Klage auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten abgewiesen
<p> Die Beigeladene, eine private Gesellschaft, ist Inhaberin von für den Betrieb von Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen, die sie aufgrund von Abschlüssen von Konzessionsverträgen mit der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat.</p>
Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz neben 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) auf den Autobahnen 43 nicht bewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC). In 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen sind die sanitären Einrichtungen nach dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Danach zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent, sie erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in sämtlichen Raststätten mit Sanifair-Konzept eingelöst werden kann. Der Kläger ist aus privaten und beruflichen Gründen unter anderem auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs. Im Juli 2016 forderte er das Land Rheinland-Pfalz auf, ihm auf dessen Gebiet die unentgeltliche Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept zu gewährleisten. Dies lehnte das beklagte Land ab. Daraufhin hat der Kläger mit diesem Ziel Klage erhoben.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Sie sei, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, bereits unzulässig. Soweit der Kläger vom Land Rheinland-Pfalz die Gewährleistung einer unentgeltlichen Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept verlange, sei der Antrag schon nicht hinreichend bestimmt. Es erschließe sich schon nicht, welches Verwaltungshandeln das Land konkret vornehmen solle. Von daher bleibe unklar, zu welchem hoheitlichen Tun oder Unterlassen der Beklagte verurteilt werden solle. Das Land sei nicht befugt, die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen hierzu seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Vertragsverhältnisses vorbehalten. Denn das Fernstraßenrecht sehe vor, dass die Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen für Bundesautobahnen unter bundeseinheitlichen Bedingungen erfolgen müsse. Außerdem verfüge der Kläger auch nicht über die notwendige Klagebefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Toilettenbenutzung haben könnte, den das Land erfüllen müsste. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einem von der Bundesrepublik Deutschland mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998. Dieser Vertrag sei mittlerweile gekündigt worden. Auch Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs könnten den geltend gemachten Anspruch nicht vermitteln. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Monopolstellung der Beigeladenen verweise, die einen Verkehrsteilnehmer nötige, Sanifair-Anlagen anzufahren, sofern dieser nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, sei die Darstellung sachlich falsch. An den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken würden nämlich 43 öffentliche Toiletten vorgehalten, die kostenfrei genutzt werden könnten. Dem Kläger sei es unbenommen, diese Toiletten in Anspruch zu nehmen. Auf gaststättenrechtliche Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz könne der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn für den Bereich der Bundesfernstraßen und deren Nebenanlagen, wozu auch die Raststätten gehörten, habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit insoweit abschließende Regelungen erlassen. Insoweit komme das Landesrecht nicht zur Anwendung. Schließlich folge ein Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten auch nicht aus dem Grundsatz der Daseinsvorsorge oder den grundgesetzlichen Regelungen der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Leistungen der Daseinsvorsorge oder die Wahrnehmung von aus den Grundrechten sich ergebenden Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssten.
Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017, Az. K 1284/16.KO (Pressemitteilung des Gerichts)
Hinweis: Die Originalentscheidung kann kostenlos abgerufen werden: https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/vg-koblenz-klage-auf-unentgeltliche-benutzung-von-toiletteneinrichtungen-an-rheinland-pfaelzischen-a/
