Alles im Blick
<p> Das Technologieunternehmen Continental ergänzt sein Lösungsangebot für das automatisierte Fahren von Nutzfahrzeugen. Dazu entwickelt Continental aktuell ein Umfeldmodell, das die Fahrzeugumgebung mithilfe verschiedener Sensoren umfassend erfasst.</p>
Die zuverlässige Wahrnehmung der Fahrzeugumgebung und deren präzise Bewertung ist eine Grundvoraussetzung für hochentwickelte Fahrerassistenzfunktionen und Automatisiertes Fahren. Dafür werden die Daten von Sensoren wie Kamera, Radar und Lidar mit zusätzlichen Informationen wie zum Beispiel dem vorausliegenden Straßenverlauf zusammengeführt und von einem intelligenten Steuergerät, der Assisted and Automated Driving Control Unit (ADCU), gesammelt, ausgewertet und interpretiert. Auf dieser Basis entsteht ein komplexes und detailliertes Umfeldmodell. Dieses kann auch als Voraussetzung für hochentwickelte Fahrerassistenzfunktionen genutzt werden und so insbesondere zu mehr Sicherheit auf der Straße beitragen. Auf der IAA Nutzfahrzeuge ist zu sehen, wie ein Umfeldmodell funktioniert, zusätzlich werden verschiedene Anwendungsfälle gezeigt, darunter Platooning und der Rechtsabbiegeassistent. Continental rechnet in den kommenden Jahren mit einer weltweit steigenden Nachfrage nach Subsystemen für das automatisierte Fahren. Das Angebot richtet sich insbesondere an Nutzfahrzeughersteller in Europa, Nordamerika und Asien.
„Das Umfeldmodell komplettiert das Portfolio von Continental an Komponenten und Subsystemen rund um die Erkennung der Fahrzeugumgebung. Zusammen mit unseren Sensoren, unseren Anwendungen für die Fahrzeugkonnektivität und intelligenten Steuergeräten für Automatisiertes Fahren kann Continental seinen Kunden zukünftig alles, was für die sichere Erkennung der Fahrzeugumwelt erforderlich ist, aus einer Hand anbieten“, sagte Dr. Michael Ruf, Leiter des Geschäftsbereichs Commercial Vehicles and Aftermarket bei Continental, im Vorfeld der IAA Nutzfahrzeuge. „Dafür nutzen wir unsere Erfahrung für automatisierte Fahrfunktionen aus dem Pkw-Bereich, eine mehr als zehnjährige Erfahrung für Sensoranwendungen für Fahrassistenzfunktionen bei Trucks und unsere große Systemkompetenz.“ Die Vorentwicklung für das Umfeldmodell hat Continental in einem eigenen Projekthaus zum automatisierten Fahren im weltweiten Entwicklungszentrum in Frankfurt am Main gebündelt, wo Experten aus dem Pkw- und Nutzfahrzeugbereich gemeinsam forschen.
Für die Umfelderkennung bietet Continental verschiedene Radarsensoren und Kameras; an einem 3D Flash Lidar für Pkw und Nutzfahrzeuge arbeiten die Entwicklungsingenieure. Das Unternehmen ist damit einer der ganz wenigen Anbieter am Markt, der technologisch auf alle drei Sensorarten eingestellt ist. Der Vorteil: Mit der Kombination verschiedener Sensoren wird der Blick auf die Umwelt sowohl zuverlässiger als auch präziser. Denn jeder Sensor hat seine Stärken und erfasst jeweils unterschiedliche Parameter der Umwelt. Neben den Sensordaten zu anderen Verkehrsteilnehmern und statischen Objekten wie Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen fließen über Konnektivitätstechnologien für die Fahrzeug-zu-Fahrzeug (V2V)- und Fahrzeug-zu-Infrastruktur-Kommunikation (V2X) weitere Informationen in das Modell ein: Unter anderem liefern HD-Karten und GPS exakte Positionsdaten des Fahrzeugs. Über Systeme wie den dynamischen eHorizon und Verkehrsdaten von Drittanbietern kann zudem die gesamte Verkehrssituation berücksichtigt werden, etwa ein vorausliegender Stau oder eine Wanderbaustelle. So entsteht ein verlässliches Abbild der Fahrzeugumgebung. Continental kann sehr flexibel auf individuelle Kundenwünsche eingehen und das System dahingehend anpassen, welche und wie viele Informationen in das Umfeldmodell einfließen.
Berechnet wird das Umfeldmodell in der Assisted and Automated Driving Control Unit von Continental: Das zentrale Steuergerät für Automatisiertes Fahren ist ein Hochleistungsrechner, der höchsten Sicherheitsanforderungen (ASIL D) entspricht. Zudem erfüllt er die Anforderungen an die für Hochautomatisiertes Fahren erforderliche Hardware. Auf der ADCU werden die ermittelten Informationen ausgewertet, interpretiert und mehr als fünfzigmal pro Sekunde wird ein Umfeldmodell erstellt. Es fungiert als Software, die die Informationen der einzelnen Sensoren und der verschiedenen Anwendungen verbindet. Erst durch dieses dem Menschen überlegene Erfassen des Fahrzeugumfeldes ist es dem Truck möglich, sich in seiner Umgebung zu orientieren und Entscheidungen für die Fahrstrategie zu treffen, indem er zum Beispiel mögliche Fahrkorridore kennt. Hersteller können die Funktionalität flexibel in ihre Gesamtsysteme integrieren.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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