R110 vorzusehen und zu behandeln. Die maximale Lebensdauer dieser Tanks ist von den Herstellern vorzugeben und das Ablaufdatum auf den Behältern kenntlich zu machen. Ist diese Ablauffrist überschritten (meist nach ca. 15 Jahren) müssen auch diese Behälter ausgetauscht werden. Der Unterschied besteht darin, dass dieser Austausch sich etwas einfacher gestaltet und sich somit auch nicht ganz so kostenintensiv gestaltet. Doch auch hier sei gesagt, dass ein Tank inklusive Einbau kein Schnäppchen ist und eine Überprüfung der Anlage auf Basis des §41a StVZO notwendig wird. Der Austausch kann sich also je nach Alter des Fahrzeugs auch hier als nicht mehr lohnend erweisen.
Nach welchen Vorgaben die Erdgasanlage bzw. die Tanks genehmigt sind kann nicht an einem konkreten Datum festgemacht werden, da viele Hersteller bereits vor 2006 auf die neue Richtlinie umgestellt haben. Erkennen kann man das entweder an der Tankanlage oder im Fahrzeugschein, in dem die Gasanlage eingetragen ist und in der die Richtlinie ECE-R110 oder ECE-R115 vorkommen muss. Wer sich unsicher ist oder spezifische Fragen hat, fährt mit Fahrzeug und Schein zum Beispiel zu einem Prüfingenieur der KÜS oder zu einem Sachverständigen oder einer Fachwerkstatt seiner Wahl, die sich mit Gasanlagen auskennen.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
28 Kommentare
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Anonym
27.09.2023 19:28hab heute ein 2012 caddy mit gasanlage gekauft wurde mir aber als benziner mit gas zuschaltung verkauft , werd ich probleme mit dem in zukunft haben oder gleich retour bringen ?
Anonym
20.09.2023 18:57Seit ca. 1/2 Jahr fahre ich mein Auto Mercedes 170 NGT (bivalent) aus Sicherheitsgründen nur noch mit Benzin, da ich wieder mal befürchte das die Gastanks einer erneuten Überprüfung bezüglich Dichtigkeit nicht standhalten werden. Diesen Reparaturaufwand möchte ich vermeiden. Wenn ich einen HU - Termin September 2024 vereinbare mit absolut leeren Gastanks, und das Fahrzeug ist ansonsten nach wie vor verkehrstauglich, habe ich dann Probleme bezüglich der leeren Gastanks, die seit ca. 1/2 Jahr nicht mehr betankt werden? Die Gastanks wurden aus Kulanzgründen 2016 in einer Mercedes-Werkstatt ausgetauscht.
Anonym
01.11.2023 07:32Hallo beim TÜV soll Gastank 3/4 gefüllt sein, sonst kein GAP Gasanlage Prüfung möglich. Warum sollen die neue Tanks aus 2016 gefährlich sein?