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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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Opel reduziert Verbrauch bei Agila, Corsa, Meriva und Astra
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Dank der deutlichen Ausweitung des Angebots an ecoFLEX-Technologien über die PKW-Palette steigt die Zahl der sprit sparenden ecoFLEX-Modelle nun auf insgesamt über 60 und wird damit mehr als verdoppelt.</p> <p> Was ecoFLEX-Technologie in Verbindung mit Start/Stop-Automatik an Verbrauchsredu zierung erzielt, zeigt insbesondere der neue Astra ecoFLEX deutlich: Mit nur 99 g/km CO<sub>2</sub> (3,7 Liter Diesel pro 100 km) ist er der sparsamste und sauberste Astra aller Zeiten – und das bei einer souveränen Leistung von 96 kW/130 PS. Für den Corsa ist das Start/Stop System nun auch mit Benzinmotoren erhältlich: In den 1.2- und 1.4-Liter-Modellen sorgt es für eine Verringerung des Verbrauchs um durchschnittlich 0,4 Liter pro 100 Kilometer und auf bis zu 119 g/km reduzierte CO<sub>2</sub>-Emissionen. Beim Meriva 1.3 CDTI ecoFLEX sinkt der Verbrauch im kombinierten Zyklus um durchschnittlich 0,4 Liter pro 100 km, die CO<sub>2</sub>-Emissionen verringern sich auf nur noch 109 g/km – einer der besten Werte in dieser Klasse.</p> <p> Ab sofort ergänzt eine neu entwickelte LPG-Version (Liquefied Petroleum Gas) die Corsa-Familie. Der im Drei- und Fünftürer verfügbare 1.2 Liter- Motor leistet im Autogasbetrieb 61kW/83 PS.</p> <p> Für die Kunden, die ein echtes Hochleistungsmodell wünschen, steht die 155 kW/210 PS starke OPC Nürburgring Edition des Corsa OPC in den Startlöchern.</p> <p> <strong>Neue Generation des FlexFix-Fahrradträgersystems</strong></p> <p> Neuerungen gibt es auch bei der Opel-typischen Flexibilität: Das praktische FlexFix-Fahrradträgersystem, eine Innovation, die weiterhin exklusiv bei Opel erhältlich ist, kann beim Corsa, Meriva und Astra-Fünftürer jetzt auch optional mit Parkpilot kombiniert werden. Wie bei der Markteinführung des Astra Sports Tourer Ende letzten Jahres angekündigt, ist das FlexFix-System nun auch in diesem Astra-Modell verfügbar. Im Sports Tourer handelt es sich um eine weiterentwickelte, neue FlexFix-Generation, die noch einfacher zu bedienen ist und zudem eine erweiterte Funktion bietet.</p> <p> Ebenfalls neu: Ab sofort gibt es optional eine abnehmbare Anhängerzugvorrichtung für den Corsa und den Meriva.</p> <p> <strong>Neue Infotainmentsysteme mit besserer Leistung für Meriva und Astra</strong></p> <p> Die im Insignia eingeführten neuen Infotainment-Systeme Navi 600 Deutschland und Navi 900 Europa werden mit Modelljahr 2012 auch im Meriva und in den Astra-Modellen angeboten. Die neuen Systeme übertreffen die CD- beziehungsweise. DVD-gestützten Vorgängerversionen im Leistungsumfang deutlich. Sämtliches Kartenmaterial ist auf SD-Karten gespeichert, zudem lassen sich die Karten individuell auf Kundenbedürfnisse ausrichten. Es können, zusätzlich zu den bereits vorgegebenen Points of Interest (POIs = interessante Streckenpunkte), weitere POIs heruntergeladen und auf dem Gerät gespeichert werden. Über das Navigationssystem lassen sich neben den schnellsten und kürzesten auch die ökonomischsten – sprich kraftstoffsparendsten – Routenführungen auswählen.</p> <p> Das System Navi 900 Europa bietet darüber hinaus eine Stimmerkennungs- und eine Logbuchfunktion, letztere mit der Möglichkeit, private und geschäftliche Fahrten zu trennen.</p> <p> <strong>Opel Agila: 1.0 ecoFLEX jetzt mit 109 Gramm CO<sub>2</sub> pro Kilometer</strong></p> <p> Der Opel Agila 1.0 ecoFLEX kommt zum Modelljahr 2012 mit mehr Leistung (50 kW/68 PS statt bisher 48 kW/65 PS), aber mit zugleich sparsamerem Verbrauch und niedrigeren CO<sub>2</sub>-Werten. Im kombinierten Zyklus benötigt der Agila 1.0 ecoFLEX jetzt mit 4,8 Liter Diesel auf 100 Kilometer im Schnitt 0,3 Liter weniger. Der CO<sub>2</sub>-Ausstoß sank damit auf 109 Gramm pro Kilometer. Erreicht wurde dieses Ergebnis durch Reibungsoptimierung im Motor, eine doppelt variable Ventilsteuerung und eine optimierte Lichtmaschine.</p> <p> Ab November wird der Agila 1.0 ecoFLEX mit Start/Stop System verfügbar sein. Damit erreicht er nochmals niedrigere Verbrauchs- und Emissionswerte.