Telematikverband gegründet
<p> Der OpenTelematics e.V. will durch Etablierung einheitlicher Standards Austausch von Auftrags- und Logistikdaten vereinfachen. YellowFox initiiert den Telematik-Verband für einheitliche Schnittstellen.</p>
Bei der Digitalisierung unterschiedlicher Geschäftsprozesse spielt der Datenaustausch zwischen einzelnen Lösungen eine gewichtige Rolle. Oft fehlen dafür jedoch Schnittstellen. Ein hoher Investitions- und Zeitaufwand ist dann nötig, um die verschiedenen Systeme miteinander zu verbinden. Die vier Telematik-Anbieter Couplink, LOSTnFound, Navkonzept und YellowFox wollen durch die Gründung des OpenTelematics e.V. Abhilfe schaffen.
Zentrales Anliegen des neuen Telematik-Verbands ist die Etablierung eines Standards, der den digitalen Austausch von mobilen Daten zwischen Telematik-, ERP- und TMS- Lösungen erheblich vereinfacht. Denn aktuell verkompliziert der Aspekt der Schnittstellenanbindung an bestehende Lösungen neue Projekte.
Dieser mit Investitionen verbundene Aufwand stellt für viele Unternehmen eine Hemmschwelle dar, die es zu überwinden gilt. „Das Fehlen von Standards hinsichtlich Schnittstellen verlangsamt und verkompliziert Projekte für Hersteller und Kunden gleichermaßen,“ weiß Thomas Gräbner, Vertriebsleiter von YellowFox und Vorstand des OpenTelematics e.V. „Es liegt also im Interesse aller, an einer einheitlichen Lösung zu arbeiten und somit schnellere Entwicklungszyklen zu ermöglichen.“
Mit der Bündelung von Know-how in einem offenen Verband ist ein erster Schritt in die richtige Richtung getan. OpenTelematics hat bereits eine Basis-Schnittstelle entwickelt, die bestehende Barrieren überwinden und somit die Digitalisierung in der Masse weiter voranbringen kann. Im Dialog mit Verbandsmitgliedern soll das Schnittstellenprotokoll schrittweise erweitert werden. Damit dieses Projekt gelingt, braucht es weitere Mitstreiter – auch über die Telematik-Branche hinaus: „Ein neuer Standard kann sich nur etablieren, wenn er von möglichst vielen Telematikanbietern sowie Entwicklern von ERP- und TMS-Lösungen angenommen und mitgetragen wird,“ so Thomas Gräbner.
Über die Website www.opentelematics.io können sich Interessenten aus der Telematik- und Software-Branche über eine Verbandmitgliedschaft informieren und einen Aufnahmeantrag stellen.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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