Christine Meyer erweitert Geschäftsführung der ES Dienstleistungsgesellschaft

<p> Christine Meyer erg&auml;nzt das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungsteam bei der ES Dienstleistungsgesellschaft mbH. Sie betreut den deutschlandweiten Vertrieb sowie den Ausbau des nationalen und internationalen Lizenz- und Stationsnetzes.</p>

Christine Meyer erweitert Geschäftsführung der ES Dienstleistungsgesellschaft

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Christine Meyer erweitert Geschäftsführung der ES Dienstleistungsgesellschaft

Seit dem 01.08.2018 ist Christine Meyer als Geschäftsführerin neben Oliver Max Busch und Jens E. Hilgerloh bei der ES Dienstleistungsgesellschaft mbH tätig. Ihr Fokus liegt auf dem deutschlandweiten Vertrieb und dem Ausbau des nationalen sowie internationalen Lizenz- und  Stationsnetzes.

Christine Meyer war von 2013 bis Mitte 2017 Geschäftsführerin der CARO Autovermietung GmbH. Als Prokuristin war sie jahrelang für den Aufbau und die Positionierung des Unternehmens am Markt zuständig und hat maßgeblich zum Erfolg des mittelständischen Autovermieters beigetragen. Darüber hinaus leitete sie das deutschlandweite Stationsnetz mit rund 750 Mitarbeitern. Im September letzten Jahres war es der EUROPA SERVICE Gruppe bereits gelungen, Birgit Subirge und Volker Hartmann für sich zu gewinnen. Jetzt folgt die Geschäftsführerin ihren ehemaligen Vertriebskollegen. „Mit Frau Meyer werden wir die nächsten Meilensteine unserer Wachstumsphase erreichen“ ist sich der Vorstandsvorsitzende der Europa Service AG, Herr Jens E. Hilgerloh, sicher.

Frau Meyer wird bei der ES Dienstleistungsgesellschaft mbH ein Vertriebsnetz aufbauen, welches der EUROPA SERVICE Gruppe und ihren Lizenznehmern die Wettbewerbsfähigkeit im Markt der mittelständischen Autovermieter weiter vorantreiben soll. Insbesondere das Touristikgeschäft steht bei den zukünftigen Aktivitäten ganz oben auf der Agenda, hier konnte Frau Meyer bereits ihren alten Arbeitgeber innerhalb weniger Jahre auf die Erfolgsspur bringen. Aus dieser Kompetenz heraus wird sie sich auch auf das Lizenznehmernetz, das verbundene Stationsnetz und die Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene konzentrieren.

Die EUROPA SERVICE Gruppe freut sich auf die Zusammenarbeit und wünscht Frau Meyer einen erfolgreichen Start. 

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>