</p> <p> <strong>Opel Corsa: Start/Stop-Technologie jetzt auch mit Benzinmotoren</strong></p> <p> Besonders zahlreich sind die Verbesserungen beim Corsa: Neues Fahrwerk und neue Lenkung im vergangenen Jahr, Anfang 2011 ein neues Gesicht, ein erweitertes Color Line-Angebot und ein besonders verbrauchsgünstiges ecoFLEX-Modell mit nur 94 g/km CO<sub>2</sub>. Jetzt sind zusätzlich zu den beiden 1.3 CDTI ecoFLEX Motoren (55 kW/75 PS und 70 kW/95 PS) auch die Benziner 1.2 ecoFLEX (51 kW/70 PS) sowie 1.4 ecoFLEX (64 kW/87 PS und 74 kW/100 PS) mit Start/Stop System erhältlich.</p> <p> Handfester Vorteil des Start/Stop Systems: Der Verbrauch sinkt im kombinierten Zyklus um durchschnittlich 0,4 Liter auf 5,1 Liter pro 100 Kilometer für den 1.2 beziehungsweise auf 5,3 Liter/100 km für die beiden 1.4-Motoren, im innerstädtischen Betrieb sogar um bis zu 0,8 Liter pro 100 Kilometer. Die CO<sub>2</sub>-Emissionen reduzieren sich damit bei den Corsa Benzin-Varianten auf bis zu 119 Gramm pro Kilometer.</p> <p> Ein weiteres Highlight im Corsa-ecoFLEX-Motorenangebot ist der neuentwickelte 1.2 LPG ecoFLEX. Er ist bivalent und lässt sich wahlweise mit Benzin oder dem preisgünstigen Autogas (zur Zeit etwa 0,72 Euro pro Liter) betreiben. Im Benzinbetrieb entwickelt er eine Leistung von 63 kW/85 PS, im Autogasbetrieb sind es 61 kW/83 PS. In beiden Betriebs varianten erfüllt er die strengen Grenzwerte der Euro-5-Schadstoffnorm. Zudem schont er die Umwelt mit ebenfalls niedrigen CO<sub>2</sub>-Emissionen (110 g/km im Gasbetrieb beim Dreitürer).</p> <p> <strong>Corsa für Kenner: Die OPC Nürburgring Edition</strong></p> <p> Für Sportwagenfreunde hält Opel mit Modelljahr 2012 einen attraktiven Leckerbissen bereit: Das neue Topmodell der Corsa-Baureihe, den Corsa OPC Nürburgring Edition.</p> <p> Gegenüber dem „normalen“ Corsa OPC holt die OPC Nürburgring Edition aus dem 1.6 Turbomotor noch mehr Leistung (155 kW/210 PS statt 141 kW/192 PS) und ein noch satteres Drehmoment (mit Overboostfunktion bis zu 280 Nm statt 266 Nm). Dazu kommen ein neu entwickeltes Bilstein Performance Fahrwerk, ein mechanisches Lamellen-Sperrdifferenzial sowie Brembo-Bremsen an der Vorderachse, welche die Sportwagen-Leistungen jederzeit sicher auf der Straße halten. Damit sprintet der Corsa OPC Nürburgring Edition in 6,8 Sekunden von Null auf Tempo 100 (0,4 Sekun den schneller als die OPC-Standardversion) und erreicht eine Spitzengeschwindigkeit von 230 km/h (statt 225 km/h).</p> <p> Die Ausstattung wird ergänzt durch 18-Zoll-Leichtmetallräder, OPC Recaro Sportsitze für Fahrer und Beifahrer und das Nürburgring-Logo auf den Sitzen und B-Säulen. Der Corsa OPC Nürburgring Edition wird in Deutschland zum Preis von 27.650 Euro (UPE inkl. MwSt.) erhältlich sein.</p> <p> <strong>Opel Meriva: Nur 109 g/km CO<sub>2</sub> mit Start/Stop System und ecoFLEX-Technologie</strong></p> <p> Ähnlich wie für den Corsa vergrößert Opel auch für den Meriva das Angebot an Motoren mit Start/Stop-System und ecoFLEX-Technologie. Der Flexibilitäts-Champion ist jetzt als 1.3 CDTI ecoFLEXmit 70 kW/95 PS, Start/Stop-Automatik, Hochleistungsbatterie, verstärktem Anlasser und rollwiderstandsarmen Reifen erhältlich. Der Nutzeffekt ist beeindruckend: Der Verbrauch sinkt im innerstädtischen Betrieb auf 4,8 Liter (vorher: 5,6 Liter), also um 0,8 Liter pro 100 Kilometer. Selbst im kombinierten Zyklus macht sich die Spritspartechnologie noch mit durchschnittlich 0,4 Liter weniger Diesel pro 100 Kilometer bemerkbar. Mit CO<sub>2</sub>-Emissionen von nunmehr nur noch 109 g/km gehört der Meriva 1.3 CDTI ecoFLEX mit Start/Stop-Automatik zu den Besten seiner Klasse.</p> <p> <strong>Opel Astra: Zwei neue ecoFLEX Modelle mit nur 99 g/km CO<sub>2</sub></strong></p> <p> Auch beim Astra ein wichtiger Punkt auf der Agenda: Kraftstoff und CO<sub>2</sub> reduzieren. Deshalb verfügt das erfolgreiche Kompaktmodell ab sofort über eine große Anzahl an Motoren mit Start/Stop-System.</p> <p> Mit Modelljahr 2012 startet ein neuer 1.7 CDTI-Motor in der Astra-Familie. Das Highlight des reibungsoptimierten Common-Rail-Turbodiesels ist ein neues Motormanagement, das komplett neu entwickelt wurde. 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Zusammenarbeit verlängert: GE Capital und Control€xpert kooperieren bis 2014
<p> ASL Fleet Services, ein Unternehmensbereich von GE Capital in Deutschland, verlängert vorzeitig die vertragliche Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungsunternehmen Control€xpert </p> <p> Seit 2006 ist Control€xpert Partner von ASL Fleet Services. Jetzt hat ASL Fleet Services die Verträge bis mindestens 2014 verlängert, um den Leasingnehmern weiter die fachliche Unterstützung von Control€xpert zu ermöglichen. Kunden von ASL Fleet Services profitieren durch die langjährige Zusammenarbeit mit dem auf Schadendaten-Management spezialisierten Dienstleister: Mobilität, Kostentransparenz und Kalkulationssicherheit sind garantiert. </p> <p> Control€xpert sorgt bei Inspektionen und Wartungsarbeiten von den rund 45.000 über ASL Fleet Services verleasten Fahrzeugen mit der hoch automatisierten Abwicklung von Freigabe und Rechnungsbearbeitung für schnellere Abläufe und damit für geringere Kosten. Dies wird durch die von Control€xpert entwickelten Software „C€ PostMaster“ gewährleistet. Das Tool ermöglicht bei Wartung, Inspektion oder Unfall, Freigabeanfragen und abschließend auch Rechnungen der Werkstätten elektronisch zu übermitteln. Diese effizienten Prozesse führen zu schnellen Entscheidungen und verschaffen im praktischen Geschäftsbetrieb einen entscheidenden Vorteil – für ASL Fleet Services und für die Kunden. </p> <p> Sowohl bei GE Capital als auch bei Control€xpert herrscht Einvernehmen, die Zusammenarbeit über die bisherige Vertragsdauer fortzusetzen und auszuweiten. „Wir waren uns mit Control€xpert-Geschäftsführer Wolfgang Kallweit schnell einig, die Zusammenarbeit mit unserem langjährigen Partner fortzusetzen. Wir freuen uns, dass unsere Kunden weiter von dem guten Service von Control€xpert profitieren können“, sagt Dieter Brandl, Leiter Operations von GE Capital / ASL Fleet Services. </p> <p> Über ASL Fleet Services </p> <p> ASL Fleet Services ist ein Unternehmensbereich von GE Capital und ein führender Anbieter von Lösungen zum Fuhrparkmanagement und Flottenleasing in Deutschland und Europa. Zur Expertise des hersteller und bankenunabhängigen Tochterunternehmens von GE (General Electric) zählen nationale und europäische Analysen samt Fuhrparkberatung. In Deutschland beschäftigt das Unternehmen mit Hauptsitz in Oberhaching derzeit 300 Mitarbeiter und betreut rund 56.000 Fahrzeuge. Mit circa 200.000 Fahrzeugen in 12 europäischen Ländern und über 1,5 Millionen Fahrzeugen weltweit ist GE Capital global präsent. Weitere Informationen finden Sie unter www.gecapital.de. </p> <p> Über GE Capital in Deutschland </p> <p> GE Capital fasst führende und traditionsreiche Finanzdienstleistungsunternehmen in Deutschland unter einem Dach zusammen und bietet als integrierter und bankenunabhängiger Partner mittelständischer Unternehmen ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen u.a. in den Bereichen Factoring, Leasing, Investitionskredit, Lagerfinanzierung und Fuhrparkmanagement an. Als Teil des GE-Konzerns verbindet GE Capital die Vorteile eines Global Players mit jahrzehntelanger Expertise und exzellenten Kenntnissen lokaler Anbieter auf dem deutschen Markt. Weltweite Industrieerfahrung, ein ausgezeichnetes Produkt- und Serviceangebot sowie regionale Beratungskompetenz ermöglichen GE Capital, jedem Kunden individuelle und maßgeschneiderte Finanzierungslösungen aus einer Hand anbieten zu können. </p> <p> Über Control€xpert </p> <p> Control€xpert ist der marktführende Prozessdienstleister im Daten-, Schaden- und Qualitätsmanagement. Spezialgebiet ist die industrialisierte und hoch automatisierte Belegbearbeitung mit der Zielsetzung, den gesamten Abwicklungsprozess für die Kunden zu optimieren. Control€xpert ist kompetenter Experte in der Entwicklung innovativer IT-Technologien, die sowohl zur Gesamtprozessabwicklung wie zur strukturierten Kommunikation eingesetzt werden. Der von Control€xpert entwickelte Prozess umfasst die Umwandlung von Schaden- und Wartungsdokumenten jeglichen Formats in strukturierte Datensätze, die datenbankgestützte sowie bei Bedarf manuelle Kostenprüfung durch Spezialisten, die Weiterverarbeitung der Daten inklusive Dienstleistersteuerung sowie ein detailliertes Reporting. Für die Kunden bedeutet dies eine spürbare Kostenreduktion und Effizienzsteigerung sowie Transparenz des gesamten Prozesses. Weitere Informationen finden Sie unter www.controlexpert.com. </p> <p> </p>
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